§ 1168a ABGB
Eine erst mit dem Abschluss des Werkvertrags allenfalls eintretende vertragliche Haftungsbeschränkung des Unternehmers kann sich nicht auf dessen Pflicht beziehen, den Besteller vor Abschluss des Vertrags über die mögliche Gefahr des Misslingens des Werks aufzuklären.