OGH 6Ob275/04s

OGH6Ob275/04s15.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am 9. Mai 1916 geborenen Mag. Dr. Alois W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Mag. Claudia Wolzt, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Juli 2004, GZ 43 R 342/04v-120, womit über den Rekurs des Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 3. Dezember 2003, GZ 14 P 250/01z-98, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen haben die Erklärung des Sachwalters, die Klageführung des Betroffenen zu 28 Cg 35/02a und 53 Cg 42/02i je des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien nicht zu genehmigen, pflegschaftsgerichtlich genehmigt und sich dabei im Wesentlichen auf die eingehenden Begründungen der Rekursentscheidungen des Oberlandesgerichts Wien (15 R 180/02d und 13 R 132/02f) gestützt, womit die Abweisungen der Verfahrenshilfeanträge des Betroffenen wegen Aussichtslosigkeit bestätigt wurden.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Bei der durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage, wann die Erhebung der Klage zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen ist, ist auf den Einzelfall abzustellen, eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen und vor allem das Wohl des Kindes oder des Betroffenen maßgeblich (RIS-Justiz RS0048142). Der außerordentliche Revisionsrekurs enthält wie schon der Rekurs an die zweite Instanz keinerlei Ausführungen dahin, aus welchen konkreten Gründen die Prozessführung mit einem gewählten Rechtsanwalt, also auf eigene Kosten des Betroffenen, nunmehr - entgegen den in den Verfahrenshilfesachen zutreffend ausgeführten Argumenten - doch Erfolgsaussichten hätte. Der relevierte Untersuchungsgrundsatz im außerstreitigen Verfahren hat nicht zum Ziel, einem Antragsteller oder Rechtsmittelwerber die ihm obliegende Behauptungslast abzunehmen und von Amts wegen jeden nur irgendwie denkbaren Sachverhalt zu erforschen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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