OGH 5Ob240/05p

OGH5Ob240/05p4.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Meyndt, Rechtsanwalt in Linz, wegen Löschung von Klagsanmerkungen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. März 2005, AZ 37 R 351/04m, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin strebt als nunmehrige Liegenschaftseigentümerin gemäß § 57 Abs 1 GBG die Löschung von Anmerkungen der Anfechtungsklage an.

Sie geht im Revisionsrekurs selbst von der Richtigkeit der in 1 Ob 617/93 = SZ 66/149 (vgl RIS-Justiz RS0060718) vertretenen Rechtsansicht aus, auf die sich das Rekursgericht gestützt hat. Danach wirkt das dem Anfechtungsbegehren stattgegebende Urteil infolge Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß § 20 AnfO, bei der es sich um eine besondere Form der Streitanmerkung handelt, auch gegen den Erwerber der anfechtungsverfangenen Sache, selbst wenn dieser das Eigentum im Rang einer vor der Anmerkung der Anfechtungsklage im Grundbuch angemerkten Rangordnung erworben hat. Die Antragstellerin fühlt sich aber dadurch beschwert, dass das Grundbuchsgericht nicht geprüft hat, ob es sich bei der angemerkten Klage tatsächlich um eine Anfechtungsklage handle.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das Grundbuchsgericht gemäß § 94 Abs 2 GBG bei grundbücherlichen Eintragungen, die nicht von ihm, sondern von einem anderen Gericht bewilligt werden, darauf zu beschränken hat, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden; hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu (vgl hiezu jüngst 5 Ob 201/05b; RIS-Justiz RS0001316 T1). Die Entscheidung des die Anmerkung der Anfechtungsklage bewilligenden Prozessgerichts ist vom Grundbuchsgericht auch anlässlich eines auf § 57 Abs 1 GBG gestützten Löschungsbegehrens inhaltlich nicht zu überprüfen.

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