OGH 2Ob24/06b

OGH2Ob24/06b16.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Friedrich R*****, 2. Franz F*****, 3. Wilhelm K*****, 4. Gustav F*****, 5. Mag. Josef E*****, alle vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Thomas B*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Zimmert, Rechtsanwältin in Neunkirchen, wegen Unterlassung (Streitwert 6.000 Euro), über den Revisionsrekurs der Kläger gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 21. Oktober 2005, GZ 17 R 255/05d-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 23. Mai 2005, GZ 12 C 157/05w-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der Kläger wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Kläger sind Pächter der Genossenschaftsjagden T***** IX, B***** und B*****-V*****. Diese Genossenschaftsjagden umschließen das Eigenjagdrevier des Beklagten T***** III zu rund 90 %. Der Beklagte hat in den Jahren 2000 bis 2003 unter Berufung auf § 83 Abs 3 nö JagdG 1974 den Abschussplan um 67 bis 107 % überschossen. Die Kläger begehrten, der Beklagte habe es in seiner Eigenjagd zu unterlassen, den jeweils jährlich behördlich verfügten Rehwildabschuss um mehr als 20 % zu überschießen oder von Dritten überschießen zu lassen. Trotz mehrfacher Interventionen der Kläger, das aus ihrer Sicht ungesetzliche Vorgehen des Beklagten zu unterbinden, habe die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen unter Hinweis auf den ein Überschießen zulassenden § 83 Abs 3 nö JagdG 1974 nichts unternommen, obwohl ein Überschießen des behördlich verfügten Abschusses in dem vom Beklagten vorgenommenen Ausmaß im nö JagdG 1974 keine Deckung finde. Wenngleich weder Gesetz noch Materialien einen Prozentsatz für das Überschießen vorsehen würden, sei diese Maßnahme keinesfalls schrankenlos zulässig. Mit dem Jagdrecht sei die Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen, damit sich ein artenreicher und gesunder Wildbestand entwickeln könne und erhalten bleibe. Diesem Ziel diene ua der vom Jagdausführungsberechtigten vorzulegende Abschussplan. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschussplan zu prüfen und den Abschuss zu verfügen. § 83 Abs 3 nö JagdG 1974, der ein Überschießen zulasse, sei vor allem im Zusammenhang mit dem nunmehr drei Jahre gültigen Abschussplan zu sehen. Diese Bestimmung solle es ermöglichen, dass, wenn in einem Jahr der Abschuss nicht erfüllt werden könne, dies durch Überschießen im darauffolgenden Jahr nachgeholt werden könne. Unter Bedachtnahme auf die Intention des Gesetzgebers und im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, wonach Ausnahmebestimmungen „strikt" auszulegen seien, könne lediglich ein Überschießen um 15 bis 20 % des für das jeweilige Jahr behördlich verfügten Abschusses als vertretbar angesehen werden. Der Rehbestand habe sich zumindest seit dem Jahr 2000 nicht so erhöhen können, dass die Abschusszahlen des Beklagten gerechtfertigt gewesen wären. Vielmehr zeige sich, dass durch das extensive Überschießen der Rehwildbestand in den Jagdrevieren der Kläger erheblich zurückgegangen sei. Es sickere nämlich das Rehwild aus den Jagdgebieten der Kläger in das durch den Abschuss frei gewordene Eigenjagdrevier des Beklagten ein. Durch sein extensives Vorgehen greife der Beklagte in unzulässiger und rechtswidriger Weise in das Jagdrecht der Kläger ein. Den Klägern werde dadurch ein erheblicher Schaden zugefügt, weil sie aufgrund des Verhaltens des Beklagten innerhalb der letzten Jahre nicht mehr in der Lage gewesen seien, den für ihre Reviere behördlich verfügten Abschuss zu erfüllen. Im Jahr 2004 seien vom Beklagten bereits wieder 75 Rehe erlegt und damit der verfügte Abschuss von 42 Stück erheblich überschritten worden; es bestehe daher auch für das Jahr 2005 Wiederholungsgefahr.

Für ihr Begehren sei der Rechtsweg zulässig, weil das Jagdrecht ein Privatrecht sei, welches dem Grundeigentümer als Ausfluss seines Eigentums zustehe. Die Kläger als Pächter machten demnach einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch im Sinn des § 1 JN geltend, welcher auch nicht durch Gesetz ausdrücklich zur Entscheidung an eine andere Behörde verwiesen werde. Der Jagdpächter könne sich gegen Eingriffe bzw Störungen mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen und bei Störungen in seinem Jagdrevier nicht auf die Erstattung von Verwaltungsanzeigen verwiesen bzw beschränkt werden. Andernfalls könnten im Wege des Verwaltungsstrafrechts immer nur bereits begangene Verstöße geahndet werden; mit ihrer Unterlassungsklage würden die Kläger jedoch auch der drohenden Wiederholungsgefahr entgegen treten. Es gehe um eine unzulässige, in das Jagdrecht der Kläger eingreifende Überschreitung des verfügten Abschusses. Verwaltungsstrafrechtlich sei das Abweichen vom verfügten Abschuss im Sinn des § 83 Abs 3 nö JagdG 1974 nicht erfasst.

Der Beklagte wandte Unzulässigkeit des Rechtswegs ein und beantragte Zurückweisung, hilsweise Abweisung des Klagebegehrens. Nach dem Vorbringen der Kläger werde ein Überschießen des Abschussplans im Sinn des § 83 nö JagdG 1974 geltend gemacht. Gemäß § 135 Abs 1 Z 17 nö JagdG 1974 liege bei einer Über- oder Unterschreitung der Abschusszahl eine Verwaltungsübertretung vor, welche demnach in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde falle; der Rechtsweg sei daher nicht zulässig.

Das Erstgericht sprach aus, die ordentlichen Gerichte seien zur Führung dieses Verfahrens unzuständig, das bisherige Verfahren sei nichtig und die Kläger seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beklagten die bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Der Oberste Gerichtshof habe bereits wiederholt ausgesprochen, dass für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen seien, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschrift die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden angeordnet sei. In § 83 nö JagdG 1974 seien die Rechtswirkungen der Abschussverfügung sowie die Ausnahmen geregelt. Gemäß § 131 nö JagdG 1974 obliege, soweit nichts anderes bestimmt sei, die Durchführung in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde. Im Rahmen der Strafbestimmungen des § 135 Abs 1 Z 17 nö JagdG 1974 begehe derjenige eine Verwaltungsübertretung, der „die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs 1)". Demnach obliege die Entscheidung, inwiefern eine Überschreitung der in der Abschussbewilligung oder Abschussverfügung festgesetzten Abschusszahl unbegründet sei, sowie die allfällige Ahndung der Bezirksverwaltungsbehörde, womit durch ausdrückliche Vorschrift die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde angeordnet sei. Der Verweis auf § 83 Abs 1 in § 135 Abs 1 Z 17 nö JagdG 1974 schade dabei nicht, weil Über- und Unterschreitung allein in Abs 3 des § 83 nö JagdG 1974 geregelt seien. Schadenersatzansprüche, die grundsätzlich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründen würden, seien von den Klägern nicht geltend gemacht worden.

Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Kläger nicht Folge, wobei es - unbekämpft - davon ausging, dass das Erstgericht implizit auch die Zurückweisung der Klage ausgesprochen habe. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs seien in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Maßgeblich sei die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung sei. Ohne Einfluss sei es hingegen, was der Beklagte einwende oder ob der behauptete Anspruch begründet sei; es komme nur darauf an, ob nach Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben werde, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten. Sei der Anspruch privatrechtlicher Art, hätten darüber die Zivilgerichte im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Die inhaltliche Berechtigung des behaupteten Anspruchs sei bei der Frage der Rechtswegzulässigkeit unerheblich, hierüber sei erst in der Sachentscheidung abzusprechen (RIS-Justiz RS0045584; vgl auch RS0045491). Die Zulässigkeit des Rechtswegs sei gegeben, wenn es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch handle und die Entscheidung darüber nicht durch Gesetz ausdrücklich an eine andere Behörde verwiesen wurde.

Für Streitigkeiten aus einer Jagdpacht seien die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschrift die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden angeordnet sei (RIS-Justiz RS0045438; vgl auch RS0045772). Ein Jagdpächter bzw Jagdausübungsberechtigter könne sich demnach gegen Eingriffe bzw Störungen innerhalb der Grenzen seiner rechtlichen Befugnisse mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen und bei gesetzlich verpönten Störungen in seinem Jagdrevier nicht auf die Erstattung von Verwaltungsanzeigen verwiesen oder beschränkt werden (7 Ob 251/03t = SZ 2003/143).

Nach dem allein maßgeblichen Vorbringen in der Klage behaupteten die Kläger die Beeinträchtigung der Ausübung ihres Jagdrechts durch Überschießen im angrenzenden Jagdgebiet des Beklagten. Mögen auch Streitigkeiten aus einer Jagdpacht oder solche wegen unberechtigter Eingriffe in das Jagdrecht auf den Zivilrechtsweg gehören, so behaupteten die Kläger im vorliegenden Fall keinen unmittelbaren Eingriff in ihr (dem Privatrechtsbereich zuzuordnendes) Jagdrecht, sondern lediglich eine mittelbare Beeinträchtigung dadurch, dass sich ihr Wildbestand durch das (ihrer Meinung nach) unzulässige „Überschießen" des Wildes im Revier des Beklagten verringere. Darin liege aber nicht die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs, weil das Jagdrecht, möge damit auch die Pflicht zur Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften verbunden sein (§ 64 nö JagdG 1974), nicht das Recht auf einen zahlenmäßig bestimmten Wildbestand umfasse. Selbst bei anderer Auffassung wäre ein derartiges Recht (gegenüber dem benachbarten Jagdausübungsberechtigten) nicht dem Privatrecht zuzuordnen. Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 4.000 Euro, nicht aber 20.000 Euro. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Rechtswegzulässigkeit im Fall der hier behaupteten Beeinträchtigung des Jagdrechts eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorliege.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Kläger mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss zur Gänze zu beheben, die Zulässigkeit des Rechtswegs auszusprechen und die Angelegenheit zur Entscheidung in der Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Revisionsrekus keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Kläger ist unzulässig.

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ab:

1. Die Kläger machen in ihrem Revisionsrekurs zusammengefasst geltend, durch den von ihnen in der Klage behaupteten Sogeffekt infolge extensiven „Überschießens" durch den Beklagten komme es jedenfalls durch eine (Teil-)Entwertung zu einem effektiven Schaden und sohin zu einer (Teil-)Enteignung des Jagdrechts der Kläger. Ob es sich bei der Vorgangsweise des Beklagten um einen „unmittelbaren Eingriff" oder um eine „mittelbare Beeinträchtigung" handle, darauf komme es nicht an.

Mit seiner die Zulässigkeit des Rechtswegs ablehnenden Begründung nehme das Rekursgericht ein denkmögliches Ergebnis der Sachentscheidung vorweg, indem es den von den Klägern behaupteten (Vermögens-)Schaden mit dem Hinweis verneine, dass das Jagdrecht nicht „das Recht auf einen zahlenmäßig bestimmten Wildbestand umfasse". Bei der Prüfung der Rechtswegszulässigkeit komme es jedoch ausschließlich auf die Natur, sohin auf das Wesen des geltend gemachten Anspruches an, wofür der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung, aber nicht zu prüfen sei, ob der behauptete Eingriff tatsächlich vorliege. Dem Überschießen seien jedenfalls dann Grenzen gesetzt, wenn der Beklagte - in Ausübung seines Jagdrechts - durch extensives „Überschießen" in das Jagdrecht, sohin das Eigentumsrecht, der Beklagten in derart massiver Weise eingreife, dass es den Klägern innerhalb der letzten Jahre nicht mehr möglich gewesen sei, den behördlich verfügten Abschuss zu erfüllen. Dies stelle eine massive Eigentumsverletzung durch den Beklagten dar. Weiters habe sich das Rekursgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das extensive „Überschießen" des Beklagten nicht auch (bereits) eine (rechts-)mißbräuchliche bzw schikanöse Ausübung seines Jagd-/Eigentumsrechts im Hinblick auf das Jagdrecht der Kläger darstellen könnte, wie sich dies aufgrund noch zu treffender Feststellungen sodann rechtlich beurteilen ließe. Das Rekursgericht habe sich nicht inhaltlich mit den Bestimmungen des nö JagdG 1974, insbesondere nicht mit jenen des § 83, § 135 Abs 1 Z 17 nö JagdG 1974 auseinandergesetzt. Schon aus diesen Gesetzesbestimmungen ergebe sich, dass der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen des Beklagten in das Eigentumsrecht der Kläger nicht ausdrücklich an eine Verwaltungsbehörde verwiesen werde.

Die Erstellung des Abschussplanes, die Verfügung des Abschusses und die Durchführung des Abschussplans betreffe lediglich die Rechtsstellung der Person, die für ein bestimmtes Gebiet jagdausübungsberechtigt sei. Das nö JagdG 1974 räume aber in keiner Weise dem Jagdausübungsberechtigten anderer Jagdgebiete allfälligen tatsächlichen Interessen entsprechende rechtliche Interessen ein. Es handle es sich bei dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch um einen Kernbereich des Privatrechts, werde doch ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger durch den Beklagten behauptet. Nicht zuletzt aus Art 6 EMRK folge, dass es sich hiebei um einen zivilrechtlichen Anspruch handle, der jedenfalls von den Gerichten zu entscheiden und daher auch den Gerichten zuzuweisen sei. Wäre die Zulässigkeit des Rechtswegs zur Geltendmachung des Anspruchs der Kläger nicht gegeben, so wären die Kläger weiterhin auf die Erstattung von Verwaltungsstrafanzeigen beschränkt; ein - im Hinblick auf das Jagd-/Eigentumsrecht der Kläger - jedoch „zahnloses" Instrumentarium.

2. Es entspricht ständiger, einhelliger, in RIS-Justiz RS0045584 dokumentierter und vom Rekursgericht auch beachteter oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass es bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie auf den Wortlaut des Begehrens in der Klage bzw im Antrag und darüber hinaus auf die darin enthaltenen Behauptungen ankommt. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte bzw der Antragsgegner einwendet oder ob der behauptete Anspruch auch begründet ist. Maßgeblich ist damit, ob ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den ordentliche Gerichte zu entscheiden haben. Bei dieser Beurteilung kommt es auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0045584; Fasching, Zivilprozessrecht² Rz 101; Ballon in Fasching² § 1 JN Rz 73). Wird ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht, ist außerdem zu prüfen, ob dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wird (7 Ob 286/00k; 1 Ob 193/01s; 4 Ob 223/04d; Ballon in Fasching² § 1 JN Rz 61). Soll dabei von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden, so muss diese in dem dafür erforderlichen „besonderen Gesetz" (§ 1 JN) klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden; eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (RIS-Justiz RS0045474; 4 Ob 333/99w; 7 Ob 286/00k). Der Frage, ob ein Gesetz die vom Beklagten behauptete Ausnahmebestimmung enthält, stellt in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar (4 Ob 282/04f; 4 Ob 223/04d; 4 Ob 333/99w; 1 Ob 588/94 = NZ 1996, 142; RIS-Justiz RS0045474[T8]).

3. Die Kläger haben vor dem Erstgericht als „Schaden" ausschließlich geltend gemacht, sie seien aufgrund des Verhaltens des Beklagten innerhalb der letzten Jahre nicht mehr in der Lage gewesen, den für ihre Reviere behördlich verfügten Abschuss zu erfüllen. Das Klagebegehren ist inhaltlich darauf gerichtet, ein Überschießen des Abschussplans um jährlich mehr als 20 % durch den Beklagten zu verhindern. Soweit die Kläger nunmehr in ihrem Revisionsrekurs aus dem Verhalten des Beklagten allenfalls weitergehende „Einschränkungen" ihres Jagdrechts ableiten wollen und das Vorliegen eines schikanösen Missbrauchs des eigenen Jagdrechts durch den Beklagten erwägen, handelt es sich um unzulässige und daher unbeachtliche Neuerungen.

4. § 81 nö JagdG 1974 regelt das Verfahren zur Erlassung der Abschussverfügung. Nach § 81 Abs 3 nö JagdG 1974 hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschussplan zu prüfen und den Abschuss zu verfügen. § 83 nö JagdG 1974 normierte die Rechtswirkungen der Abschussverfügung und bestimmte Ausnahmen. Gemäß § 83 Abs 1 nö JagdG 1974 ist der Abschuss von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschussverfügung zulässig. Nach § 83 Abs 3 nö JagdG 1974 hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschuss jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen. Vom verfügten Abschuss kann in folgender Weise abgewichen werden:

1. bei weiblichem Wild (ausgenommen Gamsgeißen), Nachwuchsstücken und noch nicht zweijährigen Stücken trophäentragender Wildarten kann der Abschuss über die in der Abschussverfügung festgesetzte Anzahl hinausgehen;

2. bei Trophäenträgern kann anstelle des Abschusses in einer älteren Altersklasse der Abschuss in der jüngsten Altersklasse erfolgen. Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann gemäß Z 1 und 2 abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.

§ 82 nö JagdG 1974 regelt die Änderung der Abschussverfügung oder des Abschusses; demnach hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, des Verpächters oder von Amts wegen den von ihr verfügten Abschuss einzuschränken, zu erweitern oder die nach § 83 Abs 3 Z 1 und 2 (nö JagdG 1974) bestehende Abschußmöglichkeit außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies infolge Gefährdung einer Wildart durch Naturkatastrophen oder Seuchen oder aus wildbiologischen oder jagdwirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint. § 81 Abs 3 nö JagdG 1974 gilt dabei sinngemäß. Schließlich bestimmt § 135 Abs 1 Z 17 nö JagdG 1974, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs 1 nö JagdG 1974).

5. Aus der dargestellten Gesetzeslage folgt:

Unter welchen Voraussetzungen das von den Klägern bekämpfte Überschießen nach § 83 Abs 3 Z 1 und 2 nö JagdG 1974 unzulässig ist und von wem dies geltend gemacht werden kann, ist in § 82 nö JagdG 1974 ausdrücklich geregelt und ebenso ausdrücklich in die Entscheidungskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörde verwiesen; dass die Kläger dort ihre Interessen allenfalls nicht ausreichend gewahrt wähnen, begründet allein nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs. Ob die Kläger die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet unterschritten und demnach eine Verwaltungsübertretung begangen haben, hat im Sinn des § 135 Abs 1 Z 17 nö JagdG 1974 ebenfalls Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens zu sein.

Sowohl der von den Klägerin geltend gemachte Anspruch als auch der befürchtete Nachteil sind demnach infolge ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zugewiesen. Da insoweit eine klare Rechtslage vorliegt, stellt sich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO; der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 40 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Kläger nicht hingewiesen und auch nicht dessen Zurückweisung beantragt; er hat daher die Kosten seiner nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).

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