OGH 9ObA128/04w

OGH9ObA128/04w23.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, 1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1) Österreichischer Sparkassenverband, 1030 Wien, Grimmelshausengasse 1, vertreten durch Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2) Verband Österreichischer Banken und Bankiers, 1013 Wien, Börsegasse 11, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in Wien, 3) Wirtschaftskammer Österreich, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1) Die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 28. 1. 2005 unter der Bezeichnung „Spezifikation des Antrags" vorgenommene Ausdehnung des Feststellungsantrags wird zurückgewiesen.

2) Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass auf die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Angestellter der Bank Austria Creditanstalt AG der Kollektivvertrag für die Angestellten von Sparkassen auch über den 12. 10. 2004 hinaus anzuwenden ist, wird - soweit er sich gegen den Erstantragsgegner richtet - abgewiesen.

3) Soweit sich der zu 2) wiedergegebene Antrag gegen die Zweit- und Drittantragsgegner richtet, wird ihm teilweise Folge gegeben.

Das Begehren auf Feststellung, dass auf die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Angestellter der Bank Austria Creditanstalt AG der Kollektivvertrag für die Angestellten von Sparkassen auch über den 12. Oktober 2004 hinaus anzuwenden ist, wird abgewiesen. Es wird jedoch festgestellt, dass trotz der Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für Angestellte der Banken und Bankiers das den schon vor dem 12. Oktober 2004 bei der Bank Austria Creditanstalt AG beschäftigten Angestellten bis zu diesem Zeitpunkt für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt, soweit dieses im Sparkassen-Kollektivvertrag bzw in gemäß Art II des Sparkassen-Kollektivvertrags ergangenen Bestimmungen der "Betriebsvereinbarung 1969" geregelt ist, nicht geschmälert werden darf.

Text

Begründung

Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers, des Erst- und des Zweitantragsgegners ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG, jene der Drittantragsgegnerin aus § 4 Abs 1 ArbVG. Da die gesetzliche Interessenvertretung infolge des Abschluss eines Kollektivvertrags durch eine freiwillig Berufsvereinigung hinsichtlich deren Mitglieder nach Maßgabe des § 6 ArbVG die Kollektivvertragsfähigkeit verliert, erachtet der Oberste Gerichtshof in derartigen Fällen die gesetzliche Interessenvertretung nicht als Partei iSd § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG legitimiert (ZAS 1990, 168 [krit G. Klein] = DRdA 1992, 33 [krit Jabornegg]; Arb 10.952; ebenso Gamerith, DRdA 1988, 303 ff; Kuderna, DRdA 1992, 2 f; ders ASGG² Anm 8 zu § 54; aA Strasser, ArbVG-Kommentar, § 6 Rz 15). Dessen ungeachtet ist hier auch die Parteistellung der gesetzlichen Interessenvertretung zu bejahen, weil es ua um die Frage geht, ob der Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung noch besteht bzw ob die Kollektivvertragsfähigkeit der gesetzlichen Interessenvertretung wieder aufgelebt ist. Von dieser auch zwischen dem Antragsteller und der Drittantragsgegnerin strittigen Frage ist jedenfalls auch letztere betroffen, sodass die Parteistellung zu bejahen ist.

Der Feststellungsantrag

Mit seinem am 23. 12. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG beantragt der Antragsteller die Feststellung, dass auf die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Angestellter der Bank Austria Creditanstalt AG (in der Folge: BA-CA) der Kollektivvertrag für die Angestellten von Sparkassen (in der Folge: Sparkassen-Kollektivvertrag) auch über den 12. 10. 2004 hinaus anzuwenden ist.

Das vom Antragsteller erstattete Tatsachenvorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Für die BA-CA galt bisher der Sparkassen-Kollektivvertrag. Auf Grund der Ermächtigungsklausel des Art II dieses Kollektivvertrags wurden nahezu alle dienstlichen Belange der BA-CA in Betriebsvereinbarungen, vor allem in der „BV 69", geregelt. Dies betrifft insbesondere die Entgelt-, die Valorisierungs- sowie die Vorrückungsregelung, die Definitivstellung und die Arbeitszeit. Es handelt sich um ein durch 70 Jahre gewachsenes Dienstrecht für rund 11.000 Sparkassenangestellte. Günstigere Einzelverträge kommen selten vor, weil auf Grund des Gehaltsschemas eine Regelung auch für höhere Karriereebenen gegeben ist.

Die BA-CA erklärte mit Wirkung vom 12. 10. 2004 den Austritt aus dem Österreichischen Sparkassenverband (Erstantragsgegner, in der Folge: Sparkassenverband) und gleichzeitig den Eintritt in den Verband der Österreichischen Banken und Bankiers (Zweitantragsgegner, in der Folge: Bankenverband). Trotz der damit verbundenen Absicht, das bisherige Dienstrecht völlig neu zu gestalten, wurde der Betriebsrat entgegen § 109 ArbVG von dieser Änderung völlig überrascht. Motiv dafür war die in einem Rundschreiben vom 12. 10. 2004 an alle Mitarbeiter eingestandene Absicht, vom bisher geltenden Sparkassen-Kollektivvertrag in den Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers (Banken-Kollektivvertrag) zu wechseln, die Geltung aller Betriebsvereinbarungen, die nur auf dem Sparkassen-Kollektivvertrag beruhen, zu beenden und das Dienstrecht der BA-CA völlig neu zu gestalten. Der Vorstand begründete sein Verhalten mit der Ablehnung konkreter Verhandlungen und eines Kompromisspapiers durch den Betriebsrat. Diese Behauptung des Vorstands entspricht jedoch nicht den Tatsachen: Ein am 9. 9. 2004 dem Betriebsrat unterbreiteter Vorschlag enthielt die unbedingte Voraussetzung einer Änderung des Gehaltsschemas und sonstiger wesentlicher arbeitsrechtlicher Verschlechterungen, die ohne irgend eine Einschleifregelung zur Folge gehabt hätte, dass die Gehaltsentwicklung auf Grund des Gehaltsschemas nach oben hin abgeschnitten und durch die Einführung einer „Stoppstufe" die aus dem bisherigen Schema resultierende Fortentwicklung der Gehälter für den überwiegenden Teil der Mitarbeiter ab sofort unterbunden worden wäre. Dies hätte für die Angestellten die Konsequenz gehabt, dass die erst jüngst erfolgte Pensionsreform, die den Zusagen der BA-CA nicht entsprochen hat, wegen des Einfrierens der Bemessungsgrundlage zu weiteren Kürzungen geführt hätte. Durch den im Wege des Verbandswechsels herbeigeführten Kollektivvertragswechsel wurden all diese Benachteiligungen durch die BA-CA nun einseitig herbeigeführt.

Die BA-CA ist der Rechtsansicht, die Arbeitsentgelte der Mitarbeiter nunmehr bis zu den kollektivvertraglichen Mindestgehältern des Banken-KV unterschreiten zu können. Im genannten Rundschreiben erklärte sie zwar, keine betragsmäßige Reduktion des Gehalts zum Zeitpunkt der Umstellung vorzunehmen; diese Erklärung bezieht sich aber offenbar nur auf das aktuelle Grundgehalt gemäß Schema zuzüglich Zulagen und Überstundenpauschalien. Die Differenz dieses Entgelts zum Schemaentgelt aus der neu vorzunehmenden Einstufung im Banken-Kollektivvertrag wird in eine „aufzehrbare Überzahlung" umgewandelt.

Die BA-CA ist nach wie vor als Sparkassen-Aktiengesellschaft Mitglied des Fachverbandes der Sparkassen in der Wirtschaftskammer. Sie gab dies im Schreiben vom 12. 10. 2004 auch zu, indem sie ihren Verbleib im Sparkassensektor ebenso wie die Beibehaltung der Einlagensicherung bestätigte.

Mit Schreiben vom 22. 7. 2000 hatten die Vorstände der damaligen Bank Austria AG und der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG (HVB) dem Betriebsrat der Bank Austria AG zugesichert, dass die Bank Austria eine Sparkassen-Aktiengesellschaft gemäß Art II Abs 1 lit f des Sparkassen-Kollektivvertrags sein und bei einem eventuellen Wechsel der Zugehörigkeit zum Sparkassensektor rechtzeitig vor Ablauf von sechs Jahren ein einvernehmliches Vorgehen mit dem Betriebsrat erfolgen werde. Diese Zusage des Verbleibs im Sparkassensektor als Sparkassen-Aktiengesellschaft entsprach auch der mit der HVB geschlossenen Grundsatzvereinbarung und fand in die Satzung der BA-CA Eingang.

Der Verbands- bzw Kollektivvertragswechsel betreffe zumindest drei Arbeitnehmer.

Die Rechtsausführungen des Antragstellers - die in verschiedenen Zusammenhängen weitere Tatsachenbehauptungen enthalten - lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Vorgangsweise der BA-CA sei arbeitsverfassungsrechtlich unzulässig:

Die BA-CA sei seit 1. 1. 1990 eine Sparkassen-Aktiengesellschaft iSd § 8a KWG, § 92 BWG, § 1 Abs 3 SpG und damit eine „Sparkasse". Voraussetzung für die Bildung einer Sparkassen-Aktiengesellschaft sei, dass das Kreditinstitut durch die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs der Sparkasse in eine AG entstanden sei. Nach § 92 Abs 7 BWG gehöre die Sparkassen-Aktiengesellschaft dem Sektorenverband an, dem das einbringende Kreditinstitut angehöre. Dies sei hier der Fachverband der Sparkassen als deren gesetzliche Interessenvertretung (Sektorenverband) innerhalb der Wirtschaftskammer. Die damit verbundenen Vorteile (Einlagensicherung) nehme die BA-CA nach wie vor in Anspruch, weil sie aus dem Sektor nicht ausscheide. Die gesetzliche Interessenvertretung habe keinen Kollektivvertrag abgeschlossen, weil der Sparkassenverband im Sparkassensektor, dem gemäß § 6 ArbVG der Vorrang zukomme, diese Aufgabe wahrnehme. Der Fachverband der Sparkassen habe 1947 seine Aufgaben als Interessenvertretung für den Sparkassenbereich dem Sparkassenverband, für den Bankenbereich dem Bankenverband übertragen.

Das Obereinigungsamt habe mit Beschluss vom 10. 2. 1948 dem Bankenverband die Kollektivvertragsfähigkeit für Aktienbanken und Bankhäuser und mit Beschluss vom 20. 9. 1948 dem Sparkassenverband für sämtliche Sparkassen zuerkannt. Dem Sparkassenverband hätten zum Zeitpunkt seines Ersuchens vom 10. 2. 1948, ihm die Kollektivvertragsfähigkeit zu verleihen, sämtliche Sparkassen angehört. Die Satzung, die die BA-CA als ordentliches Mitglied ausweise, sehe vor, dass der Hauptverband die Gesamtvertretung des österreichischen Sparkassenwesens sei. Der Bankenverband habe mit Schreiben vom 1. 9. 1947 um Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ersucht. Nach den damals geltenden Statuten seien Aktienbanken, Hypothekenanstalten und Bankiers als Mitglieder in Betracht gekommen. Die zum 12. 10. 2004 geltende Fassung der Statuten halte zwar fest, dass „sonstige Kreditinstitute" nur als außerordentliche Mitglieder beitreten könnten; diese Bestimmung sei aber in den damals geltenden Statuten nicht enthalten gewesen. Durch die nachträgliche Änderung habe die Kollektivvertragsfähigkeit des Bankenverbands nicht in den Bereich des Sparkassenverbands hinein ausgedehnt werden können. Nach den - gemäß den §§ 6 ff ABGB auszulegenden - Statuten der beiden Verbände könne nicht angenommen werden, dass eine Doppelmitgliedschaft möglich bzw ein Beitrittswahlrecht ihrer Mitglieder bestehen solle. Dies würde der Ordnungsfunktion widersprechen, die der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit stets zu unterstellen sei. Dieser sektoralen Aufteilung folge auch der Gesetzgeber im KWG, im BWG und im SpG. Wäre ein Übertritt vom Sparkassen- in den Bankenverband möglich, würde dies die Trennung der Sektoren hinfällig machen und die von beiden Verbänden wahrgenommene Kollektivvertragsfähigkeit ihres statutenmäßigen Zwecks berauben. Außerdem könnten alle anderen Sparkassen und Sparkassen-Aktiengesellschaften dem Beispiel der BA-CA folgen, wodurch der Rechtsbestand des Bescheides über die Kollektivvertragsfähigkeit des Sparkassenverbands auf eine unbedeutende Größe reduziert werden würde. Sparkassen und Sparkassen-Aktiengesellschaften seien daher dem Sparkassenverband kollektivvertragsangehörig. Der „Sparkassenbetrieb" - der Geltungsbereich eines KV knüpfe am Betrieb an - sei durch die Änderungen des KWG, des BWG und des SpG nicht verloren gegangen. Im Gegenteil: Voraussetzung für die Schaffung einer Sparkassen-Aktiengesellschaft sei, dass dieser Betrieb als solcher einzubringen sei. Auch die Fusion mit der CA zum 1. 8. 2002 habe an alledem nichts geändert: Arbeitsverfassungsrechtlich sei deren Betrieb gemäß § 31 Abs 7 ArbVG in den Betrieb der Bank Austria AG aufgenommen worden. Auch gesellschaftsrechtlich sei eine Aufnahme durch die Bank Austria AG erfolgt; der Sparkassenbetrieb und die Rechtsform einer Sparkassen-Aktiengesellschaft seien erhalten geblieben.

Auch das Bundeseinigungsamt habe in seiner den Verbandswechsel der BA-CA betreffenden Entscheidung vom 16. 12. 2004 die Auffassung vertreten, dass den beiden Verbänden die Kollektivvertragsfähigkeit entsprechend der Abgrenzung der Sektoren zuerkannt worden sei und dass derzeit kein überschneidender Bereich, in dem beide Verbände kollektivvertragsfähig seien, existiere.

Dafür spreche auch der Grundsatz der Tarifeinheit, der auch hier nicht negiert werden könne. § 6 ArbVG wäre nicht anwendbar, wenn sich die Kollektivverträge mehrerer freiwilliger Berufsvereinigungen überschnitten. Trotz des Verbandswechsels bleibe es daher gemäß § 8 Abs 1 ArbVG bei der Anwendung des Sparkassen-Kollektivvertrages auf BA-CA. Auf die Entscheidung 8 ObA 125/00s berufe sich die BA-CA zu Unrecht, weil die dort zu beurteilende Sach- und Rechtslage mit den hier zu lösenden Fragen nicht vergleichbar sei.

Selbst wenn man die hier vertretene Meinung nicht teilen wollte, wäre das Schreiben an den Betriebsrat vom 22. 7. 2000 als Selbstbindung aufzufassen, wobei mit der Zugehörigkeit zum Sparkassensektor auch die Ansprüche der Arbeitnehmer nach dem Sparkassen-Kollektivvertrag gemeint seien, auf den in diesem Schreiben ausdrücklich verwiesen werde.

Das Verhalten der BA-CA sei sitten- bzw grundrechtswidrig:

Die Rechtsansicht der BA-CA bedeute, dass ein Unternehmen die Möglichkeit hätte, zwischen zwei auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen hin- und herzupendeln, um sich auf diese Weise den jeweils günstigeren Kollektivvertrag auszusuchen. Die BA-CA bestreite dies auch gar nicht. Eine Änderung des Unternehmensgegenstandes oder eine Umstrukturierung sei nicht erfolgt. Nichts würde die BA-CA hindern, nach einer gewissen Verweildauer im Bankenverband - allerdings der mit dem Wechsel erloschenen Betriebsvereinbarungen ledig - wieder in den Sparkassenverband zurückzukehren, um so die unter dem Regime des Banken-Kollektivvertrages abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen zu beseitigen.

§ 8 Z 1 und 2 ArbVG, § 4 AVRAG und Art 3 Abs 2 der RL 77/178 verfolgten den Zweck, im Fall eines Kollektivvertragswechsels die Arbeitnehmer in ihrem Interesse an der Beibehaltung jener Arbeitsbedingungen, deren Geltung und Bestand sie bei Abschluss ihres Arbeitsvertrages vorausgesetzt haben, abzusichern. Hier werde ein gewachsenes Dienstrecht, auf das sich die Sparkassenangestellten bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses verlassen haben, mit einem Schlag beseitigt. Die Schutzfunktion der genannten Gesetzesstellen müsse daher kraft eines Größenschlusses umso mehr dann gelten, wenn kein Betriebsinhaberwechsel erfolge, sondern der Arbeitgeber einen Verbandswechsel vornehme.

Im Bereich der gesetzlichen Interessenvertretungen sei ein Übertritt von einem in den anderen Kollektivvertrag ohne organisatorische Änderung des Betriebs für den Arbeitgeber nicht möglich. Dies müsse auch für den Kollektivvertragsübertritt im Falle der Mitgliedschaft zu einer freiwilligen Berufsvereinigung gelten. Der Gesetzgeber habe mit § 8 Z 1 ArbVG keinen Anwendungsbereich für „KV-Hopper" und kein Lohndumping durch Pendeln zwischen mehreren freiwilligen Berufsvereinigungen ermöglichen wollen. Der in § 8 Z 1 ArbVG zum Ausdruck kommende Schutzgedanke müsse daher auch für den Fall des Unterlaufens eines Kollektivvertrags durch Verbandswechsel zum Tragen kommen.

Bei der Auslegung des § 8 ArbVG müsse der Grundsatz des Vertrauensschutzes beachtet werden. Angesichts des hohen Gehaltsniveaus bei der BA-CA bedeute die Außerkraftsetzung des bisherigen Gehaltsschemas für die Arbeitnehmer einen überraschenden und empfindlichen Nachteil. Das bisherige Schema sehe Gehaltsansätze von EUR 1.307,42 bis EUR 6.229,96 vor, jenes nach dem Banken-Kollektivvertrag solche von EUR 1.155,36 bis EUR 3.367,33. Auch die Zeitvorrückung würde unterbleiben; die bisherige bezugs- und pensionsmäßige Entwicklung würde entfallen. Das Vorgehen der BA-CA verstoße daher gegen den durch Art 1 Abs 1 Z 1 EMRK und Art 5 StGG vermittelten Schutz, was umso schwerer wiege, als die BA-CA selbst betone, im nationalen und internationalen Marktumfeld „gut dazustehen".

Da im Bereich der BA-CA die Betriebsparteien ermächtigt seien, alle Regelungen des Arbeitsverhältnisses, die ein Kollektivvertrag bewerkstelligen könne, mit Betriebsvereinbarung vorzunehmen, seien - folge man der Rechtsauffassung der BA-CA - Arbeitsentgelt und Arbeitszeitausmaß (das ebenfalls Entgeltcharakter habe) nicht Bestandteil einer Einzelvereinbarung. Die Beseitigung dieser Entgeltregelungen widerspreche dem in § 8 ArbVG zum Ausdruck kommenden Schutzprinzip. Daran könne die Erklärung, den letzten Ist-Lohn nicht schmälern zu wollen, nichts ändern, weil die BA-CA andere Entgeltbestandteile beseitigen wolle, indem sie das Gehaltsschema zum Wegfall bringe, die Arbeitszeit ausdehne und das Entgelt für Mehrarbeitsleistungen reduziere. Zudem erfolge abermals eine empfindliche Reduzierung der Betriebspensionen. Die Arbeitnehmer seien faktisch ohne Entgeltvereinbarung. Die BA-CA umgehe damit in sittenwidriger Weise die Schutzbestimmung des § 31 ArbVG über die Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen. Dieser Verstoß gegen § 879 ABGB würde es sogar rechtfertigen, ein an sich nicht gegebenes Recht zuzuerkennen.

Die Rechtsauffassung, dass Betriebsvereinbarungen durch einen Verbandsübertritt erlöschen, sei unzutreffend. Sie beruhe auf Lehrmeinungen, die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AVRAG und der Novellierung des § 31 ArbVG datierten. Der (in unnötiger Weise) rechtspolitisch motivierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in 8 ObA 125/00s sei nicht zu folgen. Das Problem, dass die auf der Kollektivvertrags-Ermächtigung beruhende Betriebsvereinbarung nicht mehr abänderbar wäre, bestehe nicht mehr. Eine Schranke bestehe nur insofern, als die Betriebsparteien über den Umfang der Kollektivvertragsermächtigung nicht hinausgehen könnten. Es müsse nicht davon ausgegangen werden, dass die Kollektivvertrags-Parteien ihre Regelungsbefugnis aus der Hand geben. Auch den neuen Kollektivvertragsparteien stünde es frei, diesen Bereich durch Schaffung einer entsprechenden Kollektivvertragsnorm zu regeln. Allerdings müssten sie tätig werden, wenn sie diesen den Betriebsparteien vorbehaltenen Gestaltungsraum rückgängig machen wollten. Gegenüber einem „Erlöschensautomatismus" habe diese Lösung den Vorteil, dass sie untragbare Ergebnisse - wie im hier zu beurteilenden Fall - vermeiden würde. Hiefür spreche auch die durch BGBl 1993/460 hergestellte Wechselbeziehung zwischen § 8 Abs 2 und § 31 ArbVG und deren am Gemeinschaftsrecht orientierte Auslegung. Obwohl dem Gesetzgeber das Problem der Änderung der Kollektivvertragszugehörigkeit bekannt gewesen sei, habe er mit dem § 31 ArbVG eine einheitliche Regelung geschaffen, der zu entnehmen sei, dass bei Weiterbestehen des Betriebs die Betriebsvereinbarungen weiter gelten. Dies müsse umso mehr beim bloßen Verbandsübertritt gelten.

Der Gesetzgeber habe 1993 § 31 ArbVG und § 8 Z 2 ArbVG für die Fälle des Betriebsübergangs gemäß § 3 Abs 1 AVRAG adaptiert und damit einen Gleichklang zu § 4 AVRAG geschaffen. Damit sollte die Belegschaft vor einer Verschlechterung der Kollektivvertragsbedingungen geschützt werden. Die Wechselbeziehung zwischen § 8 Z 2 ArbVG und § 4 AVRAG sei unklar. Eine vernünftige und verfassungskonforme Lösung könne nur darin bestehen, dass die einmal abgeschlossene Betriebsvereinbarung erhalten bleibe.

Im Übrigen stellt der Antragsteller „demonstrativ" dar, dass der durch den Kollektivvertragswechsel bedingte Eingriff in die Rechtsstellung der Arbeitnehmer groß wäre. Er erwähnt dabei insbesondere Verschlechterungen durch Entfall der Vorrückungen im Gehaltsschema, die weit geringeren Höchstbezüge des neuen Schemas, die geringeren Gehaltsanhebungen gegenüber dem Sparkassen-Kollektivvertrag, die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich, Verschlechterungen beim Überstundenentgelt, den Entfall der Absicherung durch Betriebsvereinbarung, die Minderung der Pensionsansprüche durch den Wegfall des Gehaltsschemas, das künftige Unterbleiben von Definitivstellungen und den Wegfall der Regelungen für Jubiläumsgelder. Besonders gravierend sei, dass seinerzeit die Mitarbeiter der Österreichischen Länderbank und der CA zum Übertritt in das Gehaltsschema der BA-CA veranlasst worden seien, weil dieses günstiger sei. Nunmehr - nach Ablauf der Möglichkeit für eine Irrtumsanfechtung - gelangten diese Mitarbeiter, die häufig günstige Einzelverträge gehabt haben, ohne Absicherung wieder in den Bereich des Banken-Kollektivvertrags.

Mit seinem weiteren Schriftsatz vom 28. 1. 2005 bringt der Antragsteller vor, sein Begehren dahin zu spezifizieren, dass über die Feststellung der weiteren Anwendbarkeit des genannten Kollektivvertrags auch die Feststellung der weiteren Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung „Dienstrecht der Bank Austria Creditanstalt AG vom 12. 12. 1968 (BV 69)" begehrt werde.

Die Stellungnahme des Sparkassenverbands:

Der Sparkassenverband beantragt, über den Feststellungsantrag „gesetzeskonform zu entscheiden" und bringt - zusammengefasst - vor wie folgt:

Es sei richtig, dass die BA-CA trotz ihres Übertritts in den Bankenverband nach wie vor als Sparkassen-Aktiengesellschaft Mitglied des Fachverbands der Sparkassen in der Wirtschaftskammer sei. Das SpG 1997 sei bis heute auf sie voll anwendbar; ihre Qualifikation als Sparkasse sei nie in Frage gestellt worden. Bei der Zuordnung zum zuständigen Fachverband in der Wirtschaftskammer - es bestehe eine Trennung zwischen dem Fachverband der Banken und Bankiers und dem Fachverband der Sparkassen - bestehe keine Wahlmöglichkeit.

Bis zum 12. 10. 2004 habe keine einzige Sparkasse - und auch keine der Sparkassen-Aktiengesellschaften - dem Bankenverband oder einem anderen freiwilligen, der Sektorgliederung in der Wirtschaftskammer vorgelagerten freien Verband mit Ausnahme des Sparkassenverbands als ordentliches Mitglied angehört. Die Rechtsfrage, ob die gesetzlichen Strukturen der Wirtschaftskammer durch freie Wahl der Mitgliedschaft bei vorgelagerten Verbänden unterlaufen werden können, sei ungeklärt.

Ob die über Antrag der BA-CA erfolgte Aufnahme der BA-CA in den Bankenverband mit § 3 Abs 1 der Statuten dieses Verbandes vereinbar ist, sei fraglich. Nach dieser Bestimmung könnten „Aktienbanken, Hypothekenanstalten und Bankiers, welche im Gebiete der Republik Österreich ihren Sitz haben", Mitglieder des Bankenverbandes werden. Zum Zeitpunkt der Festlegung der Statuten habe es noch keine Sparkassen-Aktiengesellschaften gegeben, für die die gesetzlichen Rahmenbedingungen erst 1986 geschaffen worden seien. Dass in den Statuten des Bankenverbandes trotz der KWG-Novelle 1986 der Ausdruck Aktienbank unverändert geblieben sei, bringe zum Ausdruck, dass er so zu verstehen sei, wie zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Statuten.

Eine Verknüpfung der Mitgliedschaft zu einem der beiden in Betracht kommenden Verbände mit der Unterwerfung unter einen bestimmten Kollektivvertrag lasse sich aus den Statuten selbst dann nicht ableiten, wenn von einem zulässigen Übertritt ausgegangen werde. Um so weniger sei anzunehmen, dass eine willkürliche Wahl der Mitgliedschaft ein entsprechendes Wahlrecht einräumen würde.

Selbst wenn man die Rechtmäßigkeit des Übertritts der BA-CA in den Bankenverband bejahen wollte, wäre die Kollektivvertragsfähigkeit dieses Verbandes für den Bereich der Sparkassen-Aktiengesellschaften zu verneinen: Der Geltungsbereich der Kollektivvertragsfähigkeit einer freien Berufsvereinigung ergebe sich - vorausgesetzt, es liege eine Entscheidung des Bundeseinigungsamtes auf Zuerkennung ohne Einschränkung vor - aus den die innere Organisation und den Aufgabenbereich dieser Berufsvereinigung regelnden Bestimmungen. Dabei sei auf die zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit geltenden Statuten abzustellen; eine nachträgliche Änderung dieser Statuten stehe nur dann im Einklang mit der von der Behörde zuerkannten Kollektivvertragsfähigkeit, wenn die fachliche, persönliche oder räumliche Reichweite des Verbands nicht gravierend verändert werde. Sparkassen-Aktiengesellschaften hätten aber im Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an die hier in Rede stehenden Verbände nicht bestanden. Dennoch sei auf Grund der Vorgangsweise des Gesetzgebers, der mit der KWG-Novelle 1986 Sparkassen und Sparkassen-Aktiengesellschaften gleichgestellt habe, nicht zu bezweifeln, dass der Sparkassenverband auch befugt sei, Kollektivverträge für die Sparkassen-Aktiengesellschaften abzuschließen. Dies gelte hingegen nicht für den Bankenverband. Diesem habe zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit keine Sparkasse angehört. Dass sich im Lauf der Zeit die Geschäftsbereiche der Sparkassen (einschließlich der Sparkassen-Aktiengesellschaften) und der Aktienbanken vermischt hätten, ändere nichts an der vom Gesetzgeber vorgegebenen klaren Unterscheidung zwischen Sparkassen-Aktiengesellschaften und Aktienbanken. Dem entspreche auch, dass Aktienbanken und Sparkassen-Aktiengesellschaften auch unterschiedlichen Fachverbänden in der Kammerorganisation zugeteilt werden. Daraus folge, dass die Subsumtion von Sparkassen-Aktiengesellschaften unter den Begriff der Aktienbanken im Statut des Bankenverbands zu einer gewaltigen Ausdehnung des fachlichen Geltungsbereich der Kollektivvertragsfähigkeit des Bankenverbands führe und letztlich - wegen der Gefahr, dass weitere Sparkassen-Aktiengesellschaften dem Beispiel der CA-BA folgen - die Existenz des Sparkassenverbands in Frage gestellt wäre. Auch bestünde die Gefahr von Doppelmitgliedschaften und dadurch bedingten Abgrenzungsproblemen.

Im Übrigen sei § 6 ArbVG zu entnehmen, dass es jeweils eine freiwillige Berufsvereinigung sei, die einer in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung vorgehe. Der Gesetzgeber gehe dabei offenkundig davon aus, dass sich die Kollektivvertragsfähigkeit einer freiwilligen Berufsvereinigung jeweils nach den Grenzen einer Fachgruppe der Wirtschaftskammer-Organisation richtet. Demgemäß verlange § 4 Abs 2 ArbVG, dass sich die freiwillige Berufsvereinigung zur Aufgabe stellen müsse, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungskreises zu regeln und dass sie vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfangs der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung habe. Der Bankenverband mache es sich aber nicht zur Aufgabe, die Arbeitsbedingungen im Sparkassensektor zu regeln. Auch habe er für den Sparkassensektor keine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung.

Die §§ 4 und 8 ArbVG bezweckten den Schutz der Arbeitnehmer vor willkürlichen Änderungen der Kollektivvertragszugehörigkeit im Rahmen von Betriebs(teil)übergängen. Die Annahme, dass ein Kollektivvertragswechsel (durchaus auch mehrmals hintereinander) lediglich auf Grund von Aus- und Beitritten aus bzw zu freiwilligen Berufsvereinigungen möglich sein solle, ohne dass strukturelle Veränderungen im Unternehmen erfolgten, widerspräche diesen gesetzlichen Zielsetzungen.

Die Stellungnahme des Zweitantragsgegners:

Der Zweitantragsgegner beantragt die Abweisung des Feststellungsantrags und bringt - zusammengefasst - Folgendes vor:

Der Feststellungsantrag entspreche nicht den Vorgaben des § 54 Abs 2 ASGG, zumal darin Sachverhaltselemente und Rechtsausführungen undifferenziert enthalten seien, wobei den Sachverhaltsbehauptungen häufig jene Konkretisierung fehle, die für einen Sachverhalt iSd § 54 Abs 2 ASGG erforderlich sei.

Inhaltlich sei dem Antragsvorbringen wie folgt zu entgegen:

Der Austritt der BA-CA aus dem Sparkassenverband sei statutenkonform erfolgt; ebenso der Beitritt zum Bankenverband. Dass die BA-CA nach den Statuten des Bankenverbandes nicht dessen ordentliches Mitglied werden könne, treffe nicht zu. Im Bereich des Bankenverbandes habe es nie einen - durch keine Rechtsvorschrift vorgeschriebenen - völligen Gleichklang zwischen Verbandszugehörigkeit und Sektorzugehörigkeit gegeben. Schon in der Vergangenheit habe es sektorfremde Mitglieder gegeben, etwa (bis 1980) die Genossenschaftliche Zentralbank oder (von 1974 bis 1980) die Österreichische Volksbanken AG.

Seit jeher könnten Aktienbanken ordentliche Mitglieder des Bankenverbandes werden. Nach der insofern maßgebenden Verkehrsauffassung sei auch die BA-CA eine Aktienbank. Nach dem subjektiven Verständnis der Vertreter des Bankenverbandes im Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit sei klar gewesen, dass „Aktienbanken" auch sektorfremde Unternehmen sein könnten. Dies decke sich mit der objektiven, iSd §§ 6 ff ABGB vorzunehmenden Auslegung dieses Begriffs. Die BA-CA sei eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Bankgeschäften sei. Dies könne ohne weiteres mit dem Begriff „Aktienbank" konkretisiert werden und entspreche auch seit langem dem Selbstverständnis der BA-CA. Dem entspreche auch, dass nach § 3 Abs 1 der Statuten des Bankenverbands nur Bausparkassen dem Fachverband der Banken und Bankiers angehören müssten, um ordentliche Mitglieder werden zu können. Dies lege den Umkehrschluss nahe, dass dies für alle anderen Banken, insbesondere für die Aktienbanken, nicht gelten könne.

Auch die (noch) geltende FOO - eine Verordnung des BMwA (BGBl II 1999/365) - normiere in § 4 Z 3, dass der Fachverband der Banken und Bankiers für Aktienbanken zuständig sei, „sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband angehören (wie zB nach Einbringung des Bankbetriebes gemäß § 92 des Bankwesengesetzes ....dem Fachverband der einbringenden Bank),...".

Dass die BA-CA eine Sparkassen-Aktiengesellschaft sei, liege ausschließlich daran, dass im Rahmen der im Feststellungsantrag beschriebenen Umgründungsvorgänge immer eine Sparkassen-Aktiengesellschaft iSd § 1 Abs 3 SpG als aufnehmende Gesellschaft fungiert habe. Hätte man 2002 nicht die Creditanstalt AG in die Bank Austria AG, sondern letztere in die erstgenannte verschmolzen, hätte die BA-CA schon damals den Status als Sparkassen-Aktiengesellschaft verloren und wäre automatisch aus dem Sparkassenverband ausgeschieden und in den Bankenverband gewechselt. Auch jetzt könne die BA-CA den Status als Sparkassen-Aktiengesellschaft jederzeit abstreifen, indem sie ihr Unternehmen in irgend eine andere Bank-Aktiengesellschaft, zB in eine Konzerntochter, verschmelze. Es sei daher klar, dass es nicht von derlei Entscheidungen abhängen könne, ob ein Bankunternehmen als Aktienbank ordentliches Mitglied des Bankenverbands werden könne.

Eine derartige, nicht an Sektorgrenzen gebundene Auslegung der Statuten des Bankenverbands sei zudem deshalb geboten, weil ein Sektorwechsel auch durch die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen werde. So sei die als „Verbundklammer" bezeichnete Bestimmung des § 8a KWG, die mit der KWG-Novelle 1986 geschaffen worden sei, mittlerweile beseitigt worden. Auf der Basis des nunmehr geltenden § 92 BWG sei die Zulässigkeit sektorübergreifender Verschmelzungen von Bankunternehmen mit der Konsequenz, dass der entstehende Rechtsträger aus dem Sparkassensektor ausscheide, unstrittig. Es bestehe daher keine Bindung der aus einer Einbringung nach § 8a KWG bzw § 92 BWG entstandenen Aktien an den historischen Eigentümer. Dies zeige das Beispiel der BA-CA deutlich, bei der die Aktien zu mehr als 99 % außerhalb des ursprünglichen Sektors gehalten werden.

Es treffe auch nicht zu, dass die BA-CA eine „Sparkasse" sei. Eine Sparkasse sei nach § 1 SpG eine juristische Person eigener Art ohne Eigentümer, bei der der Sparkassenrat neben der Funktion eines Aufsichtsrats gleichzeitig die Aufgabe des Eigentümergremiums wahrnehme. Sparkassen-Aktiengesellschaften hingegen seien vollwertige Aktiengesellschaften, auf die bloß einige Bestimmungen des SpG zusätzlich anzuwenden seien.

Sowohl die historische als auch die systematische Auslegung der Statuten des Bankenverbands führe daher zum Ergebnis, dass als „Aktienbank" jedes Unternehmen anzusehen sei, das in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben werde und erlaubterweise Bankgeschäfte iSd BWG (oder zumindest die „klassischen" Bankgeschäfte) betreibe. Die Aufnahme der BA-CA in den Bankenverband als ordentliches Mitglied habe daher den Verbandsstatuten entsprochen.

Entgegen der Meinung des Antragstellers sei auch die Kollektivvertragsfähigkeit des Bankenverbandes für Sparkassen-Aktiengesellschaften und speziell für die BA-CA nicht zu bezweifeln: Die vom Antragsteller ins Treffen geführte Ordnungsfunktion der Trennung der Sektoren sei für den Bereich der freiwilligen Berufsvereinigungen nicht von Bedeutung. Die Sektorentrennung sei ein wirtschaftlich nicht mehr relevantes Relikt, das aus Gründen aufrecht erhalten werde, die mit der wirtschaftlichen Eigenart und Funktion von Banken und Sparkassen nichts zu tun hätten.

Bei der Beurteilung der Kollektivvertragsfähigkeit des Bankenverbandes sei zwar von den Statuten im Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit auszugehen, wobei aber eine nachträgliche Statutenänderung zumindest dann auf die Kollektivvertragsfähigkeit durchschlage, wenn die fachliche, persönliche oder räumliche Reichweite des Verbands nicht gravierend verändert werde. Dies sei aber in Wahrheit nur für die Kollektivvertragsfähigkeit des Sparkassenverbands von Bedeutung, weil nur dieser, nicht aber der Bankenverband, seine Statuten geändert habe. Der Zuerkennungsbescheid an den Bankenverband nenne ausdrücklich „sämtliche Aktienbanken und Bankhäuser", die im Bankenverband damals Mitglieder gewesen seien. Sparkassen-Aktiengesellschaften seien Aktiengesellschaften, die für die Anwendung bestimmter Gesetzesvorschriften als Sparkassen behandelt werden, und daher vom Zuerkennungsbescheid, dessen Auslegung nicht allein am Wortlaut kleben dürfe, umfasst seien. Dass der Sparkassenverband nach der KWG-Novelle 1986 seine Statuten (durch Erstreckung der Mitgliedschaft auf Sparkassen-Aktiengesellschaften) geändert habe, rechtfertige es nicht, die (unveränderten) Statuten eines anderen Verbandes „teleologisch zu reduzieren". Die gegenteilige Meinung des Antragstellers beruhe auf der gesetzesfernen Vorstellung, dass sich die satzungsmäßigen Wirkungsbereiche von freien Arbeitgeberverbänden nicht überschneiden dürften. Richtigerweise sei daher davon auszugehen, dass Sparkassenverband und Bankenverband für Sparkassen-Aktiengesellschaften - gesetzeskonform - parallel kollektivvertragsfähig seien.

Selbst wenn zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an die beiden Verbände eine scharfe Trennung nach Sektoren angestrebt worden wäre, könnte die Kollektivvertragsfähigkeit des Bankenverbands für die BA-CA nicht bezweifelt werden. Durch die Entwicklung des österreichischen Kreditapparats habe nämlich die eindeutige Zuordnung einer Sparkassen-Aktiengesellschaft zum Sparkassensektor nicht nur der Form, sondern auch dem Inhalt nach zu bestehen aufgehört, seit das Gesetz nicht nur die Einbringung des Geschäftsbetriebs in eine Sparkassen-Aktiengesellschaft, sondern zusätzlich erlaubt habe, dass Nicht-Sparkassen sich an einer Sparkassen-Aktiengesellschaft wesentlich beteiligen und sogar (wie bei der BA-CA) die Aktienmehrheit erlangen können. Betreibe eine solche Sparkassen-Aktiengesellschaft - wie die BA-CA - ein Unternehmen, das durch Verschmelzung mit nicht dem Sparkassensektor zugehörenden großen Bankunternehmen wirtschaftlich von diesen Rechtsvorgängerinnen sogar dominiert werde, gingen die letzten „klassischen" Sparkassenmerkmale endgültig verloren. Selbst bei einer einschränkenden Sicht der Dinge erfasse die Kollektivvertragsfähigkeit des Bankenverbands zumindest jene Sparkassen-Aktiengesellschaften, die - wie die BA-CA - in ihren wesentlichen wirtschaftlichen Merkmalen den traditionellen Aktienbanken entsprächen.

Die nur mehr formelle Zugehörigkeit der BA-CA zum Sparkassensektor sei auch im Sparkassenverband seit längerem gelebt und nach außen vertreten worden.

Nur vorsichtshalber werde überdies geltend gemacht, dass sich an der Kollektivvertragsunterworfenheit der BA-CA unter den Banken-Kollektivvertrag selbst dann nichts änderte, wenn der Beitritt der BA-CA zum Bankenverband satzungswidrig gewesen wäre. § 8 Z 1 ArbVG stelle nämlich bloß auf die faktische Mitgliedschaft zu der am Kollektivvertrag beteiligten Partei ab. Diese sei aber jedenfalls gegeben. Eine Bindungswirkung könne man nur bei einer willkürlichen Vorgangsweise ablehnen; eine solche könne aber in der Aufnahme der BA-CA durch den Bankenverband keinesfalls erblickt werden. Der von der BA-CA angestrebte Verbandswechsel sei in den durch den Sparkassen-Kollektivvertrag gegebenen gravierenden Wettbewerbsnachteilen bei den Personalkosten gegenüber vergleichbaren Aktienbanken begründet gewesen; zudem sei die BA-CA im Sparkassenverband zunehmend zum Fremdkörper geworden.

Die bisherige Rechtsprechung lasse auf die Zulässigkeit der Vorgangsweise der BA-CA und auf den Eintritt der von ihr behaupteten Rechtsfolgen schließen; gleiches gelte für die gesamte österreichische Lehre.

Diese Vorgangsweise verstoße auch nicht gegen die in den Medien unpräzise als „Bank der Regionen-Vertrag" bezeichnete Grundsatzvereinbarung aus dem Jahr 2000, nach der bis 8. 12. 2006 „Maßnahmen, die zu einem Ausscheiden der BA-NEU aus dem Sparkassensektor führen", der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der BA-CA bedürfen. Da für die Genehmigung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich sei, habe insofern der Zentralbetriebsrat ein Vetorecht, sofern der Sektorwechsel der BA-CA durch Maßnahmen des Vorstands herbeigeführt werden solle (etwa durch Umstrukturierung). Der Austritt aus dem Sparkassenverband (mit oder ohne Eintritt in den Bankenverband) sei aber keine „Maßnahme, die zu einem Ausscheiden der BA-CA aus dem Sparkassenverband" führe. Die BA-CA gehöre auch nach dem Verbandswechsel dem Sparkassensektor an, weil sie nach wie vor im Fachverband der Sparkassen Mitglied sei, der damit verknüpften Einlagensicherung angehöre und als Sparkassen-Aktiengesellschaft gemäß § 24 SpG außerdem gesetzliches Mitglied des Revisions- und Prüfungsverbands der Sparkassen sei. Die Zugehörigkeit zu einem freien Arbeitgeberverband sei in § 92 Abs 7 BWG unter den die Sektorzugehörigkeit ausmachenden Kriterien gar nicht erwähnt. Der Verbandswechsel habe daher keiner Genehmigung des Aufsichtsrats bedurft.

Auch der vom Antragsteller ins Treffen geführte (falsch zitierte) Brief des Vorstands an den Zentralbetriebsrat vom Juli 2000 besage nur, dass die Bank Austria AG auch nach der Verschränkung mit der HVB eine Sparkassen-Aktiengesellschaft iSd Bestimmungen des „Sparkassen-KV" (gemeint offenbar „SpG") sein werde. Dem Zentralbetriebsrat sei damit bestätigt worden, dass die Umstrukturierungsschritte so gesetzt würden, dass das am Ende „übrig bleibende" Bankunternehmen eine Sparkassen-Aktiengesellschaft sei. Darin sei aber keine Zusage gelegen, dass die Bank Austria AG bzw ihre Rechtsnachfolgerinnen auch für alle Zukunft im Sparkassenverband, einem freiwilligen Arbeitgeberverand, bleiben würden.

Das Vorbringen des Antragstellers zum behaupteten Rechtsmissbrauch sei haltlos und lasse die in der BA-CA umgesetzten Maßnahmen außer Betracht, die eine so weitgehende Abfederung gegen künftige „Gehaltsdynamikverluste" vorsehen, dass aus keinem der in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkte Angriffspunkte bestünden. Die BA-CA habe über das Schreiben vom 12. 10. 2004 hinaus auf Grund von Verhandlungen mit dem Betriebsrat noch beträchtliche weitere Zugeständnisse gemacht. Rechtsmissbrauch liege im Übrigen schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller selbst behaupte, dass die BA-CA den Verbandswechsel in der Absicht vorgenommen habe, Vorteile bei den Lohnkosten zu lukrieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

Dass durch einen Kollektivvertragswechsel und den dadurch bedingten Wegfall der kollektivvertraglichen Ermächtigungsklausel die nicht auch durch eine gesetzliche Ermächtigung gedeckten Betriebsvereinbarungen ohne Nachwirkungen erlöschen, entspreche der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die im Schrifttum auf überwiegende Zustimmung gestoßen sei. Auch der Gesetzgeber habe sich - wie die Regierungsvorlage zum Bundesbahnstrukturgesetz 2003 zeige - diese Sichtweise zu eigen gemacht.

Zudem habe die BA-CA auch in punkto Aufrechterhaltung von auf Betriebsvereinbarung beruhenden Entgelten § 4 Abs 2 erster Satz AVRAG übererfüllt, indem sie den Arbeitnehmern zugesichert habe, dass auch bei jenen Entgeltteilen keine Schmälerung eintreten werde, die nicht durch § 4 Abs 2 erster Satz AVRAG - sofern insofern eine analog Anwendung in Betracht komme - geschützt seien. Mittlerweile sei die BA-CA der Belegschaftsvertretung noch weiter entgegengekommen, indem sie genau jenes Modell auf der Grundlage des Banken-KV umgesetzt habe, das vor wenigen Wochen in einer Novellierung des Sparkassen-KV vereinbart worden sei.

Die Stellungnahme der Drittantragsgegnerin:

Die Drittantragsgegnerin beantragt ebenfalls, den Antrag abzuweisen und bringt im Wesentlichen vor wie folgt:

Aus dem Umstand, dass nach den Statuten des Bankenverbandes Aktienbanken ordentliche Mitglieder sein können, dass aber Sparkassen-Aktiengesellschaften nicht erwähnt seien, könne nicht abgeleitet werden, dass die BA-CA nicht Mitglied des Bankenverbands sein könne. Auch könne aus der Tatsache, dass die BA-CA sowie die Sparkassen-Aktiengesellschaften in den Statuten des Sparkassenverbandes genannt seien, nicht geschlossen werden, dass die BA-CA ausschließlich dem Sparkassenverband angehören könne. Ob sämtliche Sparkassen-Aktiengesellschaften Mitglieder des Bankenverbandes sein könnten, könne dahingestellt bleiben. Für die BA-CA treffe dies jedenfalls zu. Diese habe sich von der im Jahr 1905 gegründeten „Zentralsparkasse der Gemeinde Wien" durch tiefgreifende organisatorische und gesellschaftsrechtliche Änderungen in den 90er Jahren zu einem Kreditinstitut entwickelt, das sich von anderen österreichischen Sparkassen-Aktiengesellschaften wesentlich unterscheide. Sie sei durch zwei Nicht-Sparkassen - die Creditanstalt AG und die Österreichische Länderbank AG - geprägt, die bis zu ihrer Verschmelzung mit der BA-CA ordentliche Mitglieder des Bankenverbands gewesen seien. Von den derzeitigen Mitarbeitern der BA-CA stammten nur ca 25 % aus dem Sparkassenbereich. Die BA-CA sei in Österreich sowie in Mittel- und Osteuropa in den letzten Jahren zur führenden Universalbank aufgestiegen; das klassische Sparkassengeschäft, insbesondere das Spar- und Einlagengeschäft, habe hingegen für die BA-CA stark an Bedeutung verloren. Demgemäß sei sie auch vom Sparkassenverband seit einiger Zeit nur mehr formell als Mitglied betrachtet worden. Im Ergebnis sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsfähigkeit des Bankenverbandes auch die BA-CA erfasse.

Im Gegensatz zur Meinung des Antragstellers müssten die Grenzen der Fachorganisationszugehörigkeit nicht mit den Abgrenzungen zwischen den freien Verbänden bzw den Grenzen der Kollektivvertragsfähigkeit freier Verbände übereinstimmen.

Auch der Hinweis auf § 4 AVRAG sei verfehlt, weil diese Bestimmung bloß dem ersatzlosen Wegfall eines Kollektivvertrags vorbeugen solle, jedoch keinen „Verschlechterungsschutz" gegenüber einem beim Erwerber des Betriebs anwendbaren anderen Kollektivvertrag normiere.

Die Regelung des § 8 ArbVG sei eine zweiseitig zwingende Norm, von der auch zu Gunsten der Arbeitnehmer nicht abgewichen werden könne. Sie solle verhindern, dass Arbeitgeber keinem Kollektivvertrag angehören. Aus ihr könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber einem Kollektivvertragswechsel ablehnend gegenüber stehe.

Der vom Antragsteller ins Treffen geführte „Vertrauensschutz" bedeute nicht, dass damit für die Arbeitnehmer nachteilige Änderungen der Arbeitsbedingungen ausgeschlossen seien. Grundrechte entfalteten für private Rechtssubjekte bloß mittelbare Wirkung; das Verhalten eines privaten Arbeitgebers könne daher nicht unmittelbar an den Grundrechten gemessen werden. Im Übrigen sei auch die Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers verfassungsrechtlich geschützt. Schließlich seien die für die Arbeitnehmer eintretenden Änderungen moderat und durch eine Einschleifregelung zusätzlich gemildert.

Rechtsmissbrauch könne schon deshalb nicht vorliegen, weil die BA-CA mit ihrem Austritt aus dem Sparkassenverband nur die formale Konsequenz aus den schon länger bestehenden wirtschaftlichen Realitäten gezogen habe. Die charakteristischen Merkmale einer Sparkasse hätten ihr schon länger gefehlt. Zudem habe die BA-CA den Mitarbeitern weitgehende Zugeständnisse gemacht und durch deren Zusicherungen auch eine einzelvertragliche Grundlage geschaffen. Es treffe daher nicht zu, dass die Arbeitnehmer nunmehr ohne Entgeltvereinbarung seien.

Dass die auf der Grundlage des bisher geltenden Kollektivvertrags stehenden Betriebsvereinbarungen durch den Kollektivvertragswechsel erloschen seien, entspreche der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die daran geäußerte Kritik sei unberechtigt.

Zu all dem hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Zur Zurückweisung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 28. 1. 2005:

Die mit diesem Schriftsatz vorgenommene „Spezifikation" des Antrags ist nicht zulässig.

In seiner vom Antragsteller ohnedies zitierten Entscheidung 8 ObA 52/03k vom 3. 12. 2003 hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass im Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG ergänzende Schriftsätze des Antragstellers lediglich insoweit zulässig sind, als damit Unvollständigkeiten oder Unklarheiten in der Sachverhaltsdarstellung beseitigt bzw Berichtigungen der Sachverhaltsbehauptungen vorgenommen werden. Hingegen sei die Geltendmachung neuer Anspruchsgrundlagen unzulässig, zumal sie zu einer neuerlichen Durchführung des gesamten Verfahrens iSd § 54 Abs 3 ASGG führen müsste, was aber mit dem Umstand in Widerspruch stehe, dass diese Gesetzesstelle nur einen Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorsehe. Daher seien - von im obigen Sinn als zulässig erachteten Verbesserungen abgesehen - ergänzende Schriftsätze des Antragstellers, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 ASGG erfordern würden, nicht zulässig. Schriftsätze die dieses erforderten, sind daher grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen (8 ObA 52/03k; RIS-Justiz RS0119227).

Der Antragsteller hält seine „Spezifizierung" dessen ungeachtet für zulässig, weil er - anders als im Verfahren 8 ObA 52/03k - keine neuen Anspruchsgrundlagen geltend mache; er habe ohnedies schon in der Begründung seines ursprünglichen Antrags die Weitergeltung der nunmehr zum Gegenstand seines Begehrens gemachten Betriebsvereinbarung behauptet. Daraus ist aber für die Zulässigkeit der „Spezifizierung" des Antrags nichts zu gewinnen. Es handelt sich dabei im Wahrheit nicht um eine „Spezifizierung", sondern um eine Ausdehnung des Feststellungsantrags, die zwingend zu einem neuerlichen Verfahren nach § 54 Abs 3 ASGG führen müsste und die nicht als zulässige Verbesserung von Unvollständigkeiten oder Unklarheiten gewertet werden kann. Sie ist daher im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtslage unzulässig und demgemäß zurückzuweisen.

Zur Abweisung des Antrags, soweit er sich gegen den Erstantragsgegner richtet:

Ein Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG muss einen Sachverhalt enthalten, der ein Feststellungsinteresse begründet. Die Formulierung der Bestimmung deckt sich mit jener des § 228 ZPO. Danach kann das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen mit Feststellungsklage dann geltend gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung besteht; sein Fehlen führt nach ständiger Rechtsprechung zur Abweisung der Klage (8 ObA 57/97h ua). Nichts anderes gilt für den Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG (9 ObA 150/03d uva).

Das Feststellungsinteresse ist auf der Grundlage des vom Antragstellers behaupteten Sachverhaltes von Amts wegen zu prüfen (RIS-Justiz RS0085712 ua). Diese Prüfung führt im vorliegenden Fall zur Verneinung des rechtlichen Interesses:

Der Antragsteller hat mit keinem Wort behauptet, dass seine Rechtsauffassung vom Erstantragsgegner bestritten wird. Er begründet seine Vorgangsweise, seinen Antrag gegen alle Antragsgegner zu richten, lediglich mit dem Hinweis, „dass verschiedene rechtliche Ergebnisse je nach Zulässigkeit des Kollektivvertragswechsels denkbar" seien „und dadurch der jeweilige Antragsgegner bedingt" werde. Daraus kann aber das rechtliche Interesse an einer Antragstellung gegenüber dem Erstantragsgegner, der dem Antrag im Übrigen auch im Verfahren nicht entgegengetreten ist, nicht abgeleitet werden.

Der Antrag ist daher - soweit er sich gegen den Erstantragsgegner richtet - mangels des dafür erforderlichen Feststellungsinteresses abzuweisen.

Zur Entscheidung über den Antrag gegen die Zweit- und Drittantragsgegner:

Zur Wirksamkeit des Verbandswechsels und zur Frage, ob der Bankenverband für die BA-CA kollektivvertragsfähig ist:

Sparkassen- und Bankenverband sind freiwillige Berufsverbände, denen mit Bescheiden des damaligen Obereinigungsamtes beim Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 29. 4. 1948 bzw vom 10. 2. 1948 die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde.

Nach dem Vorbringen der Parteien ist nicht strittig, dass die BA-CA gegenüber dem Sparkassenverband eine dessen Statuten entsprechende schriftliche Austrittserklärung abgegeben hat. Ebenso wenig ist strittig, dass die BA-CA ihren Beitritt zum Bankenverband erklärt und dass sie daraufhin vom Vorstand des Bankenverbands als ordentliches Mitglied aufgenommen wurde.

Damit ist aber zur Frage, ob der Beitritt der BA-CA zum Bankenverband durch dessen Statuten gedeckt ist bzw ob der Bankenverband für eine Sparkassen-Aktiengesellschaft überhaupt kollektivvertragsfähig ist, noch nichts gesagt.

Der räumliche, personelle und sachliche Geltungsbereich der Kollektivvertragsfähigkeit einer freiwilligen Berufsvereinigung ergibt sich - vorausgesetzt es liegt eine Entscheidung des Bundeseinigungsamtes (früher: Obereinigungsamt) auf Zuerkennung ohne Einschränkungen vor - aus den die innere Organisation und den Aufgabenbereich dieser Berufsvereinigung regelnden Bestimmungen ihrer Statuten (ZAS 2000, 145 [Strasser]; Strasser, ArbVG-Kommentar, § 6 Rz 5).

Die hier maßgebenden Bescheide des Obereinigungsamtes enthalten keine Ausführungen über den Geltungsbereich der durch sie begründeten Kollektivvertragsfähigkeiten, was der (von Strasser [ZAS 2000, 147] zu Recht kritisierten Verleihungspraxis entspricht. Damit bedarf es zur Lösung der hier entstandenen Reichweitenprobleme der Auslegung der damaligen Statuten der beiden in Rede stehenden Verbände. Dabei stellt sich vor allem das Problem, dass im Jahr 1948 Sparkassen-Aktiengesellschaften noch nicht begründet werden konnten. Die Frage, ob eine Sparkassen-Aktiengesellschaft ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Sparkassensektor bzw zum Fachverband der Sparkassen Mitglied des Bankenverbands sein kann, konnte sich daher damals überhaupt nicht stellen.

Der Antragsteller begründet seinen Standpunkt, dass die Statuten des Bankenverbands den Beitritt der CA-BV nicht decken, vor allem mit zwei Argumenten: Zum einen sei klar zu erkennen, dass die beiden Verbände mit ihren Statuten den damals bestehenden Sektorengrenzen Rechnung trugen und daher die Aufnahme eines dem Sparkassensektor angehörigen Instituts in den Bankenverband dessen Statuten widerspreche. Zum anderen mache die Formulierung der Statuten des Bankenverbands deutlich, dass lediglich „Aktienbanken, Hypothekenanstalten und Bankiers" Mitglied dieses Verbands sein könnten; Sparkassen-Aktiengesellschaften seien jedoch keine „Aktienbanken".

Bei der Beurteilung dieser Argumente sind die seit der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an die beiden Verbände eingetretenen tiefgreifenden Veränderungen zu berücksichtigen, die im Kreditwesen - und speziell im Sparkassenbereich - eingetreten sind:

Die Gliederung des österreichischen Kreditwesens in Sektoren ist historisch gewachsen. Weder das BWG noch das SpG enthalten Begriffsbestimmungen der verschiedenen Sektoren. Allgemein wird die kammerrechtliche Zugehörigkeit (zumindest als primäres) Merkmal für die Zugehörigkeit zu einem Sektor angesehen (Oppitz, Bankrecht, in Holoubek/Potacs, Österreichisches Wirtschaftsrecht 670). Die Unterschiede zwischen den traditionellen Sektoren der österreichischen Kreditwirtschaft beruhten früher auf unterschiedlichen Geschäftsprinzipien, aber auch auf unterschiedlichen Strukturmerkmalen. Für die Sparkassen waren und sind die Eigentümerlosigkeit und die Ausrichtung auf die Gemeinnützigkeit relevant. Für die Banken ieS - die heute nur mehr als Aktienbanken gegründet werden können - war und ist das Vorhandensein von Eigentümern und die Ausrichtung am Gewinn kennzeichnend. 1948 waren diese Unterschiede in den Geschäftsprinzipien und in den Strukturmerkmalen deutlich ausgeprägt. Die damals erfolgte Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit an die beiden genannten Verbände entsprach daher der Vorstellung, dass der Bankenverband die adäquate Vertretung für jene Kreditinstitute ist, die in ihrer fachlichen Ausrichtung den Banken entsprechen bzw dass der Sparkassenverband die geeignete Vertretung sämtlicher - damals ihrer ursprünglichen Konzeption entsprechenden - Sparkassen war.

Mittlerweile üben, wie das BWG zeigt, alle Kreditinstitute, egal welchem Sektor der Kreditwirtschaft sie angehören, grundsätzlich das gleiche Gewerbe - das eines Kreditinstituts - aus. Und auch in den für die traditionelle Sektoreinteilung maßgebenden rechtlichen Strukturen sind tiefgreifende Änderungen eingetreten. Im hier interessierenden Zusammenhang ist vor allem die 1986 vorgenommene Novellierung des Kreditwesengesetzes zu nennen, durch die es (ua auch) den Sparkassen ermöglicht wurde, ihr gesamtes Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine AG einzubringen. Diese und die anderen vom Bankenverband in seiner Stellungnahme erwähnten Gesetzesänderungen haben dazu geführt, dass Sparkassen-Aktiengesellschaften (wie die BA-CA) entstanden, deren Aktien zu einem erheblichen (manchmal zum weit überwiegenden) Teil außerhalb des Sektors gehalten werden, die weder rechtlich noch wirtschaftlich den ursprünglichen Merkmalen einer Sparkasse entsprechen und deren Geschäftstätigkeit sich hin zur Geschäftstätigkeit einer Bank entwickelt hat (siehe dazu näher: Nickerl/Portisch/Riefel, Praxiskommentar zum SpG 5 ff; Oppitz, aaO, 668 ff; Rebhahn, Wechsel des anwendbaren Kollektivvertrages und Verbandswechsel, in RdW 2005, 300 ff [302]). All dies gilt - notorisch - gerade und in besonderem Maße für die BA-CA und entspricht auch deren schon aus ihrem Namen ableitbaren Selbstverständnis. Wie Rebhahn (aaO 303) zutreffend ausführt, zählt sie daher heute ihrem Wesen nach zu den Banken.

Damit ist aber noch nicht zwingend gesagt, dass der Beitritt der BA-CA den Statuten des Bankenverbands entspricht. Allein mit dem Argument der Antragsgegner, dass jede Sparkassen-Aktiengesellschaft, die Bankgeschäfte betreibt, begrifflich eine „Aktienbank" sein müsse, ist diese Frage nicht zu lösen. Ebenso wenig aussagekräftig ist der Hinweis der Antragsgegner auf die Formulierung des § 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen (Fachorganisationsordnung - FOO). Zwar ist richtig, dass diese Bestimmung für die Annahme spricht, dass der Verordnungsgeber mit dem Begriff der Aktienbank auch sektorfremde Institute - und daher auch Sparkassen-Aktiengesellschaften - verbindet. Schließlich ordnet sie „alle Aktienbanken" dem Fachverband der Banken und Bankiers zu, die „nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband angehören (wie zB nach Einbringung des Bankbetriebes gemäß § 92 des Bankwesengesetzes [BWG] ... dem Fachverband der einbringenden Bank". Darauf, wie die im Jahre 1948 der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit zu Grunde liegenden Statuten des Bankenverbands auszulegen sind bzw waren, erlaubt dieses auf der Grundlage einer wesentlich geänderten Rechtslage gebildete Verständnis aber keine sicheren Rückschlüsse. Das Hauptargument des Antragstellers, dass Sparkassen-Aktiengesellschaften, auf die die in § 1 Abs 3 SpG genannten Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind und die nach der aus § 92 BWG ersichtlichen Wertung des Gesetzgebers dem Sparkassensektor angehören, als „Sparkassen" nicht dem unmissverständlich auf den Bankensektor ausgerichteten Bankenverband angehören könnten, wird mit diesen Überlegungen nicht widerlegt. Dennoch ist der Auffassung des Antragstellers nicht zu folgen:

Entscheidend ist, ob - wie der Antragsteller meint - die Statuten der hier beteiligten Verbände primär iS einer strengen Abgrenzung nach Sektoren zu interpretieren sind oder ob damit zwar einerseits auf die (damals) unterschiedlichen Strukturmerkmale von Banken und Sparkassen, andererseits aber auch auf die (damals) unterschiedlichen Geschäftsprinzipien bzw die (damals) unterschiedliche Geschäftstätigkeit abgestellt werden sollte. Für letzteres Verständnis spricht nicht nur der vom Bankenverband ins Treffen geführte Umstand, dass schon zum damaligen Zeitpunkt (zunächst) mit er Genossenschaftlichen Zentralbank AG und (später auch) mit der Österreichischen Volksbanken AG sektorfremde Institute dem Bankenverband angehörten. Vor allem aber ist der Formulierung des Mitgliederkreises durch § 3 der Statuten des Bankenverbandes („ ... Aktienbanken, Hypothekenanstalten und Bankiers...") zwar eine Fokussierung auf das Bankgeschäft ausübende Institute, aber kein sicherer Hinweis auf die Bindung an Sektorzugehörigkeiten zu entnehmen. Die (damals) weitgehende Übereinstimmung mit den Strukturen der gesetzlichen Interessenvertretung bzw den Sektorgrenzen ist vielmehr als Folge des Umstandes zu sehen, dass damals aus den schon oben genannten Gründen die rechtlichen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Sparkassen und Banken - anders als heute - noch stark ausgeprägt waren und daher das Abstellen auf das Bankgeschäft zwangsläufig zu einer (ohnedies nur weitgehenden) Übereinstimmung mit den Sektorgrenzen führte.

Damit kann aber der Sektorzugehörigkeit für die Frage nach der Möglichkeit der Mitgliedschaft einer Sparkassen-Aktiengesellschaft zum Bankenverband keine allein ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Dass eine Sparkassen-Aktiengesellschaft, deren Schwerpunkt auf dem Gebiet des Bankgeschäfts liegt, nicht Mitglied des Bankenverbands sein kann, ist diesen Statuten daher nicht zu entnehmen.

Dass der Sparkassenverband nach der KWG-Novelle 1986 im Wege einer Statutenänderung die Mitgliedschaft auf Sparkassen-Aktiengesellschaften erstreckte und in seinem § 4 Abs 1 lit d die BA-CA als ordentliches Mitglied nennt, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Dass Sparkassen-Aktiengesellschaften Mitglieder des Sparkassenverbandes sein können (und bislang auch ausnahmslos waren), ist ohnedies nicht strittig. Wie der Bankenverband aber richtig hervorhebt, kann daraus, dass der Sparkassenverband seine Statuten geändert hat, nicht auf eine Einschränkung des statutarischen Wirkungsbereichs des Bankenverbands geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Wirkungsbereiche der beiden in Rede stehenden Verbände - und auch ihre Kollektivvertragsfähigkeit - im aufgezeigten Umfang überschneiden. Dass dies nicht möglich sei, ist der österreichischen Rechtsordnung nicht zu entnehmen, die vielmehr die Pluralität von freien Berufsvereinigungen ermöglicht bzw voraussetzt (ausführlich Strasser, aaO § 6 Rz 7). Auch den Statuten der beiden Verbände ist nichts zu entnehmen, was eine Überschneidung ihrer Wirkungsbereiche ausschließen würde. Dass damit die Abgrenzung des Wirkungsbereichs der beiden Vereinbarungen nicht exakt den Strukturen der gesetzlichen Interessenvertretung folgt, stellt zweifelsohne eine Ausnahmesituation dar, die nur durch die oben beschriebenen historisch gewachsenen Strukturen erklärbar ist; für die Annahme, dass dies ausgeschlossen wäre, fehlt es aber an einer rechtlichen Grundlage.

Vor dem Hintergrund dieser Interpretation der Statuten des Bankenverbands ist der Rechtsauffassung der Antragsgegner beizupflichten, dass der Beitritt der BA-CA diesen Statuten entsprochen hat und dass der Bankenverband für Sparkassen-Aktiengesellschaften, die nach ihrer Geschäftstätigkeit als „Bank" zu klassifizieren sind, kollektivvertragsfähig ist. Dass § 4 Abs 2 Z 3 ArbVG „eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung" des freiwilligen Berufsverbands als Voraussetzung für die Kollektivvertragsfähigkeit vorschreibt, wirft nach der hier vertretenen Auffassung keine Probleme auf: Interpretiert man nämlich die Statuten dahin, dass die Statuten des Bankenverbands nicht primär auf Rechtsform oder Sektorzugehörigkeit sondern auf die Ausübung von Bankgeschäften abstellen, ist nicht daran zu zweifeln, dass dem Bankenverband für jene Kreditinstitute, die diese Geschäfte ausüben, „eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung" iSd § 4 Abs 2 Z 3 ArbVG zukommt.

Verstoß gegen die gegenüber dem Betriebsrat eingegangene Selbstbindung ?

Für den Fall der Bejahung der Möglichkeit der BA-CA, zwischen den beiden in Rede stehenden Arbeitgeberverbänden zu wählen, verweist der Antragsteller auf das Schreiben der Vorstände der damaligen Bank Austria AG und der HVB AG an den Betriebsrat der BA, wonach die BA eine Sparkassen-Aktiengesellschaft gemäß Art II Abs 1 lit f des Sparkassen-Kollektivvertrags sein werde und bei einem eventuellen Wechsel der Zugehörigkeit zum Sparkassensektor rechtzeitig vor Ablauf von sechs Jahren ein einvernehmliches Vorgehen mit dem Betriebsrat erfolgen werde. Diese Zusage habe auch der mit der HVB geschlossenen Grundsatzvereinbarung entsprochen und in die Satzung der BA-CA Eingang gefunden. Der Wechsel der BA-CA zum Bankenverband verstoße gegen diese Selbstbindung.

Der Bankenverband hält dem entgegen, dass die BA-CA die Sektorzugehörigkeit ohnedies nicht gewechselt sondern trotz ihres Übertritts vom Sparkassen- zum Bankenverband im Sparkassensektor verblieben sei.

Die Frage, ob die Vorgangsweise der BA-CA gegen die gegenüber dem Betriebsrat abgegebenen Zusicherungen verstößt, ist letztlich eine Frage der Auslegung der mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarung, die aber für die hier zu treffende Entscheidung nicht relevant ist. Selbst wenn nämlich der hier zu beurteilende Mitgliedschaftswechsel gegen diese Vereinbarung verstoßen haben sollte, ändert dies nichts daran, dass er wirksam vollzogen wurde. Ein wirksamer Verbandswechsel löst aber die vom Gesetz daran geknüpften Folgen für die Frage der Kollektivvertragsunterworfenheit aus, ohne dass es darauf ankommen kann, ob der (wirksame) Verbandswechsel gegen eine Vereinbarung verstößt oder nicht. Welche Konsequenzen der Betriebsrat in einem solchen Fall aus einem derartigen Bruch der Vereinbarung ziehen könnte, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Zu den Folgen des wirksamen Verbandswechsels:

Anders als über den Wechsel der Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe der Wirtschaftskammer - diese kann nur durch eine an der ausgeübten Tätigkeit orientierten Entscheidung der Kammer erfolgen - kann der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Berufsvereinigung auch ohne Änderung seiner Geschäftstätigkeit privatautonom über seinen Aus- bzw Beitritt (mit-)bestimmen. Einem Mitgliedschaftswechsel liegt in diesem Fall ein Austritt aus einem und ein Beitritt zum anderen Verband zu Grunde. Da der Arbeitgeber durch den Beitritt zum zweiten Verband dessen Kollektivvertrag angehörig ist (§ 8 Z 1 ArbVG 2. Alternative: „...werden.."), andererseits durch den Austritt aus dem ersten Verband die durch diesen vermittelte Kollektivvertragsangehörigkeit nicht beendet wird (§ 8 Z 1 ArbVG 1. Alternative: „....waren;"), stellt sich ein im Gesetz nicht bzw jedenfalls nicht ausdrücklich geregeltes Kollisionsproblem.

Nach überwiegender Auffassung ist in diesem Fall mit sofortiger Wirkung jener Kollektivvertrag anzuwenden, der sich aus der aktuellen Verbandsmitgliedschaft ergibt (Strasser, aaO § 8 Rz 15; Tomandl, Arbeitsrecht I 142; Löschnigg, Arbeitsrecht10 82 ff; vgl auch Resch, JBl 1991, 762 [772]; Marhold, Das Ausscheiden aus dem Kollektivvertrag bei Fortbestand des Kollektivvertrags, in Tomandl, Aktuelle Probleme des Kollektivvertragsrechts, 74 ff; zuletzt im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Fall: Rebhahn, aaO 304; Marhold, Kollektivvertragswechsel durch Wechsel der Mitgliedschaft zu freiwilligen Berufsvereinigungen - Teil I, RdW 2005, 309 [310 f]).

Jabornegg (Die Wahl des Kollektivvertrages durch den Arbeitgeber - eine Option des geltenden Arbeitsverfassungsrechts?, DRdA 2005, 107) ist - ebenfalls aus Anlass des hier zu beurteilenden Falls - dieser Auffassung entgegen getreten. Er geht ebenfalls von einem Kollisionsproblem aus, für das eine unmittelbar einschlägige Lösung fehle. Selbst wenn man ohne zureichende gesetzliche Basis annehmen wollte, dass die neue Kollektivvertragsangehörigkeit des Arbeitgebers die bisherige einfach verdränge, stelle sich schon unter grundrechtlichen Aspekten bei wesentlicher Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ein Vertrauensschutzproblem, das auf eine Gesetzeslücke hinweise. Umso mehr sei von der Lückenhaftigkeit des Gesetzes auszugehen, wenn man - zutreffend - davon ausgehe, dass ein Fall einer im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Kollision zweier Kollektivverträge vorliege. Zur Schließung dieser Gesetzeslücke könne nur auf die Kollisions- und Vertrauensschutzregelungen beim Betriebs-(teil-)übergang - speziell also auf § 4 AVRAG - zurückgegriffen werden, weil diese Regelungen die einzigen seien, die eine vergleichbare und damit wertungsmäßig verwandte Problematik ausdrücklich behandeln. Die Konsequenzen der analogen Anwendung des § 4 AVRAG seien davon abhängig, wie man diese - unterschiedlich ausgelegte - Bestimmung verstehe: Richtig verstanden, ordne § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG an, dass die bisherigen Arbeitsbedingungen innerhalb eines Jahres zum Nachteil der Arbeitnehmer weder aufgehoben noch beschränkt werden dürften. Dies impliziere die Weitergeltung aller bisherigen günstigeren Regelungen des Sparkassen-Kollektivvertrages einschließlich der Ermächtigung zum Abschluss der BV 69 und damit auch der Arbeitsbedingungen auf Grund dieser Betriebsvereinbarung. Auch über dieses Jahr hinaus bleibe nach § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG für die Arbeitnehmer zwingend das „vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt" erhalten, was auch das günstigere Entgelt gemäß der BV 69 einschließe. Die sinngemäße Anwendung des § 4 Abs 2 Satz 2 AVRAG führe im Übrigen dazu, dass auch die Bestandschutzregelungen der BV 69 Inhalt der Einzelverträge werden, weil der autonome Verbandswechsel des Arbeitgebers nur mit einem Betriebsübergang verglichen werden könne, bei dem kein vom Unternehmen des Erwerbers verschiedenes Unternehmen des Veräußerers zurückbleibe. Nichts anderes gelte, wenn man § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG so verstehe, dass sich der Erwerber-Kollektivvertrag gegenüber dem Veräußerer-Kollektivvertrag nur insoweit durchsetze, als er dieselben Angelegenheiten regle. In diesem Fall müsse jedenfalls Art II des Sparkassen-Kollektivvertrages und die darauf gegründete BV 69 weitergelten. Halte man dagegen § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG - gegen die Meinung des Autors - schon dann für unanwendbar, wenn für den Erwerber eine neue Kollektivvertragsangehörigkeit begründet werde, gäbe es scheinbar nur den § 4 Abs 2 AVRAG als verbleibende Vertrauensschutzregelung, die zwingend auch für den hier zu beurteilenden Problemfall analog anzuwenden wäre.

Die wiedergegebenen Ausführungen Jaborneggs zu § 4 AVRAG gehen aber über weite Strecken von einem Verständnis dieser Bestimmung aus, das nicht der herrschenden Auffassung entspricht und vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt wird.

Nach Jabornegg (s dazu ausführlich aaO 111 ff) erschöpft sich die Bedeutung des § 4 Abs 1 AVRAG nicht nur in der Regelung der Fortgeltung des Veräußerer-Kollektivvertrages beim nicht kollektivvertragsunterworfenen Erwerber; vielmehr regle die Bestimmung auch den Fall des Kollektivvertragswechsels. Sie erhalte ihren eigentlichen Sinn vor allem dadurch, dass - iS ihres zweiten Satzes - bei einem solchen Wechsel die Arbeitsbedingungen des Veräußerer-Kollektivvertrages aufrecht bleiben sollen und innerhalb eines Jahres nach Betriebsübergang weder aufgehoben noch beschränkt werden dürfen.

Die weit überwiegende Auffassung sieht hingegen § 4 Abs 1 AVRAG in seiner Gesamtheit als Regelung der Fortgeltung des Veräußerer-Kollektivvertrages beim nicht kollektivvertragsunterworfenen Erwerber: § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG ordnet demnach an, dass die im Kollektivvertrag des Veräußerers geregelten Arbeitsbedingungen nur so lange aufrechtzuerhalten sind, bis ein anderer Kollektivvertrag in Kraft tritt oder zur Anwendung kommt. § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG, der normiert, dass die Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelvertrag erst nach Ablauf eines Jahres geändert werden dürfen, bezieht sich demnach auf die kollektivvertraglichen Arbeitsbedingungen beim Veräußerer, die gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG beim Erwerber zur Anwendung kommen sollen. Auf den Fall der Kollektivvertragskonkurrenz auf Grund unterschiedlicher Kollektivvertragsangehörigkeit bezieht sich hingegen § 4 Abs 2 AVRAG (Marhold, aaO 315 und die dort ersichtliche Zusammenfassung des Meinungsstandes).

Diese zuletzt wiedergegebene Auffassung wird vom Obersten Gerichtshof geteilt. Sie entspricht dem Wortlaut des § 4 AVRAG, der Systematik seiner Absätze 1 und 2 und dem Inhalt und der Zielsetzung der mit dieser Bestimmung umgesetzten Bestimmungen der BetriebsübergangsRL (auch dazu ausführlich Marhold, aaO 316; vgl auch Binder, AVRAG, § 4 Rz 1). Ebenso steht sie in Einklang mit den Entscheidungen SZ 68/183 und Arb 12.425, in denen der Oberste Gerichtshof den Kollektivvertragswechsel ausschließlich auf der Grundlage des § 4 Abs 2 AVRAG beurteilte, von einer völligen Ablösung des Veräußerer-Kollektivvertrages und davon ausging, dass die in dieser Bestimmung genannten Entgeltregeln fortwirken und insofern eine „Überzahlung" bzw ein „Ist-Lohn" gegenüber dem nunmehr anwendbaren Kollektivvertrag vorliegt, der nicht geschmälert werden darf. Der Meinung Jaborneggs, § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG beziehe sich auch auf die Kollektivvertragskonkurrenz, ist daher ebenso wenig zu folgen, wie dem von ihm hilfsweise eingenommenen Standpunkt, dass sich der Erwerber-Kollektivvertrag nach § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG gegenüber dem Veräußerer-Kollektivvertrag nur insofern durchsetze, als er dieselben Angelegenheiten regle (s dazu die ausführlich begründete Ablehnung von Marhold, aaO 317 f; und von Binder, AVRAG, § 4 Rz 10).

Damit bleibt die schon oben wiedergegebene Meinung Jaborneggs zu erörtern, dass selbst dann, wenn man seine Auffassungen über die Auslegung des § 4 Abs 1 AVRAG nicht teile, jedenfalls § 4 Abs 2 AVRAG auf den im Gesetz nicht geregelten Fall des Kollektivvertragswechsels durch den Wechsel der Mitgliedschaft zu freiwilligen Berufsvereinigungen analog anzuwenden sei.

Marhold (aaO 319 f) bestreitet die Richtigkeit dieser Auffassung. Zum einen sei zweifelhaft, ob überhaupt eine Regelungslücke vorliege. Schließlich gelte auf der Grundlage der §§ 6 und 8 Z 1 ArbVG der Grundsatz, dass der neue Kollektivvertrag uneingeschränkt und ohne Berücksichtigung von Günstigkeitsüberlegungen gegenüber dem alten Kollektivvertrag Vorrang besitze. Bejahe man aber eine Regelungslücke, sei davon auszugehen, dass sie vom Gesetzgeber gewollt sei. Schließlich sei gleichzeitig mit der Schaffung des § 4 AVRAG auch § 8 ArbVG in erheblichem Maße novelliert worden, ohne dass allgemein für Fälle, die auf der Grundlage des § 8 ArbVG zu einem Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit führen, ein vergleichbarer Entgeltschutz vorgesehen worden sei. Eine vergleichbare Regelung sei daher offenbar nicht gewollt gewesen. Schließlich seien die von § 4 AVRAG erfassten Sachverhalte mit dem Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit als Folge des Verbandswechsels nicht vergleichbar. § 4 Abs 2 AVRAG stelle sich als Ausnahmevorschrift vom sonst geltenden Grundsatz dar, dass der Kollektivvertragswechsel ohne Rücksichtnahme auf Günstigkeitsüberlegungen und ohne Fortwirkung irgendwelcher Entgeltregelungen aus dem vorherigen Kollektivvertrag vonstatten gehe. Diese Ausnahmevorschrift, die ihre Ursache zumindest mittelbar in ihren europäischen Hintergründen finde, könne keine Grundlage für einen Analogieschluss sein.

Rebhahn (aaO 305 ff) wendet sich zwar ebenfalls gegen die Versuche Jaborneggs, aus § 4 Abs 1 AVRAG einen umfassenden Vertrauensschutz beim Kollektivvertragswechsel abzuleiten. Er plädiert aber für die analoge Anwendung des § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG, nach dem die Arbeitnehmer beim „Normalentgelt" durch einen Kollektivvertragswechsel keine Einbuße erleiden sollen. Diese Norm sei nicht von der BetriebsübergangsRL verlangt gewesen und daher Ausdruck einer eigenständigen Wertung des österreichischen Gesetzgebers. Sie nehme weder im Wortlaut noch in ihrem Inhalt auf Besonderheiten des Betriebsübergangs Bezug, sondern setze nur einen Kollektivvertragswechsel voraus, der durch Umstände auf der Seite des Arbeitgebers veranlasst wurde. Darin liege eine verallgemeinerungsfähige Wertung. Durchgreifende Argumente gegen eine Analogie lägen nicht vor. All dies gelte jedoch nicht für § 4 Abs 2 S 2 AVRAG, der normiere, dass kollektivvertragliche Regelungen über den Bestandschutz Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Erwerber werden, wenn das Unternehmen des Veräußerers im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang nicht weiter bestehe. Diese Norm könne nicht analog auf andere Fälle des Kollektivvertragswechsels angewendet werden, weil es sich dabei - anders als bei Satz 1 - inhaltlich um eine für den Betriebsübergang spezifische Regelung handle. Das zeige schon die Relevanz der Frage, ob das Unternehmen nach dem Betriebsübergang weiter bestehe.

Dazu ist wie folgt auszuführen:

Wie bereits ausgeführt, unterscheidet sich der nicht durch eine Änderung der Geschäftstätigkeit erzwungene Austritt aus einem freien Berufsverband bei gleichzeitigem Beitritt zu einem anderen - konkurrierenden - Berufsverband vom Wechsel zwischen Fachverbänden der Wirtschaftskammer dadurch, dass der Verbandswechsel eine völlig freie Entscheidung des Arbeitgebers ist. Diese freie Entscheidung des Arbeitgebers hat aber - im Falle eines damit verbundenen Kollektivvertragswechsels - beträchtliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer. Da es das österreichische kollektive Arbeitsrecht dem Arbeitgeber jederzeit freistellt, einer freien Berufsvereinigung beizutreten oder ihr - und damit dem von ihr abgeschlossenen Kollektivvertrag - fernzubleiben, kann diese Entscheidung des Arbeitgebers höchstens einer Rechtsmissbrauchskontrolle durch das Gericht unterliegen, nicht aber einer generellen Überprüfung ihrer Zweckmäßigkeit oder Angemessenheit (Strasser, aaO § 8 Rz 12).

Von Rechtsmissbrauch kann im hier zu beurteilenden Fall aber nicht gesprochen werden, weil das Streben des Arbeitgebers nach einem Wechsel in einen seiner Geschäftstätigkeit (ebenfalls) entsprechenden Kollektivvertrag nicht deshalb sittenwidrig ist, weil dieser Kollektivvertrag für ihn günstiger ist, als der bisher anwendbare.

Jabornegg und Rebhahn ist aber beizupflichten, dass die damit bejahte Möglichkeit des Arbeitgebers, durch seine freie Entscheidung einseitig uU beträchtliche Verschlechterungen für die Arbeitnehmer herbeizuführen, in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz des Vertrauensschutzes steht und daher die Frage nach der von beiden Autoren bejahten Lückenhaftigkeit des Gesetzes aufwirft.

Die Argumente Marholds, mit denen er eine Regelungslücke verneint, überzeugen nicht. Die §§ 6 und 8 ArbVG bieten - wie schon oben ausgeführt - keine Regelung des hier zu lösenden Problems, dessen Regelungsbedürftigkeit vom Gesetzgeber ganz offenkundig nicht erkannt wurde. Schließlich sind kollektivvertragsfähige freie Arbeitgeberverbände in der österreichischen Rechtswirklichkeit an sich kein weit verbreitetes Phänomen. Dazu kommt, dass sich das hier auftretende Problem überhaupt nur stellen kann, wenn es zwei Berufsvereinigungen gibt, deren Kollektivvertragsfähigkeiten sich überschneiden und die beide für den betroffenen Arbeitgeber kollektivvertragsfähig sind. Da das Gesetz beträchtliche Hürden errichtet - beide Verbände müssen fachlich ausreichend weit tätig und repräsentativ sein - wird dies äußerst selten der Fall sein. Schließlich müssen kollektivvertragsfähige Gewerkschaften mit beiden Verbänden Kollektivverträge abgeschlossen haben, die beide den wechselnden Arbeitgeber erfassen. Es kann daher nicht verwundern, dass der Gesetzgeber das hier zu beurteilende Konkurrenzproblem, das sich - soweit überblickbar - in der Praxis bislang nie gestellt hat, nicht als regelungsbedürftig erkannte.

Aus eben diesem Grund vermag auch die Auffassung Marholds nicht zu überzeugen, dass eine (gegen seinen Standpunkt bejahte) Regelungslücke gewollt sei. Aus dem bloßen Umstand, dass zeitgleich mit der Schaffung des § 4 AVRAG auch § 8 ArbVG novelliert wurde, kann mangels jeglicher Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber das Problem als regelungsbedürftig erkannt hat, nicht auf die bewusste Unterlassung einer Regelung geschlossen werden.

Soweit Marhold die von § 4 AVRAG erfassten Sachverhalte mit dem Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit als Folge des unerzwungenen Verbandwechsels des Arbeitgebers als nicht vergleichbar erachtet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Zu Recht verweist Rebhahn auf den Umstand, dass die Regelung des § 4 Abs 2 S 1 AVRAG Ausdruck einer eigenständigen Wertung des österreichischen Gesetzgebers ist. Die Bestimmung, die nach ihrem Inhalt auf Besonderheiten des Betriebsübergangs nicht Bezug nimmt, ist jedenfalls insofern der vorliegenden Konstellation ähnlich, als sie einen Kollektivvertragswechsel voraussetzt, der durch eine Entscheidung des Arbeitgebers herbeigeführt wurde.

Damit liegen aber sämtliche Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 4 Abs 2 S 1 AVRAG auf den hier zu beurteilenden Fall vor.

Keine Einigkeit herrscht zwischen Jabornegg und Rebhahn über die Frage der analogen Anwendung auch des § 4 Abs 2 S 2 AVRAG, nach dem (bisherige) kollektivvertragliche Regelungen über den Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Erwerber werden, wenn das Unternehmen des Veräußerers im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang nicht weiter besteht. Diese Frage braucht aber hier nicht geklärt zu werden, weil im Feststellungsantrag schlüssige Behauptungen darüber, dass mit dem Kollektivvertragswechsel eine Beeinträchtigung kollektivvertraglicher Bestandschutzregelungen verbunden wäre, fehlen. Der bloße, in keiner Weise konkretisierte Hinweis, dass in Hinkunft keine Definitivstellungen mehr erfolgen werden, reicht dazu nicht aus.

Soweit für dieses Verfahren von Interesse, ist daher als Ergebnis in Übereinstimmung mit der oben wiedergegebenen überwiegenden Lehre festzuhalten, dass zwar infolge des nicht durch eine Änderung der Geschäftstätigkeit erzwungenen Verbandwechsels jener Kollektivvertrag anzuwenden ist, der sich aus der aktuellen Verbandsmitgliedschaft ergibt, dass aber trotz der Anwendbarkeit des neuen Kollektivvertrags für die schon bisher beim Arbeitgeber beschäftigten Angestellten das bisher für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden darf.

Wie schon oben ausgeführt, geht die weit überwiegende Lehre davon aus, dass der sich aus der aktuellen Mitgliedschaft ergebende Kollektivvertrag mit sofortiger Wirkung anzuwenden ist und nicht erst mit dem Abschluss eines neuen Kollektivvertrags durch den nunmehr zuständigen freien Berufsverband. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage zuletzt - allerdings aus Anlass des Wechsels vom Kollektivvertrag einer freien Berufsvereinigung zum von der gesetzlichen Interessenvertretung des Arbeitgebers abgeschlossenen Kollektivvertrag - offen gelassen (SZ 73/211 [Dorotheum] = DRdA 2001, 547 [Weiss] = RdW 2001/242 [Runggaldier]). Dies war möglich, weil im damals zu beurteilenden Fall ohnedies zeitgleich mit dem Austritt aus dem freien Berufsverband ein neuer, von der gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag in Kraft getreten war.

Maßgebender Grund für die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags, der sich aus der aktuellen Mitgliedschaft ergibt, ist die Mitgliedschaftsnähe des Arbeitgebers zu jenem Verband, dessen Mitglied er nunmehr ist. Dabei wird von der oben zitierten herrschenden Auffassung der Begriff der „Mitgliedschaftsnähe" auf der Grundlage der aktuellen Mitgliedschaft definiert. Der Begriff der „Mitgliedschaftsnähe" wird aber mitunter auch dahin interpretiert, dass jener Kollektivvertrag maßgebend sein solle, an dessen Abschluss der Arbeitgeber kraft Mitgliedschaft mitwirken konnte. Dieses zuletzt wiedergegebene Verständnis würde dazu führen, dass im Falle eines Verbandswechsels die neue Mitgliedschaft erst dann maßgebend wird, wenn der neue Verband einen Kollektivvertrag aushandelt, allenfalls - worauf Rebhahn hinweist - wohl auch dann, wenn nur der Kollektivvertrag des früheren Verbands wesentlich neu verhandelt wurde (zu all dem Rebhahn, aaO 304 mwN).

Zuletzt hat sich Rebhahn (aaO 304) mit überzeugenden Argumenten der herrschenden Lehre angeschlossen: Dem Gesetz könne nicht die Anordnung entnommen werden, dass der alte Kollektivvertrag auf Dauer - bis zu seinem Erlöschen, das bei einem Mantel-Kollektivvertrag vielleicht erst nach Jahrzehnten eintritt - anwendbar sei. Eine solche Verstetigung übersehe, dass eben auch der Kollektivvertrag des Verbands, dem der Arbeitgeber jetzt angehört, fachlich adäquat sei und damit vom Gesetz als angemessene Regelung angesehen werde. Zudem würde diese Auffassung die Entscheidung des Gesetzes für die Kollektivvertragsfähigkeit freier Berufsvereinigungen unterlaufen, falls für einen Arbeitgeber mehrere Verbände kollektivvertragsfähig seien.

Dieser Auffassung schließt sich der Oberste Gerichtshof an. Sie bedeutet, dass auf Grund des hier zu beurteilenden Verbandswechsels mit sofortiger Wirkung der Bankenkollektivvertrag anzuwenden ist, wenn auch mit der oben erläuterten Maßgabe, die sich aus der analogen Anwendung des § 4 Abs 2 S 1 AVRAG ergibt.

Zur Frage der Sitten- bzw Grundrechtswidrigkeit des Verhaltens der BA-CA

Die Einwände des Antragstellers, die Vorgangsweise der BA-CA sei sitten- bzw grundrechtswidrig und stehe in Widerspruch zum Grundsatz des Vertrauensschutzes, erweisen sich - jedenfalls auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung, nach der aus Gründen des Vertrauensschutzes § 4 Abs 2 S 1 ArbVG analog anzuwenden ist - als nicht gerechtfertigt.

Auch mit dieser Frage hat sich Rebhahn (aaO 305 ff) ausführlich und überzeugend auseinander gesetzt. Ua weist er darauf hin, dass nach den klaren gesetzlichen Wertungen ein einmal anwendbarer Kollektivvertrag nicht allein deshalb auf Dauer - als Mindeststandard - maßgebend ist, weil er einmal maßgebend war. Rechtlich fundierte Erwartungen auf die dauernde Anwendbarkeit eines einmal geltenden Kollektivvertrages können aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Gebot zum Schutz von Vertrauen setzt aber berechtigte Erwartungen der Normunterworfenen voraus. Die Verfassung kann nur den Schutz jener Erwartungen verlangen, die die Normunterworfenen (hier die Arbeitnehmer) überhaupt berechtigterweise haben können (dazu ausführlich: Rebhahn, aaO 306). Das hier erzielte Ergebnis, wonach der sich aus der aktuellen Mitgliedschaft ergebende Kollektivvertrag anzuwenden ist, das den Arbeitnehmern bisher für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt aber nicht geschmälert werden darf, erweist sich vor diesem Hintergrund als verfassungs- bzw grundrechtlich unbedenklich.

Daran ändert letztlich auch der Einwand des Antragstellers nichts, dass im Fall der BA-CA auf Grund einer im Sparkassen-Kollektivvertrag enthaltenen Ermächtigung alle typischen Bestimmungen eines Arbeitsvertrages mit Betriebsvereinbarung - im Speziellen mit der BV 69 - vorgenommen worden seien und dass die Vorgangsweise der BA-CA letztlich darauf abziele, durch Beseitigung der Anwendbarkeit des bisherigen Kollektivvertrages die kollektivvertragsabhängigen Teile der BV 69 zum Wegfall zu bringen und dadurch die Schutzbestimmung des § 31 ArbVG über die Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen zu vereiteln. Dies sei sittenwidrig.

Wenngleich der vom Antragsteller während des Verfahrens „nachgeschobene" Antrag auf Feststellung, dass die BV 69 ungeachtet des Verbandswechsels der BA-CA weiter anwendbar bleibe, als unzulässig zurückgewiesen werden musste, erweist es sich daher als angebracht, auch die Frage der Weitergeltung der BV 69 zu erörtern:

Der Antragsteller verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine kollektivvertragsabhängige Betriebsvereinbarung dann, wenn der ihr zu Grunde liegende Kollektivvertrag unanwendbar wird, ersatzlos und ohne Nachwirkungen wegfällt (SZ 73/211 [Dorotheum] und 9 ObA 253/00x; zust Runggaldier, RdW 2001, 220; Weiß, DRdA 2001, 552; Strasser/Jabornegg, Arbeitsrecht II 472; zuletzt Rebhahn, aaO 307 f; aA Gahleitner, Kollektivvertragswechsel durch Verbandsaustritt des Arbeitgebers, FS Cerny (2001) 375 [388 f]; Cerny/Gahleitner in Cerny ua, ArbVG II² 185). Dies wird primär damit begründet, dass die Betriebsvereinbarung ihre Ermächtigungsgrundlage nicht überdauern kann.

Jabornegg hat sich in seiner Untersuchung des hier zu beurteilenden Verbandswechsels ebenfalls mit dieser Frage auseinandergesetzt. Auch er ist der Auffassung, dass die BV 69 - soweit sich ihre Gültigkeit auf die Ermächtigungsklausel des Sparkassen-Kollektivvertrags stützt - bei Wegfall dieser Ermächtigung nicht mehr als Betriebsvereinbarung weiter bestehen kann. Es könne unmöglich angenommen werden, dass eine betriebliche kollektive Norm weiterhin in Kraft stehe, wenn die dafür erforderliche Rechtssetzungsbefugnis der betreffenden Betriebsparteien als solche beseitigt wurde. Die offenbare Sachwidrigkeit dieses Ergebnisses lege aber die Annahme einer zu schließenden Regelungslücke nahe. So sei etwa eine Weiterwirkung der Betriebsvereinbarung iS einer analogen Anwendung des § 32 ArbVG zu überlegen, aber auch eine Analogie zu § 13 ArbVG bzw die Nachwirkung der BV 69 unter Berücksichtigung ihres Charakters als besondere Art eines „Firmen-Kollektivvertrages" (siehe im Detail: Jabornegg, aaO 118 ff).

Rebhahn betont hingegen den von der oben zitierten Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass die von einer Kollektivvertragsermächtigung abhängige Betriebsvereinbarung nicht nur in ihrem Entstehen sondern auch in ihrem Fortbestand vom ermächtigenden Kollektivvertrag abhängig ist (siehe im Detail Rebhahn, aaO 307 f; s dort auch den Hinweis auf die EBzRV der ArbVG-Nov 1990, 1308 BlgNR 17. GP, 7 sowie auf die EBzRV des BundesbahnstrukturG, 311 BlgNR 22. GP, denen zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber diese Sicht offenkundig teilt). Die Weitergeltung der Betriebsvereinbarung als Firmenkollektivvertrag komme schon allein deshalb nicht in Betracht, weil sich das ArbVG bewusst gegen die Zulässigkeit von Firmenkollektivverträgen entschieden habe. Auch Überlegungen zum Vertrauensschutz könnten keine andere Beurteilung erzwingen, weil die Hoffnung der Arbeitnehmer, dass eine bestimmte Betriebsvereinbarung Bestand habe, schon abstrakt auch ohne Kollektivvertragswechsel geringer als bei einem Kollektivvertrag sei (näher: Rebhahn, aaO 308). Zu erwägen sei aber die analoge Anwendung des § 4 Abs 2 S 1 ArbVG auch auf eine ermächtigte Betriebsvereinbarung. Jene Gründe, die beim Kollektivvertrag für eine derartige Analogie sprächen, kämen gerade wegen der engen Verzahnung der ermächtigten Betriebsvereinbarung mit ihrem Kollektivvertrag zum Tragen.

Der Oberste Gerichtshof sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, wonach eine kollektivvertragsabhängige Betriebsvereinbarung dann, wenn der ihr zu Grunde liegende Kollektivvertrag unanwendbar wird, grundsätzlich ersatzlos und ohne Nachwirkungen wegfällt (siehe die dazu bereits oben zitierten Belegstellen). Im hier zu beurteilenden Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitgeber durch den durch nichts erzwungenen Wechsel der Berufsvereinigung den anwendbaren Kollektivvertrag bestimmen und so die Rechtsstellung der Arbeitnehmer beeinflussen kann, sprechen aber - wie Rebhahn überzeugend ausführt - jene Gründe, die oben für die analoge Anwendung des § 4 Abs 2 S 1 AVRAG ins Treffen geführt wurden, dafür, die genannte Bestimmung auch auf die ermächtigte Betriebsvereinbarung - hier also auf die kollektivvertragsabhängige BV 69 - analog anzuwenden (vgl dazu auch Binder, AVRAG § 4 Rz 2, wonach der Begriff „Kollektivvertrag" iSd § 4 AVRAG sämtliche kollektiven Gestaltungsmittel und daher auch Betriebsvereinbarungen umfasst). Auf die Frage einer analogen Anwendung auch des § 4 Abs 2 S 2 AVRAG ist aus den schon oben genannten Gründen nicht einzugehen.

Vor dem Hintergrund der somit gebotenen analogen Anwendung des § 4 Abs 2 S 2 AVRAG auch auf die kollektivvertragsabhängigen Teile der BV 69 sind die Ausführungen des Antragstellers, das Vorgehen der BA-CA führe zu grundrechtswidrigen Ergebnissen, nicht geeignet, die Richtigkeit des hier vertretenen Ergebnisses in Frage zu stellen.

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