OGH 2Ob69/03s

OGH2Ob69/03s7.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Daniel H*****, vertreten durch Dr. Helmut Schott, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Sandra T*****, und 2. ***** Versicherungs AG, ***** beide vertreten durch Dr. Gerald Fürst, Rechtsanwalt in Straßwalchen, wegen EUR 2.652,56 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 26. Februar 2003, GZ 53 R 440/02s-9, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Thalgau vom 17. September 2002, GZ C 387/01 d-5, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger Daniel H***** macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Dieses Verfahren wird zu AZ C 387/01 d des Erstgerichtes geführt. Weiters macht im Verfahren zu AZ C 343/01 h des Erstgerichtes Sandra T***** Schadenersatzansprüche aus diesem Unfall geltend. Das Erstgericht hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und das Verfahren über die Klage der Sandra T***** (C 343/01 h) zum Führenden bestimmt. Ohne einen Beschluss auf Aufhebung zu fassen, hat es sodann in beiden Rechtssachen gesondert mit Endurteil entschieden. Im Verfahren des Klägers Daniel H***** (C 387/01 d des Erstgerichtes) erging das Urteil am 17. 9. 2002 und wurde dem Klagevertreter am 24. 9. 2002 zugestellt. Im Verfahren der Sandra T***** (C 343/01 h des Erstgerichtes) wurde das Urteil erst am 20. 9. 2002 gefasst.

Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung des Daniel H***** gegen den klagsabweisenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes wegen Verspätung zurück; die Berufungsfrist habe mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 24. 9. 2002 zu laufen begonnen und somit am 22. 10. 2002 geendet. Die erst am 23. 10. 2002 zur Post gegebene Berufung des Klägers sei verspätet und daher zurückzuweisen. Dass das Erstgericht keinen Beschluss auf Aufhebung der Verbindung gefasst habe, könne daran nichts ändern, weil durch die Erlassung getrennter Endurteile die Verbindung der Rechtssachen jedenfalls getrennt worden sei. Dies ergebe sich auch aus § 404 Abs 2 ZPO, wonach mehrere Rechtsstreitigkeiten, die nach § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden seien, durch ein gemeinschaftliches Urteil nur mehr dann entschieden werden könnten, wenn die Verbindung der Verhandlung nicht schon vor Fällung des Urteiles aufgehoben oder nicht über einen der verbundenen Prozesse gemäß § 390 ZPO durch besonderes Urteil entschieden worden sei. Das Unterbleiben eines ausdrücklichen Beschlusses auf Aufhebung der Verbindung bewirke in Bezug auf die gesondert ergangenen Urteile auch keine Nichtigkeit oder einen wesentlichen Verfahrensmangel, wobei sich die Frist zur Anfechtung nach der jeweiligen Zustellung richte. Gestützt auf die §§ 41, 50 ZPO verpflichtete das Berufungsgericht die klagende Partei, der beklagten Partei die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Gegen diesen Beschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Zurückweisungsbeschluss ersatzlos aufgehoben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger machte in seinem Rechtsmittel geltend, er habe die Berufung rechtzeitig erhoben. Da das Verfahren C 343/01 h des Erstgerichtes der führende Akt gewesen sei, sei die Einbringung des Rechtsmittels in diesem Verfahren auch für das gegenständliche Verfahren rechtzeitig erfolgt, weil gesonderte Urteile in beiden Verfahren nur dann tunlich und zulässig gewesen wären, wenn nur einer der beiden Prozesse zur Entscheidung reif gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Das Erstgericht hätte daher nicht in beiden Rechtssachen gesondert mit Endurteil entscheiden dürfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes komme § 404 Abs 2 ZPO nicht zur Anwendung, da beide Rechtssachen gleichzeitig zur Entscheidung reif gewesen seien. Das Unterbleiben eines Aufhebungsbeschlusses stelle jedenfalls aber auch eine Nichtigkeit oder einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, welcher gerügt werde. Überdies sei die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes unrichtig.

Hiezu wurde erwogen:

Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde im vorliegenden Fall die Verbindung der beiden Rechtsstreitigkeiten aufgelöst. Es wurde zwar kein ausdrücklicher Beschluss auf Aufhebung der Verbindung gefasst, doch wurde durch die Erlassung getrennter Endurteile die Verbindung getrennt (vgl 6 Ob 787, 788/81; siehe auch Peters in Münchener Komm z dZPO, § 147 Rz 10). Ob die Aufhebung der Verbindung zulässig war, ist nicht zu prüfen, weil die diesbezügliche Entscheidung des Erstgerichtes gemäß § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar ist (Fasching, LB², Rz 786).

Da das den Kläger betreffende Endurteil dem Klagevertreter am 24. 9. 2002 zugestellt wurde, hat das Berufungsgericht zu Recht die am 23. 10. 2002 zur Post gegebene Berufung wegen Verspätung zurückgewiesen. Auf die im Rekurs des Klägers relevierte Kostenfrage ist nicht einzugehen, weil Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt grundsätzlich und ausnahmslos zulässig sind (Kodek in Rechberger², ZPO, § 528 Rz 5 mwN).

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

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