OGH 6Ob303/05k

OGH6Ob303/05k6.4.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler sowie Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P*****-Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, und 2. R***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss & Partner Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 36.336,41 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2005, GZ 11 R 89/05x-86, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Mai 2005, GZ 19 Cg 55/01z-82, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete, an sich auch über außerordentliche Revision wahrzunehmende Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO (SZ 59/92; SZ 63/178; RIS-Justiz RS0042155) wurde geprüft; er liegt nicht vor. Selbst dann, wenn das Berufungsgericht aus den erstgerichtlichen Feststellungen andere tatsächliche (und nicht nur andere rechtliche) Schlüsse zieht als das Erstgericht, wäre eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in der Berufungsverhandlung nicht erforderlich (10 Ob 30/03i; NZ 1990, 35 = AnwBl 1989, 229 [abl Strigl]; Pimmer in Fasching/Konecny² § 498 ZPO Rz 7; E. Kodek in Rechberger², ZPO § 498 Rz 1).

Soweit der geltend gemachte Anspruch im Verfahren erster Instanz auch auf die Haftung nach § 1318 ABGB gestützt wurde, hielt die Klägerin diesen Rechtsgrund schon in zweiter Instanz nicht mehr aufrecht, enthält doch ihre Berufung dazu keine Ausführungen. Beruht aber ein im Berufungsverfahren nicht mehr erörterter Rechtsgrund auf einem selbständigen rechtserzeugenden Sachverhalt, so kann der Revisionswerber diesen Rechtsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in dritter Instanz nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg aufgreifen (1 Ob 103/02g mwN; RIS-Justiz RS0043573). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte (s 8 ObA 43/99b).

Bei Verletzung eines Schutzgesetzes fordert die ständige Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs (6 Ob 174/99g = JBl 2000, 113; RIS-Justiz RS0027640; RS0027462), spricht doch in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde (6 Ob 174/99g). Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich zweifelhaft zu machen (1 Ob 39/95 = EvBl 1996/18; 6 Ob 174/99g; RIS-Justiz RS0022599; vgl RIS-Justiz RS0022474). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Anscheinsbeweis als entkräftet angesehen. Die Frage, ob der Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht werden konnte oder nicht, ist eine reine Frage der Beweiswürdigung und nicht revisibel (5 Ob 246/02s; RIS-Justiz RS0040196 [14]; Rechberger in Fasching/Konecny² Vor § 266 ZPO Rz 66 mwN).

Haftet die Erstbeklagte schon mangels Kausalität der Pflichtwidrigkeit für den geltend gemachten Schaden nicht, so stellt sich die weitere in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage der Auslegung des § 32 Abs 2 GewO nicht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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