OGH 6Ob256/04x

OGH6Ob256/04x25.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN ***** eingetragenen B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. August 2004, GZ 4 R 244/04p-35, mit dem der Rekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Juni 2004, GZ 1 Fr 3908/01t-31, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Um die Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 29. 2. 2000 nach §§ 277 ff HGB zum Firmenbuch zu erzwingen, ist beim Erstgericht zu 1 Fr 3908/01t ein Zwangsstrafenverfahren gegen die Geschäftsführer der Gesellschaft anhängig. Die Gesellschaft beantragte am 18. 5. und 3. 6. 2004 die Unterbrechung bzw Aussetzung des Zwangsstrafenverfahrens wegen "anhängiger präjudizieller Verfahren". Das Erstgericht wies den Unterbrechungs- (bzw Aussetzungs)antrag ab. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Gesellschaft mangels Rekurslegitimation zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Rekurs der Gesellschaft sei aber auch inhaltlich unbegründet.

Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist ungeachtet des Ausspruchs des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 19 Abs 3 FBG ist ein Beschluss, mit dem ein Unterbrechungsantrag im Firmenbuchverfahren abgewiesen oder zurückgewiesen wird, unanfechtbar; Gleiches gilt gemäß § 192 Abs 1 ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess (RIS-Justiz RS0106006), es sei denn, es wird eine im Gesetz zwingend vorgeschriebene Unterbrechung verweigert (6 Ob 306/00v). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit der Revisionsrekurs die Unterbrechungspflicht neuerlich mit der Anhängigkeit der Vorabentscheidungsersuchen der Landgerichte Essen und Hagen beim EuGH begründet, ist die Rechtsmittelwerberin darauf hinzuweisen, dass der EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-435/02 und C-103/03 mit Beschluss vom 23. September 2004 eine Entscheidung gefällt hat, aus der hervorgeht, dass er die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. Mit dieser Entscheidung des EuGH ist auch die Grundlage der Unterbrechung des beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Klage nach Art 288 Abs 2 EG anhängigen Verfahrens C-47/02 weggefallen, in dem gleichfalls die Nichtigkeit der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien geltend gemacht wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auf eine solche Klage § 90a GOG schon deshalb nicht anwendbar ist, weil sie nicht zu einer Vorabentscheidung des EuGH über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts führt. Selbst die analoge Heranziehung des § 190 Abs 1 ZPO würde kein Recht einer Partei auf Verfahrensunterbrechung begründen, dessen Missachtung angefochten werden könnte (6 Ob 209/02g; zuletzt 6 Ob 260/04k, 6 Ob 262/04d).

Infolge der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Ablehnung der beantragten Unterbrechung des Verfahrens zur Erzwingung der Offenlegung kann die Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft im Verfahren zur Verhängung von Zwangsstrafen ebenso dahingestellt bleiben wie die allfällige Befangenheit des rekursgerichtlichen Senats.

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