OGH 10ObS29/04v

OGH10ObS29/04v16.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienreichter Dr. Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nurija B*****, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Dr. Wolfgang Nopp, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2003, GZ 8 Rs 100/03t-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. August 2002, GZ 33 Cgs 102/02z-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3). Dies gilt auch für eine unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügte Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht (RIS-Justiz RS0043172 [T2]). Ein Anlass, mit dem Kläger die Frage von Ersatzzeiten zu klären, bestand nicht.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde vom Berufungsgericht verneint, da der Kläger zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 19. August 2002 geladen wurde und die Ladung am 12. Juli 2002 offensichtlich selbst übernommen hat. Anhaltspunkte dafür, dass dies unrichtig wäre, wurde vom Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht aufgezeigt.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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