Normen
MuttSchG §10 Abs5
9 ObA 178/91 | OGH | 28.08.1991 |
Veröff: SZ 64/115 = Arb 10935 = Arb 10969 = RdW 1992,85 = ecolex 1991,873 |
9 ObA 394/97z | OGH | 17.12.1997 |
Auch; nur: Es ist vielmehr dem Arbeitgeber zuzumuten, die Kündigung gesetzeskonform erst nach Beendigung der Schutzfrist auszusprechen, da ihm aus einer derartigen Vorgangsweise keinerlei Nachteil erwächst. Er ist zwar nicht gehindert, der Arbeitnehmerin zu deren leichteren Disposition seine Absicht vorweg mitzuteilen, muß aber nach Ende der Schutzfrist die Kündigung ordnungsgemäß aussprechen. (T1) |
9 ObA 25/06a | OGH | 29.03.2006 |
nur T1; Beisatz: Wird eine Kündigung während der Behaltefrist ausgesprochen, ist sie auch dann rechtsunwirksam, wenn erst für einen Zeitpunkt gekündigt wird, zu dem auch nach dem Ende der Behaltefrist wirksam hätte gekündigt werden können. (T2) |
8 ObS 15/07z | OGH | 21.05.2007 |
Auch; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBA00178_9100000_002
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