Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagten wurde verboten, durch ihre Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, Inkasso-Aufträge stets kostenlos durchzuführen sowie anwaltliche Leistungen stets kostenlos zu erbringen.
In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Beklagte geltend, ihre Werbebotschaft sei wahr. Die angefochtene Entscheidung widerspreche daher der Rechtsprechung, wonach wahrheitsgemäße Werbung zulässig sei.
Die Beklagte bestreitet nicht, dass ihre - durchgehend optisch hervorgehobene - Werbeaussage „INKASSO KOSTENLOS" nur in zwei bestimmten Fällen zutrifft. Bereits damit ist die Werbung aber in ihrer Allgemeinheit sachlich unrichtig und daher irreführenD. Ob eine Ankündigung zur Irreführung geeignet ist, bildet im Übrigen - vom Fall einer groben, hier nicht vorliegenden Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0053112, RS0043000).
Ob „alle Mitbewerber" mit für ihre Kunden kostenlosem Inkasso werben, ist ohne Bedeutung. Auch wenn dies zuträfe, könnte dies nicht die zur Irreführung geeigneten Angaben der Beklagten rechtfertigen (vgl RIS-Justiz RS0110039).
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