OGH 8ObA57/97h

OGH8ObA57/97h12.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva Maria Sand und Mag.Andrea Svarc als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsstellerin Landesinnung der c***** Gewerbe *****, vertreten durch Dr.Georg Bauer, Rechtsanwalt in Linz, wider den Antragsgegner Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft H*****, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, daß durch Annahme und Ausführung des Auftrages zur ständigen und selbständigen Reinigung eines Betriebes oder Betriebsteils die Arbeitsverhältnisse der bisher dort nur mit Reinigungsaufgaben betrauten Arbeiterinnen und Arbeiter nicht auf das auftragsnehmende Reinigungsunternehmen übergingen, wird

a b g e w i e s e n.

2. Ebenso werden die Eventualanträge, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, daß

a) durch Annahme und Ausführung des Auftrages zur ständigen und selbständigen Reinigung eines Betriebes oder Betriebsteils die Arbeitsverhältnisse der bisher dort nur mit Reinigungsaufgaben betrauten Arbeiterinnen und Arbeiter dann nicht auf das auftragnehmende Reinigungsunternehmen übergingen, wenn ihnen zur Erfüllung der vertraglichen Arbeitspflicht kein bestimmter Arbeitsplatz dauernd zugewiesen war;

b) durch Annahme und Ausführung des Auftrages zur ständigen und selbständigen Reinigung eines Betriebsteils die Arbeitsverhältnisse der bisher dort nur mit Reinigungsaufgaben betrauten Arbeiterinnen und Arbeiter dann nicht auf ein auftragnehmendes Reinigungsunternehmen übergingen, wenn ihnen zur Erfüllung der vertraglichen Arbeitspflicht kein bestimmter Arbeitsplatz zugewiesen war und die ständige, selbständige Reinigung des anderen Betriebsteils zugleich einem anderen Reingungsunternehmen übertragen wird;

c) durch Annahme und Ausführung des Auftrages zur ständigen und selbständigen Reinigung eines Betriebes oder Betriebsteils die Arbeitsverhältnisse der bisher dort nur mit Reinigungsaufgaben betrauten Arbeiterinnen und Arbeiter dann nicht auf das auftragnehmende Reinigungsunternehmen übergingen, wenn und insoweit die Arbeitsverhältnisse unmittelbar vorher durch Vereinbarung zwischen ihnen und dem auftraggebenden Arbeitgeber aufgelöst worden sind;

d) durch Annahme und Ausführung des Auftrages zur ständigen und selbständigen Reinigung eines Betriebes oder Betriebsteils die Arbeitsverhältnisse der bisher dort nur mit Reinigungsaufgaben betrauten Arbeiterinnen und Arbeiter dann nicht auf das auftragnehmende Reinigungsunternehmen übergingen, wenn und insoweit die Arbeitsverhältnisse vom auftraggebenden Arbeitgeber unmittelbar vorher gekündigt worden sind;

e) durch Annahme und Ausführung des Auftrages zur ständigen und selbständigen Reinigung eines Betriebes oder Betriebsteils die Arbeitsverhältnisse der bisher dort nur mit Reinigungsaufgaben betrauten Arbeiterinnen und Arbeiter dann nicht auf das auftragnehmende Reinigungsunternehmen übergingen, wenn und insoweit die Arbeitsverhältnisse vom auftraggebenden Arbeitgeber unmittelbar vorher gekündigt worden sind und die Kündigungen nicht nur wegen der Auftragsvergabe erfolgt sind, sondern auch durch andere zwingende Betriebserfordernisse - andere wirtschaftliche, technische oder organisatorische Erfordernisse von entscheidender Bedeutung - begründet sind,

a b g e w i e s e n.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin, die Landesinnung der c***** Gewerbe ***** ist eine gemäß § 4 Abs 1 ArbVG kollektivvertragsfähige Körperschaft auch hinsichtlich jener Innungsmitglieder, die der Berufsgruppe der "Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger" angehören. Für die in deren Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen besteht auf Landesebene ein gesonderter Kollektivvertrag, der mit der im Antrag bezeichneten Fachgewerkschaft des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, dem gemäß § 4 Abs 2 ArbVG Kollektivvertragsfähigkeit zukommt, abgeschlossen worden ist. Beide Parteien sind daher gemäß § 54 Avs 2 ASGG in dem dort geregelten besonderen Feststellungsverfahren im Rahmen ihres Wirkungsbereichs antragslegitimiert.

Die Antragstellerin brachte als Entscheidungsgrundlage der im Spruch genannten Anträge folgenden "Sachverhalt" vor:

"Die Berufsgruppe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger umfaßt in Oberösterreich allein 54 Mitgliedsbetriebe, die insgesamt 3.780 ArbeiterInnen beschäftigen (Stand 11/1994).

Ein wesentliches Geschäftsfeld dieser Gewerbebetriebe ist die von der Lohnordnung (zuletzt 19.8.1994) als "Unterhaltsreinigung" beschriebene "ständige Reinigung in Industrie- und Gewerbebetrieben, Fabriken, Bürohäusern, Verkehrseinrichtungen oder auf anderen Arbeitsstellen": Die gewerbliche Übernahme von Daueraufträgen zur "Gebäudereinigung" umfaßt Wirtschaftsunternehmen und auch öffentliche Einrichtungen der verschiedensten Art. Schon bisher wurde diese betriebliche Aufgabe von vielen Rechtsträgern auch unterschiedlicher Größenordnung ganz oder teilweise an Reinigungsunternehmen übertragen, weil sie hier einen wichtigen Bereich der Rationalisierung vorfinden. Soweit betriebseigenes Reinigungspersonal nicht schon durch "natürlichen Abgang", nämlich durch Selbstkündigung zum Antritt einer gesetzlichen Pension oder zum Wechsel des Arbeitgebers ausscheidet, ging bisher mit der Auftragsvergabe die arbeitgeberseitige oder einvernehmliche Auflösung von Arbeitsverhältnissen einher.

Der Auftrag zur ständigen Reinhaltung eines Betriebsgebäudes, das bisher nur von einer einzigen Arbeitnehmerin (oder einem einzigen Arbeitnehmer) reingehalten wurde, soll hier zwar keinesfalls als unwichtig bewertet werden, stellt aber nicht den Regelfall dar.

Der Antrag zielt bereits mit diesem Hinweis auf die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 14.4.1992, Rechtssache C-392/92 , wie sie zunächst von der deutschen Literatur (zB Betriebs-Berater 1994, 1500) und dann für Österreich in: Das Recht der Arbeit 1994/32, 348 ff Anm Kirschbaum dargestellt und - unterschiedlich - kommentiert worden ist.

Sachverhaltsannahme dieses Antrages ist ein Arbeitgeber, der für die Reinigung seines Betriebes eine Gruppe von durchschnittlich acht ArbeiterInnen einsetzt, wobei den einzelnen Mitgliedern der Reinigungsgruppe kein bestimmter Arbeitsbereich zugeordnet ist; vielmehr werden die Reinigungskräfte nach Bedarf und Verfügbarkeit verschiedenen Betriebsteilen zugewiesen.

Diese Sachverhaltsannahme folgt wie die nachstehende Variante den Überlegungen von H.J.Bauer (in: Betriebs-Berater 1994/21, 1433 ff; vgl dazu auch die Notiz in ecolex 1994/10, 708).

Anknüpfend an diese Sachlage werden folgende - alternative - Annahmen dem Antrag zugrunde gelegt:

a) Der Inhaber des Betriebes kündigt alle ArbeitnehmerInnen des Reinigungspersonals und vergibt den Auftrag über die Betriebsreinigung an das gewerbliche Reinigungsunternehmen A.

b) Zwischen dem Inhaber des Betriebes und allen Mitgliedern der Reinigungsgruppe kommen einvernehmliche Lösungen zustande und erfolgt sogleich die Vergabe der Betriebsreinigung an das gewerbliche Reinigungsunternehmen A.

c) Nach Kündigung des Reinigungspersonals wird der Auftrag sogleich an zwei gewerbliche Reinigungsunternehmen (A und B) vergeben.

Zu allen bisherigen Sachverhaltsannahmen ergibt sich die erste Rechtsfrage, ob ein Teilbetriebsübergang gemäß § 3 Abs 1 AVRAG vorliegt. Bejahendenfalls ergibt sich die Frage, welche Arbeitsverhältnisse bei "gespaltener" Vergabe auf das Unternehmen A und welche auf das Unternehmen B übergehen.

Auflösungserklärungen iSd § 3 Abs 5 AVRAG unterbleiben auch bei vorangegangener Kündigung durch den "Veräußerer".

Für den Fall der rechtlichen Beurteilung aller oder einer der vorgestellten Sachlagen als Übergang eines Betriebsteiles wird davon ausgegangen, daß die Kündigungen des Veräußerers aus wirtschaftlichen oder technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen in der Beschäftigung mit sich bringen, erfolgen. Art 4 Abs 1 der EWG-Richtlinie 77/187 wird auch in der zitierten Vorabentscheidung des EuGH angesprochen (DRdA 1994, 349). Dieselbe Formel findet sich zB auch im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 31.8.1994, 8 ObA 236/94 - mit weiteren Nachweisen nicht zuletzt zur sogenannten "Rationalisierungskündigung". Näherhin wird also angenommen, daß die der "Fremdvergabe" unmittelbar vorausgehenden Kündigungen iSd bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte "ultima ratio" sind. Der Einfachheit halber stützt sich der Antrag dabei auf Tomandl, Die sozialwidrige Kündigung 1994, 49 ff, insbesondere 64 f und 70 f; diese Fälle werden hier indes nicht näher aufbereitet.

Art 4 Abs 1 der Betriebsübergangs-Richtlinie ist bekanntlich nicht durch eine Sonderregelung im AVRAG übernommen worden. Über die Bedeutung dieser Rechtstatsache bestehen in der bisherigen Literatur unterschiedliche Auffassungen (siehe überblicksweise Andexlinger - Spitzl in RdW 1994/12).

Mit der notwendig erscheinenden Klarstellung, daß anfolgend beauftragte Reinigungsunternehmen die Arbeitsverhältnisse bisher betriebseigener Reinigungskräfte nicht fortsetzen wollen, stellt sich dazu die abschließende Rechtsfrage, ob Veräußererkündigungen aus anderen entscheidenden Gründen als dem der Fremdvergabe und damit des Teilbetriebsüberganges rechtswirksam bleiben oder von den betroffenen ArbeitnehmerInnen als relativ nichtig aufgegriffen werden können.

Jeder Übergang von Arbeitsverhältnissen bei den beschriebenen Sachlagen ergäbe für nahezu alle Berufsgruppenmitglieder innerhalb der antragsstellenden Landesinnung - zumindest aber für drei Arbeitgeber aus dem Kreis der Fassaden-, Denkmal- und Gebäudereiniger (§ 54 Abs 2 ASGG) - eine Problematik von existentieller Bedeutung.

Die "Eintrittsautomatik" des § 3 Abs 1 AVRAG würde bei ihnen nicht nur eine "Überbesetzung" des Personalstandes durch Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse vielfach relativ teurer ArbeitnehmerInnen mit entsprechenden Anwartschaften bedeuten: Von entscheidender Bedeutung erschiene - gegenüber dem Normalfall des flexiblen Einsatzes von ArbeiterInnen in Reinigungsunternehmen - der Umstand, daß alle arbeitsvertraglichen Pflichten übergegangener ArbeitnehmerInnen gewissermaßen "radiziert" sind, nämlich den bisherigen Betrieb als Rahmen beibehalten!"

Der Antragsgegner beantragte, den Feststellungsantrag zurück- bzw abzuweisen. Er sei unzulässig, da er die rechtliche Klärung abstrakter Rechtsfragen auf der Grundlage von Sachverhaltsannahmen betreffe. Überdies fehle die Antragslegitimation insoweit, als die rechtliche Wirkungen von Kündigungen beurteilt werden sollen, die sich auf Arbeitsverhältnisse des Veräußerers zu bei ihm beschäftigten Reinigungskräften beziehen. Bei den negativen Feststellungsbegehren, die Arbeitsverhältnisse gingen in den angenommen Sachverhaltsvarianten nicht auf das Reinigungsunternehmen über, handle es sich um kein feststellungsfähiges Recht oder Rechtsverhältnis. Das Vorbringen erschöpfe sich in der gewünschten Klärung von Rechtsfragen aufgrund von Sachverhaltsannahmen in verschiedenen Varianten, nämlich wie § 3 Abs 1 ArbVG im Hinblick auf die EWG-Richtlinie 77/187 und die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Christel Schmidt für Reinigungsunternehmen auszulegen sei.

Der gesamte Antrag ist, ohne daß vor Zustellung des Antrages an den Antragsgegner ein Verbesserungsverfahren einzuleiten gewesen wäre (vgl Kuderna ASGG2 § 54 Anm 13 aA), aus folgenden Gründen abzuweisen:

Ein Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG muß einen Sachverhalt enthalten, der ein Feststellungsinteresse begründet. Die Formulierung der Bestimmung deckt sich mit jener des § 228 ZPO. Danach kann das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen mit Feststellungsklage dann geltend gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung besteht. Dieses rechtliche Interesse ist vom Obersten Gerichtshof auf der Grundlage des vom Antragsteller zu behauptenden Sachverhalts, der auch auf das rechtliche Interesse Bezug nehmen muß, von amtswegen zu prüfen. Sein Fehlen führt nach ständiger Rechtsprechung zur Abweisung der Klage mit Urteil (Arb 10.735; EvBl 1991/148).

Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses auch im Rahmen eines Feststellungsantrages nach § 54 Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind (Arb 10.735; EvBl 1991/148). Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG muß ebenso wie eine Feststellungsklage der Prävention und der Prozeßökonomie dienen. Insofern unterscheidet sich das nun geltende Modell des besonderen Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit iSd § 27 ArbGG (Kuderna aaO Anm 12 iVm Anm 6).

Die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildenden Rechte oder Rechtsverhältnisse müssen einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antragsteller muß daher weder den Antrag noch den ihm zugrundeliegenden Sachverhalt in Bezug auf bestimmte Personen konkretisieren. Es genügt die Behauptung, daß die dem Antrag zugrundeliegende Rechtsfrage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Der vom Antragsteller zu behauptende Sachverhalt muß, ähnlich wie die Klagserzählung einer Feststellungsklage, alle wesentlichen Tatsachen enthalten, auf die sich das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis gründet (rechtserzeugende Tatsachen) sowie jene Tatsachen, aus den sich das Feststellungsinteresse ergibt. Der zu behauptende Sachverhalt und die der Feststellung des Rechtes oder des Rechtsverhältnisses zugrundeliegende rechtliche Beurteilung müssen im Verhältnis der Schlüssigkeit zueinander stehen.

Zwar ist nach Kuderna (aaO Anm 13) der Antrag dann, wenn der Sachverhalt zur Gänze fehlt, er unbestimmt oder unvollständig ist, sodaß er die sachliche Erledigung des Antrages nach jeder Richtung hin ausschließt, dem Antragsteller unter Festsetzung einer Frist zur Verbesserung zurückzustellen; nur wenn die Unvollständigkeit der Sachverhaltsbehauptung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht, kommt ein Verbesserungsauftrag nicht in Betracht (SZ 65/163 ua).

Wenn sich auch nach Kuderna (aaO) schon im Interesse der Prozeßökonomie empfiehlt, von der Möglichkeit eines Verbesserungsauftrages möglichst großzügig Gebrauch zu machen, so scheidet eine Verbesserung jedoch dann aus, wenn der Antrag wie hier ganz offen und eindeutig zugibt, daß weder dem Hauptantrag, noch den zahlreichen Eventualanträgen ein konkreter Sachverhalt zugrundeliegt, sondern daß die Antragstellerin nur ein Gutachten des Obersten Gerichtshofes darüber erhalten möchte, wie Auftragsgeber und Reinigungsunternehmen vorzugehen hätten, um den Übergang von Arbeitsverhältnissen iSd § 3 Abs 1 AVRAG auszuschließen. Zu diesem Zweck konstruiert der Antrag verschiedene Sachverhaltsannahmen, die in ihren Varianten an Literaturveröffentlichungen, die der Antrag auch ungeniert zitiert, anknüpfen. Diese offen deklarierte Inanspruchnahme des Obersten Gerichtshofes zur Abgabe eines theoretischen Rechtsgutachtens aufgrund reiner Sachverhaltsannahmen, noch dazu in zahlreichen Sachverhaltsannahmevarianten, ist rechtsmißbräuchlich, weshalb der genannte Antrag ohne Versuch eines Verbesserungsverfahrens abzuweisen ist.

Ein Eingehen auf die weiteren vom Antragsgegner aufgezeigten - und keineswegs von der Hand zu weisenden - Einwände gegen die Zulässigkeit der genannten Anträge erübrigt sich daher ebenso wie jede sachliche Behandlung der Anträge in der Sache selbst.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte