OGH 5Ob49/64; 5Ob164/67; 5Ob223/67; 6Ob26/73; 5Ob125/74; 1Ob532/93; 1Ob617/95; 10Ob2066/96p; 10Ob74/05p; 6Ob7/06g; 3Ob75/06k; 7Ob18/08k; 6Ob268/09v; 1Ob85/11y; 4Ob11/13s; 2Ob161/17s; 4Ob114/19x (RS0014833)

OGH5Ob49/64; 5Ob164/67; 5Ob223/67; 6Ob26/73; 5Ob125/74; 1Ob532/93; 1Ob617/95; 10Ob2066/96p; 10Ob74/05p; 6Ob7/06g; 3Ob75/06k; 7Ob18/08k; 6Ob268/09v; 1Ob85/11y; 4Ob11/13s; 2Ob161/17s; 4Ob114/19x5.7.2019

Rechtssatz

Arglist setzt nach bürgerlichem Recht keine Schädigungsabsicht, wohl aber die Absicht oder das Bewusstsein der Täuschung des anderen Vertragspartners voraus.

Normen

ABGB §870 CII

5 Ob 49/64OGH02.04.1964

Veröff: RZ 1965,45

5 Ob 164/67OGH06.09.1967
5 Ob 223/67OGH21.02.1968

nur: Arglist setzt nach bürgerlichem Recht keine Schädigungsabsicht voraus. (T1)

6 Ob 26/73OGH08.02.1973

Auch

5 Ob 125/74OGH12.06.1974

Auch; Beisatz: Der Getäuschte muss absichtlich oder bewusst durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung gebracht werden. (T2)

1 Ob 532/93OGH02.05.1993

nur T1

1 Ob 617/95OGH23.10.1995

Auch; Beisatz: List ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung. (T3)

10 Ob 2066/96pOGH11.02.1997

Auch; Beis wie T2

10 Ob 74/05pOGH06.09.2005
6 Ob 7/06gOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (T4); Veröff: SZ 2006/22

3 Ob 75/06kOGH27.06.2006

Beis wie T4 nur: List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. (T5); Beisatz: „List" bedeutet soviel wie Betrug, wenn auch nicht im strafrechtlichen Sinn und kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird. (T6)

7 Ob 18/08kOGH07.02.2008
6 Ob 268/09vOGH14.01.2010

Auch; Beis wie T4 nur: Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (T7)

1 Ob 85/11yOGH29.09.2011

Beis wie T5; Beis wie T6

4 Ob 11/13sOGH19.03.2013

Auch

2 Ob 161/17sOGH24.10.2017
4 Ob 114/19xOGH05.07.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19640402_OGH0002_0050OB00049_6400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)