Spruch:
Der Rechtszug gegen die Zurückweisung der Ablehnung von Richtern des Rechtsmittelsenates eines Gerichtshofes erster Instanz geht an das Oberlandesgericht.
Entscheidung vom 22. März 1961, 1 Ob 141/61.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Im Zuge des Berufungsverfahrens gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien hat die Beklagte die Richter des Berufungssenates beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wegen Befangenheit abgelehnt.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat den Ablehnungsantrag zurückgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof trat den Rekurs der Beklagten dem Oberlandesgericht Wien zur Erledigung ab.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Zur Entscheidung über den Rekurs ist nach § 24 Abs. 2 JN. das übergeordnete Gericht, also das Oberlandesgericht Wien zuständig (vgl. Stagel - Michlmayr, ZPO., 12. Aufl. S. 109 Anm. 1 zu § 24 JN.; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, I S. 211 Anm. 2 b zu § 24 JN.).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)