OGH 8Ob60/05i

OGH8Ob60/05i30.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Salwa A*****, vertreten durch Dr. Heinz Haas, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Mounir Kassem A*****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 7. Februar 2005, GZ 21 R 390/04h-71, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich ist die ordre-public-Klausel als systemwidrige Ausnahme nur in sparsamster Weise anzuwenden, sodass eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses ebenso wenig genügt wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichen Vorschriften. Vielmehr müssen Gegenstand der Verletzung Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein und das Ergebnis der Anwendung des fremden Sachrechtes und nicht nur dieses selbst mit den österreichischen Grundwertungen bei einem Sachverhalt im Widerspruch stehen, der eine ausreichende Inlandsbeziehung hat (vgl allgemein RIS-Justiz RS0110743 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zuletzt OGH 3 Ob 221/04b). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 24. September 1998 zu 6 Ob 242/98a (= RIS-Justiz RS0110744) ausgeführt hat, ist von der ordre-public Klausel des § 6 IPRG dann Gebrauch zu machen, wenn die Anwendung des heranzuziehenden Scheidungsrechts dazu führen müsste, dass der in Österreich lebenden Frau trotz Zerrüttung der Ehe und der Unerträglichkeit des weiteren Zusammenlebens keine Auflösungsmöglichkeit der Ehe zur Verfügung steht. Dass hier nach dem nach den Behauptungen des Beklagten anzuwendenden Ritus der Ja´afariten für den genannten Fall eine Scheidungsmöglichkeit vorgesehen wäre, behauptet auch der Beklagte nicht (vgl allgemein zur Ermittlungspflicht hinsichtlich ausländischer Rechtssätze aber auch der erforderlichen „Beihilfe" der Parteien RIS-Justiz RS0045163 mwN, zuletzt OGH 10 Ob 96/04x). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nach § 20 Abs 2 IPRG iSd „favor Divortii"dann, wenn das Recht des Ehewirkungsstatutes gewisse Scheidungsgründe nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten nicht kennt, letzteres durchschlägt (vgl Verschraegen in Rummel ABGB IPRG § 20 Rz 9; RIS-Justiz RS0077297 mwN) und der Beklagte weder die Behauptung aufrecht erhält, dass die Klägerin entgegen den erstgerichtlichen Feststellungen nunmehr gar nicht Österreicherin sei und auch nicht behauptet, dass die festgestellten Tätlichkeiten des Beklagten gegen die Klägerin nach dem von ihm behaupteten auf Grund der libanesischen Staatsangehörigkeit seiner Ansicht nach zur Anwendung gelangenden Ritus der Ja´afariten einen Scheidungsgrund bilden würde.

Soweit der Beklagte letztlich geltend macht, dass es an ausreichenden Feststellungen zur Zerrüttung der Ehe fehle, bekämpft er teilweise in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Im Übrigen ist auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten an sich bereits eine sehr schwere Eheverfehlung darstellt (vgl RIS-Justiz RS0056787 mwN, zuletzt 8 Ob 102/04i) und den Beklagten die Beweislast dafür treffen würde, dass ein Verhalten nicht als ehestörend empfunden wurde (vgl RIS-Justiz RS0043497). Insgesamt vermag der Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage, deren Beurteilung über den Einzelfall hinausgehen würde, darzustellen.

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