Spruch:
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs der beklagten Partei funktionell unzuständig.
Der Rekurs wird an das Oberlandesgericht Wien verwiesen.
Text
Begründung
Der Rekurswerber ist Beklagter in zwei beim Bezirksgericht Hernals anhängigen Zivilprozessen. Er lehnte die Prozessrichterin ab. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies als Ablehnungsgericht erster Instanz den Ablehnungsantrag des Beklagten mit Beschluss vom 23. 9. 2003 zurück. Der dagegen erhobene Rekurs des Ablehnungswerbers wurde vom Landesgericht wegen Verspätung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.
Mit Beschluss vom 9. 3. 2004 wies das Landesgericht als Gericht erster Instanz den Wiedereinsetzungsantrag des Ablehnungswerbers gegen die Versäumung der Rekursfrist gegen den Beschluss, womit der Ablehnungsantrag abgewiesen worden war, ab.
Dagegen richtet sich das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Wiedereinsetzungswerbers. Das Landesgericht legt die Akten zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel funktionell nicht zuständig:
In Ablehnungssachen geht der Rechtszug gegen die Entscheidung eines Landesgerichtes als Ablehnungsgericht erster Instanz zum Oberlandesgericht (§ 4 JN; Ballon in Fasching2 I § 24 JN Rz 5; vgl RIS-Justiz RS0045900). Der Oberste Gerichtshof ist daher funktionell unzuständig, über das fälschlich als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel, das ein an das Gericht zweiter Instanz gerichtetes Rechtsmittel ist, zu entscheiden. Im Sinne der im Rekursverfahren analog anzuwendenden Bestimmung des § 474 Abs 1 ZPO (1 Ob 344/97p; 6 Ob 592/79) ist die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs auszusprechen. Der Rekurs ist an das für seine Erledigung funktionell zuständige Oberlandesgericht Wien zu verweisen.
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