Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die hier maßgebliche, einen Risikoausschluss enthaltende
Versicherungsbedingung des Art 17 Z 9 AUVB 1995/SS 300 mit Art 17 Z 9
AUVB 1988, Fassung 1994, ist mit Art 17 Z 8 USVB 1989 (s 7 Ob 11/95)
und mit Art 3 III 7 der AUVB 1967 (s 7 Ob 13/81 = ZVR 1982/143 =
VersR 1982, 588 = VersE 1026; 7 Ob 25/88 = SZ 61/176 = VersR 1989,
125; 7 Ob 41/88 = ZVR 1989/112 = VersR 1989, 252; 7 Ob 36/90 = VersR
1991, 836 = VR 1991, 326) Art 3 II 6 U/Flug 1975 (s 7 Ob 41/88) sowie
§ 2 I 1 der dAUB 1988 (s Prölss/Martin VVG27 2512) ganz vergleichbar, sodass die von österreichischer und deutscher Lehre und Judikatur dazu entwickelten Grundsätze auch im vorliegenden Fall anwendbar sind.
Nach diesen Grundsätzen muss die Bewusstseinsstörung den Unfall verursacht haben, wobei es aber genügt, dass sie mitursächlich war (BGH VersR 1957, 509 ua). Kausalität ist auch dann gegeben, wenn der Unfall nicht unmittelbar und spezifisch durch die Bewusstseinsstörung bewirkt wird. Unbewiesen ist die Ursächlichkeit nicht nur dann, wenn die betreffende Person (der Versicherungsnehmer bzw Versicherte) den Unfall möglicherweise auch nüchtern, sondern schon dann, wenn sie in möglicherweise auch bei geringerer (aber unterhalb der Bewusstseinsstörung liegender) Alkoholisierung erlitten hätte (Knappmann in Prölss/Martin VVG27 2517). Ist der Versicherte Mitfahrer eines wegen Alkoholisierung fahruntüchtigen Lenkers, so ist entscheidend, ob er (der Mitfahrer) nüchtern oder bei geringerer Alkoholisierung die Fahruntüchtigkeit des Lenkers erkannt hätte (7 Ob 30/01i).
Die Beweislast für das Vorliegen des Risikoausschlusses des Art 17 Z 9 AUVB trifft den Versicherer (vgl SZ 38/71; 7 Ob 13/81; 7 Ob 30/01i). Die Beklagte hatte daher nicht nur das Vorliegen einer alkoholisierungsbedingten Bewusstseinsstörung des Klägers im Unfallszeitpunkt zu beweisen, sondern auch den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bewusstseinsstörung der Unfall verursacht oder mitverursacht wurde. Wie der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 13/81 mwH ausgeführt hat, kann infolge einer Bewusstseinsstörung auch derjenige handeln, der sich als Mitfahrer einem fahruntüchtigen KFZ-Lenker anvertraut hat (Steffani, Der Ausschluss der Leistung aus der Unfallzusatzversicherung eines Versicherungsnehmers, der sich einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Lenker anvertraut, VersR 1967, 18; 7 Ob 13/81). In diesem Fall muss der Versicherer auch beweisen, dass der Versicherte infolge seiner alkoholbedingten Bewusstseinsstörung die Fahruntüchtigkeit des KFZ-Lenkers, dem er sich anvertraut hat, nicht erkennen konnte (7 Ob 13/81; 7 Ob 30/91i; Steffani aaO). Im vorliegenden Fall ist der Beklagten aber weder der Beweis einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung, noch der Beweis, dass der Kläger deshalb die erhebliche Alkoholisierung des Lenkers, dem er sich anvertraute, nicht erkennen konnte, gelungen. Hat doch das Erstgericht, dessen Feststellungen vom Berufungsgericht sämtlich gebilligt wurden, positiv festgestellt, dass der Kläger nur leicht alkoholisiert war und nicht genau wusste, wieviel der Lenker getrunken hatte, dessen Alkoholisierung äußerlich nicht erkennbar war, weil er weder lallte noch schwankte. Durch die wiederholten Ausführungen und Hinweise darauf, dass der Kläger ja gemeinsam mit dem Lenker gezecht habe, wird von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, sondern lediglich der - unzulässige - Versuch unternommen, die nicht revisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Der Umstand, dass kein dem vorliegenden vom Sachverhalt her ganz gleicher Fall bisher zu beurteilen war, vermag die Zulässigkeit der Revision nichts zu begründen.
Der weitere in der Zulassungsbeschwerde erhobene Einwand, der Unfall sei nicht als „unfreiwillig" anzusehen, unterstellt, dass der Kläger die erhebliche Alkoholisierung des Lenkers erkennen habe müssen. Er geht damit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Die Ausführungen der Vorinstanzen zur Zulässigkeit bzw Rechtzeitigkeit (§ 12 Abs 3 VersVG) der hilfsweise erhobenen Leistungsklage stehen im Einklang mit der Entscheidung 7 Ob 186/99z, auf die bereits die Vorinstanzen verwiesen haben (vgl auch 7 Ob 32/80, RIS-Justiz RS0038945). Dort hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der Zweck des § 12 Abs 3 VersVG darin liegt, dass eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung erfolgen soll. Dies liegt im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert wird. Dieser angestrebte Zweck wird auch durch einen gerichtlichen Schritt erreicht, der vom prozessualen Standpunkt aus mit Mängeln behaftet ist zB einer unzulässigen Feststellungsklage, weil teilweise schon Leistungsklage möglich wäre. Wird sodann rechtzeitig vor Abweisung des Klagebegehrens die Umwandlung in eine Leistungsklage vorgenommen, so muss darin eine Wahrung der Ausschlussfrist erblickt werden.
Der schließlich noch erhobene Einwand, das Eventualbegehren sei unter einer Bedingung gestellt worden, die nicht erfüllt worden sei, setzt sich darüber hinweg, dass der Kläger zwar zunächst eine derartige Bedingung erklärt, dann aber eben das Eventualbegehren (bedingungslos) gestellt hat.
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