Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Auf Grund des Kaufvertrags vom 8. Juli 2004 veräußerte der Betroffene seine Liegenschaft noch vor Einleitung des Verfahrens auf Bestellung eines Sachwalters an Ehegatten. Diese erwirkten sodann die bücherliche Einverleibung des Miteigentumsrechts am Kaufobjekt (je 1/2 Anteile).
Der Einschreiter nahm die Liegenschaftserwerber klageweise in Anspruch und begehrte, sie schuldig zu erkennen, „in die Einverleibung der Löschung ihres Eigentumsrechtes und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes" zu seinen Gunsten einzuwilligen. Als Klagegrund machte er geltend, der Verkäufer habe ihm ein rein obligatorisches Vorkaufsrecht eingeräumt. Trotz des eingetretenen Vorkaufsfalls sei ihm die Liegenschaft nicht zum Kauf angeboten worden, sodass er von seinem Einlösungsrecht nicht habe Gebrauch machen können. Die Käufer hätten über das Vorkaufsrecht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Bescheid gewusst. Schließlich begehrte er noch hilfsweise, die Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festzustellen. Mit Beschluss vom 9. September 2005 sprach das Prozessgericht u. a. aus, dass „die Ausdehnung der Klage um das Eventualbegehren ... unzulässig" sei. Ob dieser Beschluss in Rechtskraft erwuchs, ist dem Pflegschaftsakt nicht zu entnehmen. Der Verkäufer, der dem Zivilprozess auf Seiten des Klägers als Nebenintervenient beigetreten war, behauptete gleichfalls, im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nicht geschäftsfähig gewesen zu sein, sodass der Vertrag nichtig sei.
Im Zuge des Verfahrens über die zuvor bezeichnete Klage regte der Einschreiter bei Gericht an, ein Verfahren auf Bestellung eines Sachwalters für den Verkäufer einzuleiten und dabei zu prüfen, ob Letzterer bei Abschluss des Kaufvertrags vom 8. Juli 2004 geschäftsfähig gewesen sei. Es bestehe Grund zur Annahme, dass dem Verkäufer die Geschäftsfähigkeit gemangelt habe.
Das Pflegschaftsgericht leitete ein Verfahren auf Bestellung eines Sachwalters ein. In dessen Verlauf wurde das Gutachten einer psychiatrischen Sachverständigen über den Geisteszustand des Betroffenen und die für die Beurteilung dessen Handlungsfähigkeit maßgebenden Fragen erstattet. Kurz nach Erstattung des Gutachtens verstarb der Betroffene.
Der Einschreiter beantragte nunmehr, ihm die Einsicht in jene Aktenbestandteile zu gewähren, die „sich auf eine Unzurechnungsfähigkeit" des Verkäufers bezögen, weil sich das „günstig" auf seinen „Prozessstandpunkt" im anhängigen Zivilprozess über das Vorkaufsrecht auswirken könne.
Das Erstgericht wies den Antrag ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Einschreiter formulierte in seiner Zulassungsbeschwerde insgesamt zwölf Fragen, von deren Lösung als erhebliche Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG die Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht abhängen soll. Er übergeht jedoch sowohl in der Zulassungsbeschwerde als auch im Rahmen der Ausführung seines Rechtsmittels naheliegende rechtliche Zusammenhänge, die gegen das Vorliegen eines rechtlichen Interesses auf Akteneinsicht nach § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 2 ZPO sprechen.
Der Rechtsmittelwerber berief sich bereits in der das behauptete Vorkaufsrecht betreffenden Klage (auch) auf die Entscheidung 1 Ob 503/95 (= SZ 68/22) als Stütze für sein Hauptbegehren. Ein Erfolg dieses schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruchs setzt die Geschäftsfähigkeit des Verkäufers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraus. Sollte der Verkäufer in diesem Zeitpunkt hingegen nicht geschäftsfähig gewesen sein, so entspricht es der herrschenden Ansicht, dass etwa ein wegen Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers von vornherein nichtiger Kaufvertrag den Vorkaufsfall nicht auslöst (1 Ob 653/83 = SZ 56/96; RIS-Justiz RS0020169; Aicher in Rummel, § 1072 ABGB3 Rz 15; Apathy in KBB § 1072 Rz 3; F. Bydlinski in Klang² IV/2 772; Mader in Schwimann, § 1072 ABGB2 Rz 27). Angesichts dieser Rechtslage ist entgegen der Ansicht des Einschreiters nicht zu erkennen, dass dessen „Rechtsstandpunkt" im anhängigen Zivilprozess durch eine Einsicht in den Sachwalterschaftsakt „verbessert" würde, wenn sich daraus „die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen" ergäbe.
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