OGH 9ObA25/06a

OGH9ObA25/06a29.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.Rat Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Vesna K*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Zonsics-Kral, Rechtsanwältin in Korneuburg, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Ing. Dr. Karl Ossana, Rechtsanwalt in Langenzersdorf, wegen EUR 8.380,48 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 2005, GZ 8 Ra 128/05k-27, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 15 Abs 4 MuttSchG endet der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz der §§ 10 und 12 MuttSchG vier Wochen nach dem Ende der Karenz („Behaltefrist"). Das Arbeitsverhältnis kann erst nach dem Ablauf der Behaltefrist durch eine Kündigung des Arbeitgebers unter Einhaltung der durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen und -termine rechtswirksam beendet werden. Wird eine Kündigung während der Behaltefrist ausgesprochen, ist sie auch dann rechtsunwirksam, wenn erst für einen Zeitpunkt gekündigt wird, zu dem auch nach dem Ende der Behaltefrist wirksam hätte gekündigt werden können (Ercher/Stech in Ercher/Stech/Langer, Mutterschutzgesetz, § 15 Rz 59; RIS-Justiz RS0070810; RS0070787; RS0070803; zuletzt etwa 8 ObA 233/01z). Dass die Revisionswerberin diese Rechtsprechung als „nicht mehr zeitgemäß" erachtet, stellt keinen Grund dar, von ihr abzuweichen.

Die ohne Mitteilung iSd § 508a Abs 2 erster Satz ZPO erstattete Revisionsbeantwortung diente gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und ist daher nicht zu honorieren.

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