OGH 7Ob209/04t

OGH7Ob209/04t17.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Hon. Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 12. Jänner 2004 verstorbenen Dr. Gottfried K*****, wohnhaft gewesen in *****, über den Revisionsrekurs der Evy H*****, vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Juli 2004, GZ 52 R 85/04p, 52 R 101/04s und 52 R 102/04p-55, womit der Rekurs der Genannten gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Hall vom 26. Februar 2004, GZ 1 A 107/04t-18, sowie vom 24. März 2004, GZ 1 A 107/04t-34 und -35, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird ebenso wie die angefochtenen Entscheidungen des Erstgerichtes - jene vom 26. Februar 2004 lediglich in Ansehung der angefochtenen Einräumung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 810 ABGB, § 145 AußStrG an die testamentarische Alleinerbin Waltraud L***** - aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens unter Einbeziehung der Revisionsrekurswerberin als weiterer erbserklärter Testamentserbin, des (derzeit nicht erbserklärten) Testamentserben Hanns B***** sowie der testamentsberufenen Legatarin Maria F***** aufgetragen.

Text

Begründung

Der am 12. 1. 2004 verstorbene Erblasser hinterließ nach der Aktenlage insgesamt 3 letztwillige Verfügungen mit Erbeinsetzungen, und zwar - in chronologischer Reihenfolge - mit Datum 13. 11. 2000 je zur Hälfte zugunsten der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin Evy H***** und des Hanns B***** sowie mit Datum 9. 5. 2001 und 18. 4. 2002 jeweils zugunsten der Waltraud L*****; in einer weiteren letztwilligen Verfügung vom 8. 5. 1994 hatte er Maria F***** ua ein uneingeschränktes Wohnrecht an zwei Häusern sowie mehrere im einzelnen genannte Fahrnisse zuerkannt.

In der Folge hat (lediglich) Waltraud L***** aufgrund der letztweiligen Verfügung vom 18. 4. 2002 die bedingte Erbserklärung abgegeben, welche vom Abhandlungsgericht angenommen wurde. Das von den damaligen Vertretern der Revisionsrekurswerberin dem Gerichtskommissär übermittelte (weitere) Testament vom 13. 11. 2000 wurde zwar ebenfalls kundgemacht, eine ladungsmäßige Beiziehung der Genannten oder ihrer Vertreter zur Abhandlungstatsatzung des Gerichtskommissärs erfolgte jedoch - unter Hinweis auf die Feststellung im Protokoll, dass ein später errichtetes Testament gemäß § 713 ABGB eine zu einem früheren Zeitpunkt errichtete letztwillige Anordnung dem vollen Inhalt nach aufhebt - nicht; ebenso erfolgten keine Ladungen bzw Verständigungen des weiteren Testamentserben Hanns B*****, der Legatarin Maria F***** sowie einer aus der Todfallsaufnahme hervorgehenden Gesetzeserbin Hedwig K***** als Nichte des Erblassers.

Mit (dem ersten bekämpften) Beschluss vom 26. 2. 2004 nahm das Erstgericht die von Waltraud L***** aufgrund des Testamentes vom 18. 4. 2002 als Alleinerbin zum Nachlass angenommene bedingte Erbserklärung an (insoweit blieb der Beschluss in der Folge unbekämpft) und räumte dieser gemäß § 810 ABGB, § 145 AußStrG die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ein (nur dieser Teil wurde in der Folge bekämpft). Nach Kundmachung auch des weiteren Testamentes vom 9. 5. 2001 (ebenfalls zugunsten der Waltraud L*****) samt "inventarischer Nachlaßliquidation" erließ das Erstgericht mit den weiteren bekämpften Beschlüssen jeweils vom 24. 3. 2004 die Einantwortungsurkunde zugunsten der genannten Alleinerbin und erklärte die Verlasssache für beendet.

Nach Zustellersuchen der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gab Evy H***** unter Berufung auf das Testament vom 13. 11. 2000 zum gesamten Nachlass ihrerseits ebenfalls eine bedingte Erbserklärung ab und erhob gleichzeitig Rekurs gegen die drei zitierten Beschlüsse des Erstgerichtes.

Das Rekursgericht wies ihr Rechtsmittel zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Gemäß § 75 Abs 1 AußStrG habe das Abhandlungsgericht die vermutlichen Erben mit der Aufforderung zur Abgabe der Erbserklärung vom Erbanfall zu verständigen; als vermutliche Erben seien, je nachdem die gesetzliche oder die testamentarische oder die vertragsmäßige Erbfolge statthabe, diejenigen anzusehen, welche zu der einen oder anderen berufen sind. § 123 Abs 1 AußStrG ordne an, dass derjenige, der in einem dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßig eingerichteten letzten Willen zum Erben eingesetzt wird, so lange für den rechtmäßigen Erben gehalten werde, als dagegen von anderen oder näheren Verwandten kein Widerspruch erhoben oder die Rechtsgültigkeit des Testamentes nicht bestritten werde. Schließlich werde kraft der Anordnung des § 713 ABGB ein früheres Testament durch ein späteres gültiges Testament nicht nur in Rücksicht der Erbeinsetzung, sondern auch in Rücksicht der übrigen Anordnungen aufgehoben. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen gehe unzweifelhaft hervor, dass aufgrund des unbedenklichen Testamentes vom 18. 4. 2002 ausschließlich die darin zur Alleinerbin eingesetzte Waltraud L***** vom Erbanfall zu verständigen und zur Abgabe der Erbserklärung aufzufordern gewesen sei, nicht hingegen die gesetzlichen Erben oder die in einem früheren Testament als Erben eingesetzten Personen. Die Rechtsgültigkeit dieses Testamentes sei nie bestritten worden, auch nicht von der Rechtsmittelwerberin, welche laut Akteninhalt jedoch Kenntnis vom kundgemachten Testament und von der Erbserklärung der Waltraud L***** gehabt habe. Da sohin die Rechtsmittelwerberin nach dem maßgeblichen Stand des Verfahrens nicht "vermutliche" Erbin iSd §§ 75, 123 AußStrG sei, liege weder eine Nichtigkeit noch ein erhebliche Mangelhaftigkeit des Abhandlungsverfahrens vor; unter diesen Bedingungen komme ihr nach der Rechtskraft der Einantwortung kein Rechtsmittel mehr zu. Ein vermeintlich besseres Recht auf den Nachlass könne sie nur im streitigen Rechtsweg geltend machen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der (erkennbar) auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Testamentserbin Evy H***** mit den Anträgen, den bekämpften zweitinstanzlichen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihrem Rekurs gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen Folge gegeben und diese dahingehend abgeändert werden, dass keine Besorgung und Verwaltung gemäß § 810 ABGB, § 145 AußStrG eingeräumt werde, der angefochtene "Endbeschluss" und die angefochtene Einantwortungsurkunde aufgehoben werden und dem Erstgericht die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens unter Berücksichtigung ihrer Erbserklärung aufgetragen werde; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.

Der Oberste Gerichtshof hat der eingeantworteten Testamentserbin Waltraud L***** sowie dem Testamentserben Hanns B*****, der Gesetzeserbin Hedwig K***** sowie der Legatarin Maria F***** unter Zustellung von Kopien des Rechtsmittelschriftsatzes (und der bekämpften zweitinstanzlichen Entscheidung) die Möglichkeit zur Erstattung eines Äußerungsschriftsatzes eingeräumt, wovon lediglich die Erstgenannte Gebrauch gemacht hat und hierin beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt. Das Rechtsmittel lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass auch die Revisionsrekurswerberin als Testamentserbin, welche ein schriftliches Testament dem Gericht mit dem Ersuchen um Bekanntmachung vorgelegt habe, vermutliche Erbin gemäß § 75 Abs 1 AußStrG sei, daher dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen gewesen wäre und an sie demgemäß ebenfalls eine Zustellung des "Endbeschlusses" und der Einantwortungsurkunde vorzunehmen gewesen wäre. Vermutlicher Erbe könnten auch mehrere Personen mit unterschiedlichen Berufungsgründen seien; es widerspreche einem rechtmäßigen Verfahren und der im Außerstreitverfahren bestehenden Verpflichtung, alle wesentlichen Umstände und Verhältnisse zu ermitteln, wenn das Verlassenschaftsverfahren unter Ausschluss möglicher Erbansprecher "rasch durchgepeitscht" werde, die eingeantwortete Erbin 30 Jahre lang der Erbschaftsklage ausgesetzt sei und ein Erbansprecher völlig überrascht feststellen müsse, dass das Verlassenschaftsverfahren, ohne ihn beizuziehen oder zu verständigen, rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Sie sei daher zum Rekurs gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen berechtigt gewesen, es wäre ihr jedoch durch die rechtswidrige Vorgangsweise des Erstgerichtes bzw des Gerichtskommissärs das rechtliche Gehör entzogen worden. Die angefochtenen erstgerichtlichen Beschlüsse samt Einantwortungsurkunde seien daher als nichtig und mangelhaft aufzuheben.

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:

Von einer rechtskräftigen Beendigung des Abhandlungsverfahrens kann nach der Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn Personen, die ein Recht auf Beteiligung an diesem hatten und deren Beteiligung nach dem Inhalt der Akten auch möglich gewesen wäre, dem Verfahren nicht zugezogen wurden und ihnen so, insbesondere auch durch Unterlassung der Zustellung des das Verfahren beendigenden Beschlusses, die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen wurde (RIS-Justiz RS0005968); in einem solchen Fall kann weder von der Gesetzmäßigkeit der Durchführung des Abhandlungsverfahrens noch auch von der Rechtskraft der Einantwortung ausgegangen werden (RIS-Justiz RS0007701). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn nach dem Inhalt des die jeweilige Verlassenschaftssache betreffenden Aktes eine der in § 75 AußStrG genannten und auch aktenkundigen Personen zu verständigen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0007691; SZ 47/142). "Vermutlicher Erbe" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist derjenige, welcher nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme berufen erscheint und auch zum Ausdruck brachte, sich am Abhandlungsverfahren beteiligen zu wollen (2 Ob 26/01i) - was zufolge des das (wenngleich zeitlich ältere) Testament vom 13. 11. 2000 dem Gerichtskommissär anzeigenden Mitteilungsschriftsatzes der Rechtsmittelwerberin durch ihre damaligen Vertreter (ON 5) wohl nicht ernsthaft hätte bezweifelt werden dürfen. Unterblieb aber die Verständigung aktenkundiger Erbansprecher und wurden sie dadurch gesetzwidrigerweise von der Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren ausgeschlossen, so kann eine Einantwortung ihnen gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen (2 Ob 26/01i).

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kommt einem Erbsanwärter vom Zeitpunkt an, in dem er seine Erklärung abgegeben hat, der entnommen werden kann, er strebe als Erbe den Erwerb des Nachlasses an, selbst wenn die Erklärung erst im Rekurs (mit oder ohne Angabe des Erbrechtstitels) erfolgte, bis zur rechtskräftigen Zurückweisung dieser Erklärung ein Rekursrecht gegen Entscheidungen des Erstgerichtes über seine Erbserklärung zu (RIS-Justiz RS0006531); die gerichtliche Annahme der Erbserklärung ist für die Beurteilung der Rekurslegitimation nicht erforderlich (9 Ob 155/02s). Die Revisionsrekurswerberin ist daher jedenfalls zur Erhebung des Revisionsrekurses gegen den vorliegenden Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes legitimiert, war dies aber aus den nachstehenden Gründen auch gegen die mittels Rekurs bekämpften Entscheidungen des Verlassenschaftsgerichtes erster Instanz. Ein dem Abhandlungsverfahren entgegen den Vorschriften des § 75 AußStrG nicht zugezogener Erbe hat hiebei gegen den Einantwortungsbeschluss ein Rekursrecht, auch wenn das Verlassenschaftsergebnis - wie hier - bereits verbüchert wurde (RIS-Justiz RS0006449; SZ 25/170; Feil, Verfahren außer Streitsachen² 439 f).

In besonders gelagerten Fällen hat der Oberste Gerichtshof nämlich auch schon berufenen Erben vor Abgabe der Erbserklärung Parteistellung (und Rekurslegitimation) zuerkannt, vor allem dann, wenn dieser bereits aktiv, eindeutig und rechtzeitig sein Interesse am Erbantritt bekundet hat (RIS-Justiz RS0006544; 6 Ob 59/03z; 3 Ob 218/03k; 5 Ob 290/03p), was nach dem bereits geschilderten aktenmäßigen Verlauf ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen ist. Erbserklärungen sind dabei auch dann vom Gericht anzunehmen, wenn es nach dem bei ihrer Abgabe erstatteten Vorbringen wenig wahrscheinlich erscheint, dass das behauptete Erbrecht auch materiell gerechtfertigt ist (RIS-Justiz RS0008013; zuletzt 3 Ob 34/03a); bei einander widersprechenden Erbserklärungen hat das Verlassgericht alle formgerechten Erbserklärungen anzunehmen und gemäß § 125 AußStrG zu entscheiden, welcher Erbansprecher gegen den anderen als Erbrechtskläger aufzutreten hat (3 Ob 34/03a mwN). Es ist in diesem Zusammenhang dem Außerstreitrichter wohl versagt, über die Gültigkeit der einzelnen Testamente Stellung zu beziehen; er hat aber zu prüfen, ob eine letztwillige Anordnung überhaupt abstrakt geeignet erscheint, als Grundlage für die Abgabe einer Erbserklärung und für einen Erbrechtsausweis zu dienen, ob mithin das Schriftstück äußerlich unbedenklich und inhaltlich schlüssig ist, wobei unter der "gehörigen Form" nichts anderes verstanden werden kann, als was in den §§ 553, 577 ABGB als innere bzw äußere Form der letztwilligen Verfügung erklärt worden ist (2 Ob 508/95; 9 Ob 61/00m).

Daraus folgt, dass die vom Rekursgericht vertretene Auffassung, wonach lediglich die (kraft jüngeren Testamentes) erbserklärte Waltraud L***** als Alleinerbin dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen war, nicht Bestand haben kann. Dass die (kraft des älteren Testamentes) ihre Erbinnenstellung ableitende nunmehrige Rechtsmittelwerberin im Verlassverfahren "die Gültigkeit dieses (späteren) Testamentes nie bestritten" hat, schlägt deshalb nicht zu ihrem Nachteil aus, weil hierüber erst im Prozess (nach Zuweisung der Parteirollen) zu befinden sein wird (RIS-Justiz RS0007613; SZ 13/47; 3 Ob 592/76).

Lediglich die als bloße Gesetzeserbin des Verstorbenen aus der Todfallsaufnahme hervorgehende Nichte des Erblassers, Hedwig K*****, war dabei zufolge der (unbedenklichen: RIS-Justiz RS0007686) testamentarischen Erbfolge nicht als (weitere) vermutliche Erbin iSd § 75 AußStrG zu betrachten und daher auch nicht (von Amts wegen) der Abhandlung beizuziehen (RIS-Justiz RS0007679; Feil, aaO 439). Dass dies nicht auch - gleichsam spiegelbildlich - auf einen sich (wie hier) schwächeren (weil älteren) Testamentstitel stützenden Erben dienstbar gemacht werden kann, folgt schon aus dem Umstand der stärkeren gewillkürten gegenüber einer bloß gesetzlichen Erbfolge (Koziol/Welser II12 418 f), sodass auch nach der wiedergegebenen Rechtsprechung lediglich Verlassenschaften mit als Berufungsgrund herangezogenen letztwilligen Verfügungen eines Erblassers, die keine Erbeinsetzung enthalten oder die die gesetzlich vorgeschriebene äußere Form nicht erfüllen, ohne Rücksicht auf eine darauf gestützte Erbserklärung abzuhandeln wären (9 Ob 61/00m). Davon kann hier nach dem Vorgesagten (hinsichtlich beider in Frage kommenden Testamente) jedoch keine Rede sein. Hinsichtlich der Testamentserben Evy H***** und Hanns B***** sowie der testamentsberufenen Legatarin Maria F***** ist jedoch das bisherige Abhandlungsverfahren unvollständig geblieben und wird daher unter Einbeziehung der genannten Personen im Sinne des gefassten Aufhebungsbeschlusses gesetzmäßig fortzusetzen sein. Erst damit wird gewährleistet, dass über die widersprechenden Erbserklärungen sodann iSd § 125 AußStrG im Rechtsweg entschieden werden kann, wie dies ja auch die Revisionsrekurswerberin im Wesentlichen anstrebt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte