OGH 10ObS18/05b

OGH10ObS18/05b8.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes Denk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hugo S*****, vertreten durch Mag. Susanne Kirchdorfer, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 2004, GZ 10 Rs 128/04y-20, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein bereits in der Berufung geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat, kann nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 11/15, 7/74 uva). Dies gilt auch für eine unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügte Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht (SSV-NF 15/13; RIS-Justiz RS0043172 [T2]; 10 ObS 151/03h; 10 ObS 250/03t; 10 ObS 29/04v; zuletzt: 10 ObS 189/04y mwN).

Hier war die behauptete Unvollständigkeit der Beweisaufnahme (die unterbliebene [amtswegige] Beiziehung weiterer Sachverständiger) infolge mangelnder richterlicher Anleitung bzw Unterlassung der Beigebung eines Verfahrenshelfers - wie die Revision selbst festhält - bereits Gegenstand der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen bereits auseinandergesetzt (Seite 4 bis 9 der Berufungsentscheidung) und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege.

Der in der außerordentlichen Revision allein geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens könnte daher nur dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SSV-NF 15/13 mwN; RIS-Justiz RS0043061 [T20]; 10 ObS 141/04v uva; MGA ZPO15 E 40 zu § 503); beide Fälle liegen hier jedoch nicht vor. Ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Gutachten zu einem bestimmten Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört im Übrigen in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (stRsp; SSV-NF 12/32 mwN; RIS-Justiz RS0040046 [T17]; RS0043163; RS0043320).

Die mit der außerordentlichen Revision angestrebte neuerliche Prüfung der Verfahrensrüge, also auch der Frage, ob das Erstgericht der in § 39 Abs 2 Z 1 ASGG normierten besonderen Anleitungspflicht gegenüber Parteien, die nicht Versicherungsträger sind und nicht durch eine qualifizierte Person vertreten werden, entsprochen hat bzw ob die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 Abs 1 ASGG erfüllt wurde, ist dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt (SSV-NF 14/121; 15/13 uva).

Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

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