OGH 4Ob42/07s

OGH4Ob42/07s20.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Fritz M*****, gegen die beklagte Partei I***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Fischer, Walla & Matt Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Jänner 2007, GZ 9 Cg 239/06s-11, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Das Rechtsschutzbedürfnis wird verneint, wenn bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist (4 Ob 5/90 = SZ 63/21; RIS-Justiz RS0079356 T3; 4 Ob 241/06d), der zur Abstellung des gesamten im späteren Verfahren behaupteten Verhaltens geeignet ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn zwischen verschiedenen Klageberechtigten tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, sodass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interesse eines Klageberechtigten werde durch eine andere (natürliche oder juristische) Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt, vollwertig gewahrt (4 Ob 7/98b; RIS-Justiz RS0079356). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (4 Ob 163/90 = ecolex 1991, 262; 4 Ob 7/98b = RIS-Justiz RS0079356 T9). Dass auch eine einstweilige Verfügung einen Exekutionstitel darstellt, der dem Kläger unter den angeführten Voraussetzungen das Rechtsschutzbedürfnis an einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung (nicht auch an einem inhaltsgleichen Urteil) nimmt, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (4 Ob 56/93 = MR 1994, 81 - „Singer-Werbung").

2. Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang, eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Ein Widerspruch zu 4 Ob 253/05t ist nicht zu erkennen, zumal dort eine Rechtsanwaltspartnerschaft (gemeinsam) als klagende Partei auftrat. Die Entscheidung 4 Ob 5/90 (= SZ 63/21) betraf einen Fall, in dem ein Exekutionstitel noch nicht erwirkt war. Im vorliegenden Fall hatte das Erstgericht über Antrag des Kanzleikollegen des (nunmehrigen) Klägers bereits eine einstweilige Verfügung erlassen, mit deren Rechtskraft der aus der einstweiligen Verfügung Berechtigte das Rechtsschutzbedürfnis auf Erwirkung einer inhaltsgleichen Sicherungsverfügung verliert (4 Ob 36/03b). Dass der Kanzleikollege des Klägers bereits über einen rechtskräftigen Titel verfügt wird im außerordentlichen Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen.

3. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass das enge prozessuale Zusammenwirken zwischen dem Kläger und seinem Kanzleikollegen bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegenüber der Beklagten mit Sicherheit annehmen lasse, das schutzwürdige Interesse des Klägers werde durch seinen Kanzleipartner unter Verwendung des von diesem bereits erwirkten Unterlassungstitels vollwertig gewahrt. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist auch insoweit nicht zu erkennen, zumal der Kanzleikollege des Klägers der Beklagten mitgeteilt hatte, sein Kollege (der nunmehrige Kläger) werde für den Fall eines Anerkenntnisses im Vorprozess (und einer Einigung über die Kostentragung) auf die Einbringung der Klage verzichten.

4. Das Vorbringen des Klägers im Sicherungsverfahren, die Werbung der Beklagten wende sich auch an Altkunden, enthält im Verhältnis zum Vorprozess keine neue Sachverhaltsgrundlage. Schon das Rekursgericht des Vorprozesses hatte die Werbebehauptung der Beklagten so verstanden, dass ihre Inkassotätigkeit für alle Kunden - somit auch für die Altkunden - kostenlos sei.

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