OGH 7Ob32/80 (RS0038945)

OGH7Ob32/808.5.1980

Rechtssatz

Der Zweck des § 12 Abs 3 VersVG liegt darin, dass eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung erfolgen soll. Dies liegt im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert wird. Dieser angestrebte Zweck wird auch durch einen gerichtlichen Schritt erreicht, der vom prozessualen Standpunkt aus mit Mängel behaftet ist, zB einer unzulässigen Feststellungsklage, weil teilweise schon Leistungsklage möglich wäre. Wird sodann rechtzeitig vor Abweisung des Klagebegehrens die Umwandlung in eine Leistungsklage vorgenommen, so muss darin eine Wahrung der Ausschlussfrist erblickt werden. Lediglich im Falle der Ausdehnung eines Leistungsbegehrens wird man in der Regel die Wahrung der Frist nur für jenen Teil des Begehrens annehmen können, der bereits im ursprünglichen Klagebegehren enthalten war.

Normen

VersVG §12 Abs3
ZPO §228 B3cc

7 Ob 32/80OGH08.05.1980
7 Ob 31/86OGH11.09.1986

nur: Der Zweck des § 12 Abs 3 VersVG liegt darin, dass eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung erfolgen soll. Dies liegt im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert wird. (T1)

7 Ob 186/99zOGH14.07.1999
7 Ob 2/06dOGH25.01.2006
7 Ob 61/07gOGH30.05.2007

Auch; Beisatz: Kann der Versicherer nach Lage der Dinge erkennen, dass vom Versicherungsnehmer nur eine Teilforderung geltend gemacht wurde und kann er sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen, besteht kein Grund, die fristwahrende Wirkung einer Klage nicht auch für eine nachfolgende entsprechende Ausdehnung anzunehmen. (T2)

7 Ob 79/09gOGH13.05.2009

Auch; Beisatz: Die Zielsetzung des § 12 Abs 3 VersVG allein rechtfertigt es nicht, eine im Sinn des § 1497 ABGB nicht gehörig fortgesetzte Klage als dennoch fristwahrend anzusehen. (T3); Beisatz: Hier: Unzulässige Feststellungsklage, deren Umwandlung in eine Leistungsklage an der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts und der fehlenden Zustimmung der beklagten Partei scheiterte. (T4)

7 Ob 147/09gOGH28.10.2009

Auch

7 Ob 176/18kOGH31.10.2018

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19800508_OGH0002_0070OB00032_8000000_001

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