OGH 9ObA178/91 (RS0070787)

OGH9ObA178/9128.8.1991

Rechtssatz

Der Zweck des Kündigungsschutzes nach dem MuttSchG besteht nicht nur darin, der Mutter den Arbeitsplatz für einen gewissen im Gesetz geregelten Zeitraum zu erhalten, sondern sie auch vor der Beunruhigung einer Kündigung zu bewahren. Diese Absicht des früheren Gesetzgebers hat der nunmehrige Gesetzgeber bei der Neufassung des MuttSchG 1957 ausdrücklich darauf, daß die vorgesehene Regelung eine Kündigung während der Dauer des Schutzes auch für den Zeitraum nach Ablauf desselben ausschließen soll.

Normen

MuttSchG §10 Abs5

9 ObA 178/91OGH28.08.1991

Veröff: SZ 64/115 = Arb 10935 = Arb 10969 = RdW 1992,85 = ecolex 1993,873

9 ObA 23/95OGH12.04.1995

Auch; nur: Der Zweck des Kündigungsschutzes nach dem MuttSchG besteht nicht nur darin, der Mutter den Arbeitsplatz für einen gewissen im Gesetz geregelten Zeitraum zu erhalten, sondern sie auch vor der Beunruhigung einer Kündigung zu bewahren. (T1) Veröff: SZ 68/74

9 ObA 25/06aOGH29.03.2006

nur T1; Beisatz: Wird eine Kündigung während der Behaltefrist ausgesprochen, ist sie auch dann rechtsunwirksam, wenn erst für einen Zeitpunkt gekündigt wird, zu dem auch nach dem Ende der Behaltefrist wirksam hätte gekündigt werden können. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBA00178_9100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)