OGH 10Ob74/05p

OGH10Ob74/05p6.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard R*****, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wegen EUR 75.570 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 28. Februar 2005, GZ 3 R 212/04b-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. September 2004, GZ 42 Cg 80/03s-15, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der als „Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.860,79 (darin EUR 310,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Elisabeth H*****, die einen Handel mit Brennstoffen betrieb, hatte im August 1999 bei der beklagten Bank offene Kreditverbindlichkeiten in Höhe von etwa S 11 Mio. Mit Kreditvereinbarung vom 27. 8. 1999 räumte die Beklagte der Elisabeth H***** einen Kredit über S 1 Mio ein. Da die Beklagte die Zurverfügungstellung weiterer Kreditmittel vom Anbot neuer und ausreichender Sicherheiten abhängig machte, übernahm der Kläger über Betreiben von Elisabeth H***** die Bürgschaft für diesen Kredit und räumte zudem der Beklagten hinsichtlich einer ihm gehörenden Liegenschaft ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 1,350.000 ein. Am 24. 10. 2000 wurde über das Vermögen der Elisabeth H***** der Konkurs eröffnet. Über Aufforderung der Beklagten leistete der Kläger als Bürge am 23. 10. 2001 S 1,120.000 (= EUR 81.393,57) an die Beklagte. Von Elisabeth H***** erhielt der Kläger bisher lediglich eine Zahlung von EUR 5.823.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Differenzbetrages von EUR 75.570 sA wegen listiger Irreführung, Sittenwidrigkeit der Bürgschaft und Verletzung gesetzlicher Aufklärungspflichten.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es sei zwar wegen der wirtschaftlichen Situation von Elisabeth H***** eine Beanspruchung des Klägers als Bürge im Raum gestanden, der Kläger sei aber über alle Risken aufgeklärt worden. Im Übrigen sei der von ihm geltend gemachte Anspruch verjährt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es bejahte eine Haftung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung iSd § 870 ABGB. Der Mitarbeiter der Beklagten hätte es zumindest für möglich halten müssen, dass Elisabeth H***** den Kläger bewusst falsch oder unvollständig über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse informiert und ihn so zu einer Unterschriftsleistung bewogen habe und er dadurch geschädigt werden könne. Dies habe die Beklagte in Kauf genommen und damit ein arglistiges Verhalten gesetzt. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, der erst nach dreißig Jahren verjähre.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Verhandlung an das Erstgericht zurück. Zur geltend gemachten Arglist iSd § 870 ABGB verwies es insbesondere darauf, dass ein Verschweigen von Tatsachen bei Vertragsabschluss nur dann Arglist bedeute, wenn nach gesetzlichen oder vertraglichen Regeln oder nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung geboten gewesen wäre, also eine Pflicht zum Reden bestanden hätte. Die bisherigen Feststellungen gestatteten noch keine sichere Aussage darüber, ob nach den näher dargelegten Kriterien für die beklagte Bank tatsächlich eine Pflicht „zum Reden" bestanden hätte, insbesondere ob für sie der wirtschaftliche Ruin von Elisabeth H***** erkennbar gewesen sei bzw zumindest erkennbar gewesen sei, dass Elisabeth H***** die Kreditverbindlichkeit nicht selbst werde zurückzahlen können. Darüber hinaus müsse der Täuschende bei Arglist positive Kenntnis davon haben, dass der andere Teil irre und der Irrtum den Willensentschluss beeinflusst habe; grobe Fahrlässigkeit reiche insoweit nicht aus. Für die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, der Mitarbeiter der Beklagten habe es zumindest für möglich halten müssen, dass Elisabeth H***** den Kläger bewusst falsch informiert habe und der Kläger dadurch einen Schaden erleiden könne, was der Mitarbeiter billigend in Kauf genommen habe, fehle es ebenfalls an dem erforderlichen Tatsachensubstrat.

In der Frage der Verletzung der Informationspflicht nach § 25c KSchG vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass diese Schutzbestimmung auch auf den Kläger als Bürgen, der gleichzeitig auch ein Pfand bestellt habe, anzuwenden sei. Die Haftungsbefreiung des Interzedenten trete bei Unterbleiben der gebotenen Information über die wirtschaftliche Lage des Schuldners nach § 25c KSchG jedoch nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluss des Interzessionsvertrages erkannt habe oder erkennen haben müssen, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde. Die Frage, ob der Kreditgeber hätte erkennen müssen, dass die Kreditnehmerin ihre Verbindlichkeiten nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können, sei eine Rechtsfrage, die im Sinne der dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien im vorliegenden Fall aufgrund nicht ausreichender Tatsachenfeststellungen noch nicht beurteilt werden könne. Auch insofern erweise sich daher das Verfahren als ergänzungsbedürftig.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof insbesondere wegen der notwendigen Abklärung der Reichweite der Bestimmungen in § 25c KSchG zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes gerichtete „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) des Klägers ist nicht zulässig.

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 519 Abs 2 ZPO bindet die Rekurszulässigkeit an die Voraussetzungen des § 502 ZPO, somit nach dessen Abs 1 daran, dass die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794 ua). Nur in diesem Fall muss der Oberste Gerichtshof aus Anlass des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüfen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision (des Rekurses) ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden (§ 508a ZPO) und nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die die zweite Instanz zur Begründung ihres Ausspruchs angeführt hat. Selbst aber wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (1 Ob 610/95; 8 Ob 2/95 ua; RIS-Justiz RS0102059; RS0048272).

Das Berufungsgericht hat den Rekurs gegen seine aufhebende Entscheidung im Hinblick auf die von ihm vertretene Rechtsansicht, die Schutzbestimmung des § 25c KSchG sei auch auf den Kläger als Bürgen, der gleichzeitig ein Pfand bestellt habe, anzuwenden, für zulässig erklärt. Die entsprechenden Ausführungen im Berufungsurteil werden zwar im Rekurs des Klägers zitiert, der Kläger zieht jedoch naturgemäß die Richtigkeit dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht nur nicht in Zweifel, sondern vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die Schutzbestimmung des § 25c KSchG im vorliegenden Fall Anwendung zu finden habe. Damit wird aber im Rechtsmittel des Klägers in diesem Punkt die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage nicht geltend gemacht. Der Oberste Gerichtshof kann aber nicht theoretisch zu einer Rechtsfrage, deren Lösung durch die zweite Instanz vom Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten wird, Stellung nehmen (5 Ob 127/01i; 3 Ob 130/01s; 1 Ob 2349/96i ua).

Der Kläger zeigt aber auch mit seinen übrigen Ausführungen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die von ihm weiters als rechtserheblich relevierte Frage, ob ein Gläubiger unter den gegebenen Umständen erkannte oder erkennen musste, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten „voraussichtlich" nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, kann regelmäßig nur einzelfallbezogen beurteilt werden, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO in der Regel nicht vorliegt (8 Ob 50/03s mwN). Im Übrigen hat das Berufungsgericht die zur Beantwortung dieser Rechtsfrage in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend dargestellt. Ausgehend von dieser (vom Rekurswerber auch nicht bekämpften) Rechtsansicht gelangte das Berufungsgericht zu der Auffassung, dass der für die rechtliche Beurteilung erforderliche Sachverhalt noch nicht genügend geklärt sei. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, kann dieser Ansicht nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179).

Auch in den übrigen Rechtsmittelausführungen des Klägers wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Vorliegens eines arglistigen Verhaltens iSd § 870 ABGB richtig wiedergegeben. Nach ständiger Rechtsprechung setzt List iSd § 870 ABGB die Absicht oder das Bewusstsein der Täuschung des anderen Vertragspartners voraus (RIS-Justiz RS0014833). Der Täuschende muss positive Kenntnis davon haben, dass der andere Teil irrt und dieser Irrtum einen Einfluss auf den Willensentschluss hat (RIS-Justiz RS0014765). Dazu genügt dolus eventualis, der Täuschende also den Irrtum des anderen Teils ernstlich für möglich hält und sich doch damit abfindet, nicht aber grobe Fahrlässigkeit (Apathy in Schwimann, ABGB3 § 870 Rz 4; Rummel in Rummel, ABGB³ § 870 Rz 2 mwN ua; RIS-Justiz RS0027847). Diese Grundsätze müssen auch für die listige Irreführung durch einen Dritten, an der der Vertragspartner teilnahm oder von der er Kenntnis haben musste (§ 875 ABGB), gelten. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Vorwurf eines arglistigen Handelns wäre nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn der Mitarbeiter der Beklagten den Irrtum des Klägers bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen musste, sondern erst dann, wenn er den Irrtum des Klägers ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, entspricht daher ebenfalls der ständigen Rechtsprechung (vgl 1 Ob 545/92 = ecolex 1992, 554 ua). Soweit der Kläger geltend macht, die auch in diesem Punkt vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung sei nicht erforderlich, weil bereits ausreichende Feststellungen zur Irrtumsabsicht vorlägen, macht er ebenfalls keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend. Wenn das Berufungsgericht ausgehend von einer zutreffenden Rechtsansicht zur Auffassung gelangte, dass der für die rechtliche Beurteilung erforderliche Sachverhalt noch nicht genügend geklärt sei, kann dem der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob der Irreführende absichtlich oder doch bewusst vorgegangen ist, ob er Unrichtiges vorgetäuscht oder ob der Irregeführte dadurch zur Einwilligung gebracht wurde, um eine der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogene Frage der Beweiswürdigung (SZ 41/33 ua). Zutreffend verweist der Kläger in seinen Rechtsmittelausführungen allerdings darauf, dass im Rahmen eines Vertragsverhältnisses auch eine nur fahrlässige Irreführung durch den Vertragspartner ersatzpflichtig machen kann. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der (potientielle) Vertragspartner im Rahmen vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten auch bereits für die bloß fahrlässige Zufügung reiner Vermögensschäden haftet, wobei er für das schuldhafte Verhalten seines Gehilfen nach § 1313a ABGB einzustehen hat (SZ 73/160; SZ 70/108 ua; Rummel in Rummel, ABGB³ § 874 Rz 2 mwN). Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren auch das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Haftungsgrundes zu prüfen haben.

Auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung kann schon deshalb nicht eingegangen werden, weil der Rekurs des Klägers als unzulässig zurückzuweisen war. Da die Beklagte in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, waren ihr Kosten zuzusprechen (§§ 41, 50 ZPO).

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