OGH 4Ob253/05t

OGH4Ob253/05t14.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 25. Oktober 2005, GZ 2 R 212/05a-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagten wurde verboten, durch ihre Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, Inkasso-Aufträge stets kostenlos durchzuführen sowie anwaltliche Leistungen stets kostenlos zu erbringen.

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Beklagte geltend, ihre Werbebotschaft sei wahr. Die angefochtene Entscheidung widerspreche daher der Rechtsprechung, wonach wahrheitsgemäße Werbung zulässig sei.

Die Beklagte bestreitet nicht, dass ihre - durchgehend optisch hervorgehobene - Werbeaussage „INKASSO KOSTENLOS" nur in zwei bestimmten Fällen zutrifft. Bereits damit ist die Werbung aber in ihrer Allgemeinheit sachlich unrichtig und daher irreführenD. Ob eine Ankündigung zur Irreführung geeignet ist, bildet im Übrigen - vom Fall einer groben, hier nicht vorliegenden Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0053112, RS0043000).

Ob „alle Mitbewerber" mit für ihre Kunden kostenlosem Inkasso werben, ist ohne Bedeutung. Auch wenn dies zuträfe, könnte dies nicht die zur Irreführung geeigneten Angaben der Beklagten rechtfertigen (vgl RIS-Justiz RS0110039).

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