Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG aF zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG aF iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die bekämpften Beschlüsse des Erstgerichts stammen jeweils vom 13. 6. 2003. Nach der Übergangsregelung des § 203 Abs 7 AußStrG nF sind die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs (§§ 45 bis 51 und 53 bis 71 AußStrG nF) - mit Ausnahme des hier nicht relevanten § 52 AußStrG nF - nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind dagegen die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden. Die Frage nach der Zulässigkeit der erhobenen Rechtsmittel unter dem Gesichtspunkt bestehender oder fehlender Beschwer ist daher nicht auf der Grundlage der §§ 45, 54 AußStrG nF, sondern nach den zu § 9 AußStrG aF entwickelten Grundsätzen zu lösen. Als zum Rekurs in Grundbuchssachen gemäß § 9 AußStrG aF berechtigte Personen kommen demnach neben dem Antragsteller diejenigen Beteiligten in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0006710 [T3]) oder beeinträchtigt sein könnten (RIS-Justiz RS0006710 [T9 und T17]), sei es, dass diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (RIS-Justiz RS0006710 [T5]). Die L***** Aktiengesellschaft war weder Antragstellerin noch wird durch die bekämpften Beschlüsse in deren bücherliche Rechte eingegriffen. Rekurs und Revisionsrekurs sind daher, soweit sie von der L***** Aktiengesellschaft erhoben wurden, unzulässig; die Frage nach der vom Rekursgericht gewählten Entscheidungsform wird im gesamten Revisionsrekurs nicht aufgegriffen und stellt insofern keine erhebliche Rechtsfrage dar.
2. Es mag zutreffen, dass die von den Antragstellern eingebrachten mehreren Eintragungsgesuche im Sinn der Entscheidung des erkennenden Senats 5 Ob 34/98f = NZ 1998/425, 349, krit Hoyer, trotz der fortlaufenden Nummerierung der Gesuche mit römischen Ziffern von I bis V als gleichzeitig zu werten sind. Die von den Rechtsmittelwerbern deshalb in Anspruch genommene Regelung des § 103 Abs 2 GBG, wonach bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Ansuchen bei jeder Eintragung auf Grund dieser Ansuchen die Einreichungszahlen der gleichzeitig eingelangten Ansuchen mit einem ihre Gleichzeitigkeit ausdrückenden Beisatz anzumerken sind, betrifft allerdings den Eintragungsvollzug (vgl die Stellung des § 103 GBG im 4. Abschnitt „Von dem Vollzug der Eintragungen") und im Fall eines Vollzugsfehlers ist nach § 104 Abs 3 GBG vorzugehen. Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, dass die Antragsteller insoweit keinen Bewilligungsfehler aufzeigen.
3. Die mit den Gesuchen III und V beantragte Urkundenhinterlegung zum Erwerb von Pfandrechten in der Höhe von 3,633.641,70 Euro ist durch die dazu vorgelegten Pfandausdehnungsurkunden jeweils vom 27. 5. 2003 - entgegen der Ansicht der Antragsteller - eindeutig gedeckt; insbesondere steht der Umstand, dass mit dem Gesuch I der Schuldschein vom 21. 9. 2000 nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird, der Bewilligung der Gesuche III und V nicht entgegen.
4. Dass mit den Gesuchen III und V Simultanpfandrechte angestrebt gewesen seien, ist diesen nicht zu entnehmen, wird doch jeweils in Punkt II. letzter Satz der Pfandausdehnungsurkunden jeweils vom 27. 5. 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verbücherung der Simultanhaftung nicht möglich sei und lediglich obligatorischen Charakter habe.
5. Dass die Verwendung des sprachlich lediglich allgemeineren (bloßen) Klammerausdrucks „(Geschäftsgebäude)" jeweils in Punkt II.
1) der Pfandausdehnungsurkunden jeweils vom 27. 5. 2003 im Zusammenhang mit den Superädifikaten auf den Grundstücken 416/14 und 416/15 gegenüber den in den Gesuchen dazu verwendeten (sprachlich genaueren) Begriff „Verkaufs- und Lagerhalle" keine relevante Abweichung zwischen Antrag und Urkunden darstellt, ist ebenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts. Da insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht werden, ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
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