vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 53 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Entscheidungsgrundlagen

§ 53.

Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung die Erhebungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht durch die Ergebnisse des Rekursverfahrens eine Berichtigung erfahren haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)