Normen
MuttSchG §10 Abs5
9 ObA 178/91 | OGH | 28.08.1991 |
Veröff: SZ 64/115 = Arb 10935 = Arb 10969 = RdW 1992,85 = ecolex 1993,873 |
9 ObA 23/95 | OGH | 12.04.1995 |
Auch; nur: Der Zweck des Kündigungsschutzes nach dem MuttSchG besteht nicht nur darin, der Mutter den Arbeitsplatz für einen gewissen im Gesetz geregelten Zeitraum zu erhalten, sondern sie auch vor der Beunruhigung einer Kündigung zu bewahren. (T1) Veröff: SZ 68/74 |
9 ObA 25/06a | OGH | 29.03.2006 |
nur T1; Beisatz: Wird eine Kündigung während der Behaltefrist ausgesprochen, ist sie auch dann rechtsunwirksam, wenn erst für einen Zeitpunkt gekündigt wird, zu dem auch nach dem Ende der Behaltefrist wirksam hätte gekündigt werden können. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBA00178_9100000_001
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