OGH 3Ob14/87 (RS0060718)

OGH3Ob14/875.12.2022

Rechtssatz

Im Fall der Streitanmerkung wirkt ein über die Klage ergehendes Urteil oder ein hierüber geschlossener Vergleich auch gegen denjenigen, für den im Rang einer vorausgehenden Anmerkung der Rangordnung, jedoch erst nach der Streitanmerkung ein Recht eingetragen wurde.

Normen

GBG §61 Abs2 B2
GBG §65 Abs2

3 Ob 14/87OGH11.11.1987

Veröff: SZ 60/237 = ÖBA 1988,726 = NZ 1988,113 (Anmerkung von Hofmeister, 117)

6 Ob 551/91OGH25.04.1991
1 Ob 617/93OGH17.11.1993

Veröff: SZ 66/149 = ÖBA 1994/486

5 Ob 18/09xOGH12.05.2009
5 Ob 74/09gOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Die durch die Anmerkung der Teilungsklage bewirkte rechtlich geschützte Stellung geht nicht über die in § 61 Abs 2 GBG geregelte Wirkung der Anmerkung hinaus, nämlich dass das über die Klage ergehende Urteil auch gegen den späteren Erwerber durchgesetzt werden kann. Die Streitanmerkung selbst verleiht insbesondere keinen Anspruch auf Durchsetzung eines Teilungsbegehrens durch Wohnungseigentumsbegründung. (T1)

5 Ob 36/14aOGH20.05.2014
5 Ob 180/22iOGH05.12.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19871111_OGH0002_0030OB00014_8700000_002

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