OGH 10ObS6/07s

OGH10ObS6/07s27.2.2007

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Vera Moczarski (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Radomir C*****, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension und vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2006, GZ 7 Rs 79/06y-61, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Dezember 2005, GZ 13 Cgs 203/01i, 3 Cgs 62/02g-57, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Bescheid vom 21. 6. 2001 lehnte die beklagte Pensionsversicherung den Antrag des (am 7. 5. 1945 geborenen) Klägers vom 29. 5. 2000 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab. Die dagegen gerichtete, am 20. 9. 2001 eingebrachte Klage haben die Vorinstanzen (mit dem unangefochten gebliebenen Berufungsurteil vom 26. 6. 2006, 7 Rs 79/06y des Oberlandesgerichtes Wien) rechtskräftig abgewiesen. Bereits am 9. 4. 2002 hatte der Kläger auch noch Säumnisklage erhoben und die Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG ab dem Stichtag 1. 6. 2000 begehrt. Über seinen diesbezüglichen Antrag vom 26. 5. 2000 sei nicht entschieden worden; die beklagte Pensionsversicherung habe mit dem oa Bescheid zum Stichtag 1. 6. 2000 lediglich über seinen Anspruch auf Invaliditätspension abgesprochen.

Das Erstgericht hatte die Sozialrechtssachen zunächst zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und ausgesprochen, der die früher eingebrachte Klage betreffende Akt sei führend (ON 23); mit dem (gemeinsam mit dem klageabweisenden Urteil im führenden Verfahren ausgefertigten) Beschluss vom 12. 12. 2005 (ON 57) hat es die Verbindung jedoch wieder aufgehoben, weil im führenden Verfahren Spruchreife eingetreten sei, während der Pensionsanspruch auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit noch inhaltlich geprüft werden müsse. Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Klägers wegen Unanfechtbarkeit der bekämpften Entscheidung als unzulässig zurück, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Aufhebungsbeschluss des Erst- und die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts aufzuheben und dem Begehren auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit stattzugeben, in eventu, die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Zulassungsbeschwerde macht geltend, zur Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Verbindung mehrerer Verfahren gemäß § 187 Abs 1 ZPO bestehe keine bzw keine gesicherte Rechtsprechung, dieser verfahrensrechtlichen Frage komme jedoch erhebliche Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu. Eine nach mehreren Jahren verfügte Aufhebung der Prozessverbindung könne nämlich mit erheblichen wirtschaftlichen und prozekostenmäßigen Nachteilen einer Partei verbunden sein. Dies umso mehr, als nach Ansicht des Rekursgerichtes auch der seinerzeitige Verbindungsbeschluss nicht gesondert bekämpfbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen [prozessleitenden] Anordnungen (also auch Beschlüsse betreffend die Verbindung zweier Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung nach § 187 ZPO) durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist zufolge der erstgenannten Bestimmung eine Unterlassung (Verweigerung) der Verbindung ebenso unanfechtbar (RIS-Justiz RS0037226; Schragel in Fasching/Konecny² II/2 § 192 ZPO Rz 2).

Gemäß § 192 Abs 1 ZPO kann der Senat diese von ihm erlassenen (unter anderem die Verbindung von Rechtsstreiten betreffenden) Anordnungen auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufheben. Anordnungen gemäß § 192 Abs 1 ZPO werden zwar im Abs 2 dieser Gesetzesstelle nicht als vom Rechtsmittelausschluss betroffen angeführt, der Oberste Gerichtshof hält eine Bekämpfung von derartigen Aufhebungsbeschlüssen aber dennoch ebenfalls für unzulässig, weil die Unanfechtbarkeit etwa auch bei der Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens den Intentionen des Gesetzgebers entspricht (stRsp; RIS-Justiz RS0037074 RS0037067; SZ 24/323; 8 Ob 18/94 = ZIK 1995, 32; Schragel aaO § 192 ZPO Rz 2 aE). Ob die Aufhebung der Verbindung zulässig war, ist somit nicht zu prüfen, weil die diesbezügliche Entscheidung des Erstgerichtes gemäß § 192 Abs 2 ZPO nach Rechtsprechung und Lehre unanfechtbar ist (2 Ob 69/03s; Fasching LB² Rz 786). Es entspricht den dargestellten Grundsätzen, wenn dass das Gericht zweiter Instanz den Rekurs des Klägers wegen Unanfechtbarkeit der bekämpften prozessleitenden Verfügung des Erstgerichtes als unzulässig zurückgewiesen hat, weshalb sich der dagegen erhobene Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig erweist.

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