Spruch:
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Rekurs nicht zuständig.
Der Rekurs wird an das Oberlandesgericht Wien verwiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 21. 5. 2003, der die GZ 39 Nc 1/03z und die ON 22 trägt, hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Gericht erster Instanz den Ablehnungsantrag des Gert-Peter L***** gegen Richter dieses Gerichtshofes, die einem von ihm im Verfahren 46 Nc 22/01f des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien erhobenen Rekurs keine Folge gegeben hatten, zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Ablehnungswerber einen am 26. 8. 2003 zur Post gegebenen und als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs (ON 23), der vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Beschluss vom 5. 9. 2003 (ON 24) zurückgewiesen wurde. Dieser Zurückweisungsbeschluss wurde vom Rekursgericht mit Beschluss vom 27. 11. 2003 (ON 28) mit der Begründung, dass das Rekursgericht als erste Instanz entschieden habe und gegen seine Entscheidung der Rekurs zulässig sei, ersatzlos behoben.
Nach der Aktenlage wurde der Rekurs (ON 23) in der Folge vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Wege des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. 2. 2004, 15 R 21/04z, wurde der Rekurs des Ablehnungswerbers dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückgestellt, worauf das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Akt mit Beschluss vom 27. 10. 2004 (ON 32) an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückstellte, ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich des Rekurses des Ablehnungswerbers vom 26. 8. 2003 (ON 23) durchzuführen. Aufgrund des vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 7. 12. 2004 erteilten Verbesserungsauftrages brachte der Ablehnungswerber einen am 29. 12. 2004 zur Post gegebenen Schriftsatz (ON 34) als Verbesserung des Rekurses ein. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte daraufhin den Rekurs (ON 23) samt Verbesserung (ON 34) dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vor, welches den Akt an den Obersten Gerichtshof weiterleitete.
Der Oberste Gerichtshof ist jedoch zur Entscheidung über diesen Rekurs - ungeachtet dessen, dass er (von der unvertretenen Partei) als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet wurde - nicht zuständig.
Gemäß § 4 JN geht der Rechtszug gegen die in erster Instanz von den Landesgerichten gefällten Beschlüsse in zweiter Instanz an die Oberlandesgerichte (und in dritter Instanz an den Obersten Gerichtshof). Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung einer Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat den angefochtenen Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsantrages funktionell als Erstgericht gefasst. Der Rechtszug gegen diesen Zurückweisungsbeschluss geht daher an das Oberlandesgericht Wien und nicht an den Obersten Gerichtshof (6 Ob 99/04h; 7 Ob 49/97z; SZ 34/47 mwN).
Im Sinne der im Rekursverfahren analog anzuwendenden Bestimmung des § 474 Abs 1 ZPO war die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über den vorgelegten Rekurs auszusprechen und der Rekurs an das zuständige Oberlandesgericht Wien zu verweisen.
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