Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 667,66 EUR (darin 110,94 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat es im Auftrag der Klägerin übernommen, für den Innenausbau eines Einfamilienhauses vorgesehene Sperrholzplatten aus Birkenholz zu lackieren. Der Plan des vom Bauherrn beauftragten Architekten sah Böden und Wände aus Birkensperrholz vor; auch in den Bädern einschließlich der Nasszellen, der Duschen und der Badewanne, sollten die Wände mit diesem Material verkleidet werden. Die Klägerin erhielt den Auftrag für Zuschnitt und Einbau der Sperrholzplatten. Eingebaut wurden die Platten durch einen (von der Klägerin beauftragten) ortsansässigen Tischler.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe vor Auftragsvergabe zugesichert, es sei möglich, Birkensperrholzplatten derart zu lackieren, dass sie für Bäder und Nasszellen verwendet werden könnten. Die Lackierung sei mangelhaft. Das Holz weise schon nach kurzer Beanspruchung Verfärbungen auf. Nach fehlgeschlagenen Sanierungsversuchen der Beklagten habe ein anderes Unternehmen die Bodenflächen saniert und einen Spritzschutz aus Glas angebracht. Der aus dieser Sanierung entstandene Schade betrage insgesamt 21.986,16 EUR. Unter Berücksichtigung einer Eigenhaftung von 30 % begehre sie von der Beklagten 15.390,31 EUR. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - der Sachverständige hatte die ordnungsgemäße Ausführung der Lackierungsarbeiten bestätigt und den Hauptmangel in der falsch getroffenen Auswahl des verwendeten Holzes sowie in der mangelhaften Ausführung der Montage erblickt - berief sich die Klägerin auf eine Verletzung der Warnpflicht. Die Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, dass es unmöglich sei, Sperrholzplatten so zu beschichten, dass sie für die geplante Verwendung geeignet seien. Begehrt werde daher einen Anteil an den (frustrierten) Aufwendungen für die Verlegung der Wand- und Bodenbeläge und für deren Entfernung. Der Gesamtschade betrage 26.152,50 EUR. Die Beklagte treffe ein Mitverschulden von etwa 30 %. Daraus ergebe sich der nunmehr eingeklagte Betrag von 8.000 EUR. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie habe die Beschichtung auftragsgemäß und mängelfrei durchgeführt und keine Warnpflichten verletzt. Die Probleme seien auf unsachgemäßen Transport sowie darauf zurückzuführen, dass die Kanten nach dem Zuschnitt der Platten ebenso wie die für die Wasseranschlüsse gebohrten Löcher nicht wieder beschichtet oder wasserfest versiegelt worden seien. Die Klägerin habe die Platten - entgegen ihren Vorgaben - auch nicht nur für Bäder verwendet, sondern damit auch entgegen allen Usancen Bäder und Duschen ausgekleidet. Die Probleme seien allein auf die vom Architekten und der Klägerin selbst zu vertretende falsche Holzauswahl sowie auf die Mängel bei der Verlegung der Platten zurückzuführen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, der Geschäftsführer der Beklagten habe auf Anfrage der Klägerin, ob es möglich sei, Holzplatten für Nassbereiche zu lackieren, mitgeteilt, dies sei grundsätzlich möglich, wenn die Platten zweimal allseitig grundiert und die obere Schicht einmal mit Zwischenschliff lackiert werde. Sonstige Einzelheiten des Projekts, etwa dass dünne Sperrholzplatten mit einer Stärke von 9 mm eingesetzt werden sollten, seien nicht besprochen worden. Es könne nicht festgestellt werden, ob der Beklagten die beabsichtigte Verwendung des Holzes auch zur Verkleidung von Wänden in Duschen (Nasszellen) und Badewannen mitgeteilt wurde. Die Klägerin habe den Auftrag mündlich erteilt. Die Anwendung von Ö-Normen sei weder besprochen noch vereinbart worden. Über den Verwendungszweck der Platten und ihre Eignung sei auch danach weder bei einem weiteren Telefonat noch nach Anlieferung der Platten bei der Beklagten gesprochen worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe vor ihrer Verwendung nicht gewarnt. Die Beklagte habe die Platten nach einer allseitigen Grundierung mit einer Zwischen- und Schlussbeschichtung aus Herbal-PU-Siegel, einem wasserverdünnbaren PU-Klarlack mit sehr guter Beständigkeit gegen kurzzeitige Belastung durch Wasser, Öle, Fette und Chemikalien einschließlich haushaltsüblicher Reinigungsmittel, versehen. Dieser Lack werde in der Praxis für Innen- und Außenanstriche auf Holz verwendet, sei wasserfest und wetterbeständig und habe eine rutschhemmende Beschichtung. Er sei gut geeignet für Anstriche in Nassräumen, insbesondere auch Duschen, und werde beispielsweise mit Erfolg zur Versiegelung von Duschen verwendet, deren Wände aus Rohbeton bestehen.
Birkensperrholzplatten seien für Böden nur eingeschränkt geeignet, weil Birkenholz zu weich sei, um einer mechanischen Beanspruchung standzuhalten. Für Verkleidungen in Nasszellen, wie Duschen, und im unmittelbaren Umfeld von Badewannen sei Birkensperrholz wegen seiner hohen Bereitschaft zur Wasseraufnahme nicht geeignet. Die unsachgemäße Verarbeitung der Platten habe die Schadensneigung (gräuliche Verfärbung durch Eindringen von Feuchtigkeit) verstärkt. So seien die bei der Verlegung entstandenen Schnittflächen ebenso wie die Bohrungen und Aussparungen für Rohre und Armaturen nicht abgedichtet worden, sondern unbehandelt geblieben. An diesen Stellen - wie auch in den mit der Zeit schwindenden Silikonfugen - habe Feuchtigkeit eindringen können. Die Platten seien überdies verklebt und nicht auf einer Lattung montiert worden, wodurch eine für den Abtransport von Feuchtigkeit günstige Hinterlüftung verhindert worden sei.
Nach Reklamation des Bauherrn - er habe die grau angelaufenen Stellen im Duschbereich und die mechanischen Beschädigungen der Böden beanstandet - sei es zu Verbesserungsversuchen gekommen. Eine Drittfirma habe schließlich schadhafte Stellen geschliffen und nachlackiert und im Bereich der Duschen und Badewannen Glasplatten als Spritzschutz angebracht, diese Verbesserungsarbeiten jedoch nicht mängelfrei ausgeführt. Der Bauherr habe die Rechnung der Klägerin (mit einem Auftragsvolumen von ca 150.000 EUR) nicht zur Gänze gezahlt, die Klägerin habe den zurückbehaltenen Restbetrag von 30.000 EUR eingeklagt.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Beklagte habe einen zur Beschichtung geeigneten Lack verwendet und die Arbeiten fehlerfrei ausgeführt. Ursächlich für Mängel und Schäden sei die fehlenden Eignung von Birkensperrholz für jene Zwecke, für die es nach Planung und Ausführung verwendet worden sei. Weitere Ursache sei die unsachgemäße Verarbeitung durch den ausführenden Tischler. Die Beklagte habe ihre Warnpflicht nicht verletzt. Es sei nicht erwiesen, dass ihr Geschäftsführer von der beabsichtigten Verwendung im unmittelbaren Bereich von Duschen und Badewannen gewusst habe. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich zu erkundigen, zumal mit der Planung ein Architekt betraut gewesen sei und er den Auftrag von einem Tischlermeister erhalten habe, den er für einen Fachmann im Bereich der Verarbeitung und Anwendung von Holz habe halten dürfen. Inwieweit die Verwendung von Birkensperrholz beim Innenausbau Beschränkungen unterliege, falle nicht in den Verantwortungsbereich der mit Lackierarbeiten beauftragten Beklagten.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach - auf Antrag der Klägerin nach § 508 Abs 1 ZPO - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Grundsatz, wonach der Generalunternehmer dem Subunternehmer gegenüber alle vertraglichen Rechte aus dem Subunternehmervertrag auch dann geltend machen kann, wenn Ansprüche des Bauherrn ihm gegenüber nicht oder nicht mehr bestehen, den Generalunternehmer vom Beweis des behaupteten Schadens entbinden kann. Von den Feststellungen des Erstgerichts ausgehend bejahte das Berufungsgericht eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Warnpflicht. Sie hätte aus der Fragestellung der Klägerin erkennen können, dass diese fachkundigen Rat darüber suche, ob der vom Architekten vorgesehene Werkstoff problemlos nach Lackierung verwendet werden könne. Selbst einem Laien müsse klar sein, dass die Verwendung dieses Werkstoffs als Fußboden oder Wandverkleidung in Nasszellen problematisch sei. Es liege daher ein der Verwendung neuer Arbeitsmethoden, technischer Verfahren oder Werkstoffe vergleichbarer Sachverhalt vor. Es wäre ein klarer Hinweis der Beklagten zu erwarten gewesen, dass ein ausreichender Schutz des Holzes durch an sich geeigneten Lack eine gewisse Härte des Holzes voraussetze und dass bei der Verarbeitung sämtliche durch den Zuschnitt geöffnete Beschichtungsstellen entsprechend abgedichtet werden müssten. Mit Auslieferung der Platten sei der Beklagten Art und Qualität bekannt geworden, sie hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt warnen müssen. Die Abweisung des Klagebegehrens sei aber dennoch berechtigt. Die Klägerin begehre (Teil-)Ersatz des frustrierten Aufwands für die Verlegung der Wand- und Bodenbeläge und deren nunmehr erforderlich gewordene Entfernung. Sie mache damit einen Schaden geltend, dessen Voraussetzung die Entfernung des Werks und die Wiederherstellung des früheren Zustands sei. Nach der Außerstreitstellung der Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Bauherr den größeren Teil der Auftragssumme an die Klägerin gezahlt, behalte noch 30.000 EUR zurück und habe bisher nicht verlangt, dass das erstellte Werk entfernt und neu hergestellt werde. Damit fehle derzeit der Nachweis des geltend gemachten Schadens.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die Klägerin macht in ihrer Rechtsrüge geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab, wonach dem Generalunternehmer alle vertraglichen Rechte aus dem Subunternehmervertrag auch dann zustehen, wenn Ansprüche des Bauherrn gegen ihn (der sich eines Erfüllungsgehilfen bediene, für den er einzustehen habe) nicht oder nicht mehr bestehen. Für den aus der Warnpflichtverletzung geltend gemachten Schadenersatzanspruch komme es daher nicht darauf an, ob der Bauherr Entfernung und Neuherstellung des Werks verlange, solange er - wie hier - nicht auf eine Verbesserung verzichtet habe. Die Rechtsrüge der Klägerin führt zur Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts ohne Beschränkung auf die von der Revisionswerberin geltend gemachten Gründe (Kodek in Rechberger ZPO² § 503 Rz 5; Zechner in Fasching/Konecny² § 503 Rn 189 mwN). Die Klägerin stützt ihren Schadenersatzanspruch auf eine Verletzung der Warnpflicht der für die Lackierung der Sperrholzplatten verantwortlichen Beklagten. Die Beklagte hätte darauf aufmerksam machen müssen, dass die vom Architekten vorgesehenen und von der Klägerin zu verlegenden Birkensperrholzplatten auch nach ihrer Beschichtung für den beabsichtigten Verwendungszweck ungeeignet seien.
Schon das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine besondere Ausgestaltung der Warnpflicht des Werkunternehmers nach der Werkvertragsnorm B 2110 oder der für Malerarbeiten anzuwendenden Ö-Norm B 2230-1 im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, weil die Streitteile die Anwendung von Ö-Normen weder ausdrücklich noch schlüssig vereinbart haben. Eine allfällige Warnpflicht der Beklagten richtet sich daher nach § 1168a ABGB. Danach hat der Unternehmer zu warnen, wenn der beigestellte Stoff offenbar untauglich oder die Anweisung des Bestellers offenbar unrichtig ist, er demnach erkennen kann, dass das Werk mit großer Wahrscheinlichkeit misslingen wird (M. Bydlinski in KBB § 1168a Rz 7). Besondere oder unübliche Prüfungen muss der Werkunternehmer nicht durchführen.
Die Warnpflicht besteht zwar grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen oder einen sachverständig beratenen Besteller (1 Ob 144/00h = bbl 2001/41; 1 Ob 278/98h = RdW 2000/109; M. Bydlinski aaO Rz 8; Rebhahn/Kietaibl in Schwimann, ABGB³ § 1168a Rz 25). Warnpflichten - und daraus resultierend Prüfpflichten - des Werkunternehmers dürfen aber nicht überspannt werden (Rebhahn/Kietaibl aaO Rz 20), sie bestehen auch immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers (1 Ob 233/97i = ecolex 1998, 126; Rebhahn/Kietaibl aaO Rz 24). Der Werkunternehmer hat nur dann zu warnen, wenn er bei gehöriger, bei ihm zu erwartender Sachkenntnis (§ 1299 ABGB) in Ansehung konkreter Gefahrenquellen die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes (bzw die Unrichtigkeit von Anweisungen) erkennen musste (8 Ob 579/90 = SZ 63/20; 1 Ob 144/00h = bbl 2001/41). Beurteilungsmaßstab sind die üblichen Sachkenntnisse in seiner Branche (M. Bydlinski aaO Rz 7 mwN; 6 Ob 725/76 = SZ 50/50).
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der von der Beklagten zur Beschichtung der Birkensperrholzplatten verwendete Lack auch für Bereiche geeignet, in denen Feuchtigkeit vorhanden ist. Der Lack verfügt über eine gute Feuchtigkeitsbeständigkeit, Elastizität, Abrieb- und Rutschfestigkeit. Die Beklagte hat die Lackierarbeiten auch mangelfrei ausgeführt. Ursache der später aufgetretenen Mängel und Schäden war die nur bedingte Eignung des weichen Birkensperrholzes für Bodenbeläge wie auch der Umstand, dass Birkensperrholz Feuchtigkeit besonders anzieht und deshalb für eine Verwendung in Nasszellen, das heißt in Duschen und im unmittelbaren Bereich von Badewannen, nicht geeignet ist und überdies im vorliegenden Fall durch den Subunternehmer der Klägerin auch noch unsachgemäß verlegt wurde.
Eine Pflicht, vor dieser vom Architekten des Bauherrn und der Klägerin vorgesehenen Verwendung zu warnen, hätte die Beklagte nur dann treffen können, wenn sie von der beabsichtigten Verwendung der Platten in den Nasszellen selbst gewusst und aufgrund ihrer Fachkenntnisse als Malerunternehmen über die besonderen Eigenschaften von Birkensperrholzplatten Bescheid hätte wissen müssen. Beides ist hier nicht der Fall. die mit der Verlegung der Platten beauftragte Klägerin fragte beim Geschäftsführer der Beklagten nur an, ob es möglich sei, Holzplatten für Nassbereiche zu lackieren, was dieser im Einklang mit seinem Fachwissen und der Eignung des später von ihm verwendeten Lacks bejahte. Nach den Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen wusste er nicht, dass der Einsatz der Birkensperrholzplatten in den Duschen und im unmittelbaren Bereich von Badewannen vorgesehen war. Er musste damit aufgrund der Anfrage der Klägerin auch nicht rechnen. Es bestand auch keine Erkundigungspflicht, weil er nicht annehmen konnte, dass eine Fachfirma für Holzverarbeitung in den Nasszellen Sperrholzplatten als Wandverkleidung anbringen würde.
Dass Birkensperrholz durch seine Eigenschaften (weiche Beschaffenheit und besondere Aufnahmefähigkeit für Feuchtigkeit) Einschränkungen bei der Verwendung im Innenausbau unterliegt, fällt nicht in den Fachbereich eines Malermeisters und ist für ihn aufgrund seiner Fachkenntnisse auch nicht „offenbar". Die Beklagte musste daher nicht erkennen, dass das in der Anfrage als „Holzplatten" bezeichnete und dann gelieferte Material trotz Lackierung für den beabsichtigten Zweck untauglich war.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der vorliegende Sachverhalt daher nicht mit Fällen vergleichbar, in denen neue Arbeitsmethoden, neue technische Verfahren oder Werkstoffe zur Anwendung kommen. Die Beklagte konnte aufgrund der Anfrage der Klägerin nicht erkennen, dass Birkensperrholzplatten in Nasszellen verwendet werden sollten.
Mangels Warnpflichtverletzung scheidet eine Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden von vornherein aus.
Die in der Revision geltend gemachte Rechtsfrage, ob der Klägerin Ersatz der frustrierten Aufwendungen und der Kosten der Entfernung des Werks unabhängig davon zusteht, ob der Bauherr die Entfernung und Neuherstellung des Werks verlangt, ist daher nicht mehr entscheidend. Der unberechtigten Revision der Klägerin war ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)