OGH 7Ob182/98k

OGH7Ob182/98k13.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Graz, vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Olga L*****, vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 2,076.398,20 sA und Räumung, infolge ordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. Jänner 1998, GZ 3 R 334/97b-96, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24.September 1997, GZ 7 C 121/91m-88, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Verfahren über die Zinsrückstands- und Räumungsklage wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 25.2.1997 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle des Magistrats Graz über den am 5.2.1997 von der Beklagten erhobenen Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8, 9, 11 und 12 MRG gemäß § 41 MRG unterbrochen. Am 19.9.1997 rief die Klägerin zu 5 Msch 106/97a des Erstgerichtes gemäß § 40 Abs 2 MRG das Gericht zur Entscheidung an, weil das Verfahren vor der Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum Abschluß gelangt ist. Am 22.9.1997 zog die Klägerin diesen Antrag wieder zurück. Der Antrag vom 19.9.1997 habe nur dazu gedient, die förmliche Einstellung des Schlichtungsverfahrens vor der Gemeinde zu erwirken.

Am 24.9.1997 beantragte die Klägerin (abermals) die Fortsetzung des unterbrochenen streitigen Verfahrens. Das Erstgericht wies den Fortsetzungsantrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß, weil die im Gesetz nicht vorgesehene Zurücknahme der Anrufung des Gerichtes durch die Klägerin als Antragsgegnerin nichts daran ändere, daß das Verfahren nach § 37 MRG noch anhängig sei. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Zurücknahme der Anrufung des Gerichtes gemäß § 40 Abs 2 MRG keine Judikatur bestehe.

Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig (7 Ob 93/97x mwN). Er ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hatte sich - nach Beschlußfassung in dieser Rechtssache durch das Rekursgericht - mit der vorliegenden Rechtsfrage in einem anderen, zwischen denselben Parteien über Mietzinsrückstände geführten Rechtsstreit zu befassen und in seiner Entscheidung vom 31.3.1998, 7 Ob 93/98x, dargelegt, daß im Fall des Antrages gemäß § 40 Abs 2 MRG eine Zurücknahme der Anrufung des Gerichtes im Gesetz nicht vorgesehen ist. Der Antrag gemäß § 40 Abs 2 MRG beendet das Verfahren vor der Gemeinde. Damit wird das Gericht für das Verfahren über den Antrag gemäß § 37 MRG endgültig zuständig. Eine Beendigung des Verfahrens durch Parteidisposition ist dann nur mehr durch Rücknahme des das Verfahren einleitenden Rechtsschutzantrages möglich. Das Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MRG ist nach wie vor beim Außerstreitgericht anhängig. Damit ist aber weiterhin auch der Unterbrechungsgrund des § 41 MRG für das vorliegende Verfahren wirksam.

Da die die Fortsetzung des Verfahrens ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes entsprechen, war der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Damit ist auch das Begehren auf Ersatz der Kosten des Revisionsrekurses zurückgewiesen.

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