OGH 1Ob141/04y

OGH1Ob141/04y12.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in den verbundenen Entschädigungssachen der Antragstellerin und Antragsgegnerin Stadt Wien, vertreten durch Dr. Richard Köhler & Dr. Anton Draskovits Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Antragsgegner und Antragsteller 3) August D*****, 8) Ing. Johann F*****, 9) und 10) Maria F*****11) Rudolf F***** 12) Peter F***** alle *****, 13) Josef H*****, 21) Karl H*****, 22) Helga K***** 23) Kurt K*****, beide *****, 27) Johann K*****, 28) Gerhard K*****, 29) Landwirtschaftsanstalt V*****, 31) Gertrude M*****, 32) Hugo M*****, beide *****, 34) Michaela O*****, 40) Johann S*****, 41) Franz S*****, 42) Hildegard S*****, beide *****, 43) Elfriede S*****, 44) Erich S*****, beide *****, 45) Alfred S*****, 46) Manfred S***** als Erbe nach Maria S*****, beide *****, 47) Johann S*****, 50) Maria S*****, beide *****, 48) Heinrich S*****, 49) Hermine S***** beide *****, alle vertreten durch Dr. Corvin Hummer, Rechtsanwalt in Wien, 6) Gertraud F*****, 7) Ing. Karl F***** beide *****, 17) Helmut H*****, 18) Henriette H***** beide *****, 20) Leopold H*****, 24) Andreas K*****, 25) Andrea K*****, 26) Ing. Georg K***** beide *****, 33) Josef M*****, 35) Elisabeth P*****, 51) Walter T***** auch als Erbe nach Kurt T*****, alle vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Dr. Kathrin Gürtler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Entschädigung gemäß §§ 12 Abs 4, 117 WRG 1959 infolge der ordentlichen Revisionsrekurse der Stadt Wien, der von den Rechtsanwälten Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Dr. Kathrin Gürtler sowie der von Rechtsanwalt Dr. Corvin Hummer vertretenen Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. Mai 2003, GZ 18 R 243/02t, 18 R 244/02i-158, womit der mit Beschluss vom 21. Februar 2002, GZ 3 Nc 58/96s-148, berichtigte Beschluss des Bezirksgerichts Ebreichsdorf vom 17. Oktober 2001, GZ 3 Nc 58/96s-134, teilweise als nichtig aufgehoben und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I. Der Revisionsrekurs der Stadt Wien wird zurückgewiesen.

Die Stadt Wien ist schuldig, den von Rechtsanwalt Dr. Corvin Hummer vertretenen Antragstellern die mit 7.168,75 EUR (darin 1.194,79 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten deren Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu zahlen.

Die von den Rechtsanwälten Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Dr. Kathrin Gürtler vertretenen Antragsteller haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

II. Den Revisionsrekursen der Entschädigungswerber wird nicht Folge gegeben.

Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihrer Revisionsrekurse, die Stadt Wien hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortungen selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. 7. 1971 wurde der Stadt Wien vorbehaltlich weiterer Detailprojektierungen die Entnahme von Grundwasser bis zu 742 l/sec aus dem Grundwasserstrom der Mitterndorfer Senke unter Einhaltung eines bestimmten Absenktrichters bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 2. 9. 1996 wurde der Stadt Wien für eine Konsensdauer von neunzig Jahren die wasserrechtliche Bewilligung für das mehrfach modifizierte Detailprojekt C mit bestimmten Auflagen unter Berücksichtigung beurkundeter Übereinkommen, festgelegter landwirtschaftlicher Entschädigungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung "nach Ablauf von 5 Jahren ab Inbetriebnahme des GWW Mitterndorfer Senke", der Begründung von Zwangsrechten und dafür zu leistenden Entschädigungen sowie abgehandelter Einwendungen erteilt. In Abschnitt D dieses Bescheids über die landwirtschaftlichen Entschädigungen wurde die Stadt Wien gemäß § 12 Abs 4 WRG 1959 verpflichtet, 197 Grundeigentümern und Grundanteilseigentümern bzw deren Rechtsnachfolgern aus den Katastralgemeinden Mitterndorf, Schranawand, Unterwaltersdorf und Moosbrunn für die durch die Absenkung des Grundwasserspiegels nach fachmännischer Voraussicht eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit binnen sechs Wochen ab Inbetriebnahme des Grundwasserwerks Mitterndorfer Senke im Einzelnen festgelegte Entschädigungsbeträge zu zahlen. Diese Entschädigungen waren zum Teil jährlich wertgesichert, zum Teil einmalig kapitalisiert. Sie wurden auf Grund der im Verwaltungsverfahren von Sachverständigen ermittelten voraussichtlichen Minderungen des Ernteertrags auf den betroffenen Grundstücken festgelegt.

Die Stadt Wien und einzelne Grundeigentümer beantragten gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959 die gerichtliche Entscheidung.

Das Erstgericht sprach bestimmten Grundeigentümern Entschädigungen zu, anderen Grundeigentümern gegenüber sprach es aus, dass ihnen keine Entschädigungen zustehe. Nach dessen Ansicht ist unter einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit nach § 12 Abs 4 WRG 1959 nicht nur der infolge der geringeren Bodenertragsfähigkeit gesunkene Ertragswert, sondern auch die Minderung des Verkehrswerts der betroffenen Liegenschaften zu verstehen. Die Beeinträchtigung des Ertrags könne auch durch den Ersatz des Aufwands zur Erhaltung der bisherigen Ertragsfähigkeit der Böden ausgeglichen werden. Dagegen sei eine Entschädigung für den Wert des den Böden entzogenen Grundwassers im Wasserrechtsgesetz 1959 nicht vorgesehen.

Das Gericht zweiter Instanz hob den angefochtenen Beschluss aus Anlass des Rekurses der Stadt Wien gegenüber zwei - bereits vor Ergehen der Entscheidung des Erstgerichts - aus dem Verfahren ausgeschiedenen Antragstellern als nichtig auf; im Übrigen änderte es diesen Beschluss durch die Zuerkennung geringerer Entschädigungen ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es billigte die Ansicht der Stadt Wien, dass die §§ 4 bis 7 EisbEG 1954 nicht anzuwenden seien. Einen Verweis auf diese Normen enthalte nur § 118 WRG 1959 über Entschädigungen für die Einräumung von Zwangsrechten. § 117 WRG 1959 betreffe dagegen vor allem Verfahrensrecht. Infolgedessen ordne § 117 Abs 6 WRG 1959 bloß die sinngemäße Anwendung des Verfahrensrechts nach dem EisbEG 1954 an. Somit seien aber die §§ 4 bis 7 EisbEG 1954 "auf andere wasserrechtliche Entschädigungen als jene für Zwangsrechtseinräumungen" nicht anzuwenden. Hier sei somit nur die einschlägige Entschädigungsnorm des § 12 Abs 4 WRG 1959 relevant. Eine danach angemessene Entschädigung gelte als Schadloshaltung im Sinne der §§ 365, 1323 ABGB. Auszugleichen sei bloß der vermögensrechtliche Nachteil aus der eingeschränkten Nutzbarkeit der Böden. Der Stadt Wien sei auch darin zu folgen, dass betriebsspezifische individuelle Kapitalisierungsfaktoren bei der Ausmittlung von Entschädigungen nicht maßgebend seien. Gemäß § 5 Abs 4 LBG richte sich der Zinssatz zur Ermittlung des Ertragswerts nach der bei Sachen dieser Art üblicherweise erzielbaren - dagegen nicht nach der vom Eigentümer tatsächlich erzielten - Kapitalverzinsung. Diese Regel sei auch "bei anderen ertragsbezogenen Wert- und Verlustberechnungen" - demnach auch auf die Kapitalisierung des Aufwands zur Vermeidung von Ertragsminderungen - anzuwenden. Das Ertragswert- und das Vergleichswertverfahren nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz seien unterschiedliche Methoden zur Ermittlung des Verkehrswerts. Neben dem Ersatz des Aufwands zur Erhaltung einer gleichbleibenden Ertragsfähigkeit der Böden stehe somit kumulativ nicht auch noch eine nach der Vergleichswertmethode ermittelte Minderung des Verkehrswerts betroffener Liegenschaften zu; andernfalls erhielten die Liegenschaftseigentümer eine "Doppelentschädigung". Geringere Verkaufserlöse wegen des Grundwasserwerks der Stadt Wien hätten ihre Ursache vor allem darin, dass Käufer für solche, weniger ertragreiche Grundstücke nicht den gleichen Preis wie für Grundstücke, in deren Grundwasserhaushalt nicht durch eine Wasserbenutzungsanlage eingegriffen werde, zahlen wollten. Die erörterten Ermittlungsmethoden beträfen zwar unterschiedliche, jedoch "in der Vermögensbilanz des Geschädigten teilweise deckungsgleiche Auswirkungen desselben Schadens". Werde daher die Minderung der Ertragsfähigkeit der Böden ohnehin durch eine Entschädigung abgegolten, so könne "schon auf Grund allgemeiner ersatzrechtlicher Erwägungen nicht zusätzlich eine Entschädigung für den - zumindest großteils - auf der gleichen verminderten Ertragsfähigkeit beruhenden geringeren Verkaufswert des Grundstückes zugesprochen werden". Es werde daher nur die Frage aufgeworfen, ob den Grundeigentümern nach dem "entschädigungsrechtlichen Grundsatz" der Bevorzugung der für den "'Enteigneten'" günstigeren Wertermittlungsmethode anstelle der festgestellten Beregnungskosten die Verkehrswertminderung betroffener Liegenschaften zuzuerkennen sei. Entschädigungen nach letzterem Maßstab schieden indes aus, weil die materiellrechtlichen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 nicht anzuwenden seien, demnach die im wasserrechtlichen Entschädigungsverfahren geltend gemachten Ersatzansprüche nur nach § 12 Abs 4 WRG 1959 zu beurteilen seien. Danach sei ausschließlich "eine ertragsbezogene Berechnungsmethode heranzuziehen". Im Fall der Zuerkennung "einer Minderung des 'Verkaufswerts' der Grundstücke würde nicht die eingeschränkte 'Benutzbarkeit' bzw Ertragsmöglichkeit, sondern der geringere Marktwert abgegolten", der insoweit, als er "die dauernde (kapitalisierte) Ertragsminderung" übersteige, "gerade nicht auf der (objektiven) Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit", sondern nur "auf subjektivem Käuferverhalten" beruhe. Die "über die Ertragswertminderung hinausgehende Minderung des Verkaufwertes der betroffenen Grundstücke" sei zwar auch ein "Nachteil für die Grundeigentümer", dieser sei allerdings nach § 12 Abs 4 WRG 1959 nicht ersatzfähig. Im Verfahren gemäß § 117 WRG 1959 sei nicht zu prüfen, ob ein solcher Vermögensnachteil allenfalls nach § 26 WRG 1959 im streitigen Verfahren erfolgreich geltend gemacht werden könnte. Mangels einer Pflicht der Stadt Wien zur "Wiederherstellung" könne auch dahingestellt bleiben, ob die zu einem "'merkantilen Minderwert'" führende Ersatzlage überhaupt eintreten könne. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, "da zur Frage zulässiger Ermittlungsmethoden für die aus der Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit infolge Absenkung des Grundwasserspiegels durch eine Wasserbenutzungsanlage vom Bewilligungswerber zu leistende Entschädigung nach § 12 Abs 4 WRG .... keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs" vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Stadt Wien ist unzulässig. Die Rechtsmittel der Entschädigungswerber sind dagegen zulässig, sie sind jedoch nicht berechtigt. Vorab ist festzuhalten, dass die Wiedergabe der vom Erstgericht auf den Seiten 63 bis 280 seiner Entscheidung getroffenen Feststellungen entbehrlich ist, weil sich die erhobenen Revisionsrekurse auf die Erörterung von Rechtsfragen beschränken, deren Lösung, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, auch ohne Wiedergabe der die zuerkannten Entschädigungen im Einzelnen tragenden Tatsachen verständlich ist.

I. Zum Revisionsrekurs der Stadt Wien

1. Entschädigung nach § 12 Abs 4 WRG 1959

1. 1. Die Rechtsmittelwerberin zieht die Ansicht der Vorinstanzen, die Entschädigung gemäß § 12 Abs 4 WRG 1959 für die "Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit" solle die Minderung der Ertragsfähigkeit betroffener Böden infolge der durch die Wasserbenutzungsanlage voraussichtlich eintretenden Absenkung des Grundwasserspiegels ausgleichen, nicht in Zweifel. Sie verficht bloß den Standpunkt, die den Entschädigungswerbern zuerkannten Beträge beruhten auf einer untauglichen Ermittlungsmethode.

1. 2. Der erkennende Senat führte in der zu einer Enteignungsentschädigung ergangenen Entscheidung 1 Ob 148/97i (= SZ 71/4) - gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - aus, es sei jenes Bewertungsverfahren nach § 3 Abs 1 LBG zu wählen, das den Umständen des Einzelfalls am besten gerecht werde. Dessen Auswahl könne der Oberste Gerichtshof nur dann als eine nicht dem Tatsachenbereich zuzurechnende Frage überprüfen, "wenn das Rekursgericht die vom Erstgericht gewählte Methode ohne Änderung der Sachverhaltsgrundlage aufgrund rein abstrakter Argumente modifiziert und dadurch zu anderen Ergebnissen gelangt als das Erstgericht". Sonst falle die Ermittlung des Verkehrswerts in den Tatsachenbereich, es sei denn, sie beruhte auf Schlussfolgerungen, die mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbar seien.

1. 3. Aus der referierten Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, folgt mit aller Deutlichkeit die Leitlinie, dass es bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige deren Aufgabe ist, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittige(n) Tatfrage(n) am besten eignet; andernfalls verhinderte das Gericht, dem es an der notwendigen Fachkunde zur Lösung der durch Sachverständige zu beurteilenden Tatfragen mangelt, die Fruchtbarmachung spezifischen Expertenwissens. Das Gericht hat daher Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(n) Methode(n) im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit. Abgesehen davon haben Sachverständige stets selbst zu beurteilen, ob sie bestimmten Gerichtsaufträgen mit Hilfe schon vorhandener oder erst zu ermittelnder Daten entsprechen können oder die ersteren nach Maßgabe ihres Fachwissens einer Modifizierung bedürfen.

1. 4. Im Ergänzungsgutachten, das die Feststellungen des Erstgerichts trägt, stellten die Sachverständigen als Ergebnis methodischer Erwägungen - unter Berufung auf ihre Ausführungen in dem vorangegangenen Gutachten - unmissverständlich klar, dass "aus fachlicher Sicht ... eine auf die kleinräumigen Verhältnisse und die Einzelparzellen des Untersuchungsgebietes ausgerichtete Ermittlung von Ertragswertminderungen nicht möglich" sei, weil es an verwertbaren Daten "über die durch die Grundwasserabsenkung verursachten Ertragsveränderungen" mangelt und die "im Verwaltungsverfahren erstellten Ertragsermittlungen ... als äußerst problematisch und umstritten anzusehen und daher für die Zwecke dieses Verfahrens nicht heranzuziehen" seien (ON 96 Blatt 53 f). Deshalb mussten sich die Sachverständigen bei der Ermittlung des ertragsbezogenen geldwerten Äquivalents der durch die Grundwasserentnahme verursachten Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eines anderen - von den Vorinstanzen letztlich gebilligten - Maßstabs bedienen, um - mittels einer im Anlassfall entwickelten Methode - ein durch ausreichendes Datenmaterial abgesichertes Ergebnis erzielen zu können. Die von ihnen gefundene Lösung, das Ausmaß der Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit nach dem Kostenaufwand für jene Beregnungsmenge auszumitteln, die erforderlich ist, um die Fruchtbarkeit der betroffenen Böden - und damit deren Ertrag - auf dem gleichen Niveau wie vor der voraussichtlichen Absenkung des Grundwasserspiegels durch die Wasserbenutzungsanlage der Stadt Wien zu halten, ist, wie bereits das Rekursgericht treffend festhielt, bloß eine andere Art einer ertragsbezogenen Entschädigungsberechnung. Dabei wird nicht der durch Ernteminderungen verursachte Gewinnentgang, sondern es werden die Bewässerungskosten berechnet, die zur Erwirtschaftung gleicher Ernteerträge wie vor dem Eingriff in den Grundwasserhaushalt aufzuwenden sind. Konnte aber die durch den Eingriff in den Grundwasserhaushalt verursachte Ertragsminderung der betroffenen Böden nicht ermittelt werden, so bedurfte es einer Alternative zur ertragsbezogenen Ausmessung der Entschädigungen.

1. 5. Das Gericht zweiter Instanz verwarf in einer nicht nur ausführlichen, sondern auch fundierten Erledigung der Rekursgründe alle Einwände der Stadt Wien gegen das Entschädigungsausmaß. Es bediente sich dabei keiner - von der Ansicht des Erstgerichts abweichenden - rein abstrakt modifizierten Ermittlungsmethode, sondern es hielt das vom Erstgericht erzielte Ergebnis, das den Gesetzen der Logik und der Erfahrung nicht widerspricht, für zutreffend.

1. 6. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0007236). Die Stadt Wien hält in dritter Instanz indes unbeirrt an ihrem Standpunkt fest, es bleibe "für alternative Bemessungsmethoden, wie sie im vorliegenden Fall von den SV herangezogen wurden, kein Raum". Sie übergeht dabei einfach die Tatsache, dass einer "Berechnung der Ertragsminderung" nicht bloß "Unsicherheiten" angehaftet hätten, sondern dass eine solche nach dem verfügbaren Datenmaterial überhaupt nicht möglich war. Soweit die Revisionsrekurswerberin meint, die "Ertragsausfälle" hätten mit "angemessenen 'Sicherheitszuschlägen'" auf Grund des von den gerichtlichen Sachverständigen als unverwertbar eingestuften Datenmaterials des Verwaltungsverfahrens doch ermittelt werden müssen, will sie - vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 1. 2. bis 1. 5. - bloß andere Ergebnisse auf der der Kontrolle durch den Obersten Gerichtshof entzogenen Tatsachenebene erwirken.

Das im Revisionsrekurs wiederholte Argument, die von den Vorinstanzen "gewählte Wertermittlungsmethode" habe "zur Konsequenz, dass die Entschädigung für die zu erwartenden Ertragsminderungen vielfach die Höhe des Gesamtertrags" erreiche, ist feststellungsfremd, konnten doch gerade die voraussichtlichen Ernteminderungen als Folge der voraussichtlichen Absenkung des Grundwasserspiegels durch die Wasserbenutzungsanlage der Rechtsmittelwerberin nicht ermittelt werden. Damit kann aber auch "von 'Kompensationskosten', die den Schaden beträchtlich übersteigen", keine Rede sein. Soweit die Rechtsmittelwerberin darauf beharrt, dass es erforderlich sei, die "Ertragsminderungen" festzustellen, bekämpft sie somit, wie zusammenzufassen ist, nur die durch den Obersten Gerichtshof nicht nachprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die - gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen - auf der Tatsachenebene zum Ergebnis gelangten, dass die durch die Absenkung des Grundwasserspiegels verursachten Ernteausfälle nicht ermittelt werden könnten.

2. Kosten

2. 1. Die von Rechtsanwalt Dr. Corvin Hummer vertretenen Entschädigungswerber wiesen auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Stadt Wien hin. Sie haben daher gemäß § 117 Abs 6 WRG iVm § 30 Abs 4 und § 44 EisbEG Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung, befinden sie sich doch in der einem Enteigneten - und nicht der einem Enteigner - gleichzuhaltenden Position (1 Ob 230/99a). Der diesen Entschädigungswerbern zuerkannte Betrag von insgesamt 1,949.620 EUR bildet nach § 44 Abs 2 EisbEG 1954 die Grundlage für die sich zahlenmäßig aus dem Spruch ergebende Kostenbemessung, beantragte doch die Stadt Wien noch im Revisionsrekursverfahren, "die gestellten Entschädigungsanträge zur Gänze" abzuweisen.

2. 2. Die von den Rechtsanwälten Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Dr. Kathrin Gürtler vertretenen Entschädigungswerber wiesen auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Stadt Wien nicht hin. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer - der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlichen - Revisionsrekursbeantwortung (7 Ob 135/02g).

II. Zu den Revisionsrekursen der Entschädigungswerber

1. Kernargumente in den Rechtsmitteln

Die Entschädigungswerber meinen, die Stadt Wien habe ihnen als Betreiberin des Grundwasserwerks nicht nur die als Ausgleich für die Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit zuerkannten Beregnungskosten zu ersetzen, sondern auch die Minderung des Verkehrswerts der von der Absenkung des Grundwasserspiegels betroffenen Liegenschaften abzugelten. Die Entschädigung auch für die Minderung des Verkehrswerts sei - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - keine "Doppelentschädigung", habe doch die Absenkung des Grundwasserspiegels nicht nur eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, sondern auch eine Minderung des Verkehrswerts der betroffenen Liegenschaften bewirkt. Im wasserrechtlichen Entschädigungsverfahren seien ferner auch die materiellrechtlichen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 anzuwenden; andernfalls verletzten die einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Eine Ungleichbehandlung von Entschädigungswerbern nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 einerseits und Entschädigungswerbern nach anderen, Eigentumseingriffe ermöglichenden Gesetzen andererseits entbehre sachlicher Rechtfertigung und verletze überdies den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutz. Eine Gruppe der Entschädigungswerber beansprucht kumulativ überdies noch eine Entschädigung für den Wert des entzogenen Grundwassers. Diese Rechtsmittelwerber behaupten unter Berufung auf einen Bericht in der Tagespresse, "'Wiens Goldreserven'" seien "'reines Wasser'". Daher sei die Wiener Wassergebühr eine der "'lukrativsten Einkommensquellen der Stadt'". Diese Entwicklung werde "im Verlauf der für 99 (richtig: 90) Jahre erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ständig zunehmen". Bestimmten Revisionsrekurswerbern sei schließlich im Rahmen zuerkannter Entschädigungen der betriebsspezifische individuelle "Kapitalisierungsfaktor", demnach nicht bloß die vom Rekursgericht herangezogene, üblicherweise erzielbare Kapitalverzinsung zuzuerkennen.

2. Rechtsgrundlagen

2. 1. Gemeinschaftsrecht

In der Präambel zur Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasser - Rahmenrichtlinie) wird u. a. betont, Wasser sei "keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden" müsse (1), die "Nachfrage nach Wasser in ausreichender Menge und angemessener Güte" steige "permanent in allen Anwendungsbereichen", was die Gewässer der Gemeinschaft "unter wachsenden Druck" bringe (4), die Wasserversorgung sei eine Leistung der allgemeinen "Daseinsvorsorge" (15), der "Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern" sei stärker in andere politische Maßnahmen der Gemeinschaft zu integrieren (16) und eine gute Wasserqualität sichere "die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser" (24). Art 8 der Richtlinie betrifft u. a. die Überwachung des Zustands des Grundwassers, ihr Art 17 behandelt Strategien zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung. Punkt 2 des Anhangs II dieser Rechtsquelle behandelt umfassende Maßnahmen zur Beschreibung der Grundwasserkörper sowie zur Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser und der Veränderungen des Grundwasserspiegels.

In Art 7 Abs 1 des Beschlusses Nr 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 7. 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft werden auch "die Erreichung einer Grund- und Oberflächenwasserqualität, die ohne (richtig offenkundig: keine) erhebliche Auswirkungen auf und Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat und keine signifikanten Gefahren hierfür mit sich bringt, sowie (die) Gewährleistung einer langfristig nachhaltigen Wasserentnahme" als Ziele genannt; in Art 7 Abs 2 lit e dieses Beschlusses werden "prioritäre Aktionen" für eine nachhaltige Nutzung von Wasser und die Gewährleistung einer guten Wasserqualität - darunter "die Gewährleistung der vollständigen Umsetzung der Wasser - Rahmenrichtlinie" - beschrieben.

2. 2. Nationales Recht

2. 2. 1. Dass Wasser - vor allem auch das Grundwasser - ein besonderer "Stoff" ist, dessen Erhaltung, Reinhaltung und Gebrauch eines rechtlichen Ordnungsrahmens im Interesse der Allgemeinheit bedarf, ist keine erst durch das Gemeinschaftsrecht vermittelte Erkenntnis, sondern bildete immer schon die Richtschnur für den österreichischen Wasserrechtsgesetzgeber (Näheres zur rechtlichen Einordnung des Grundwassers im Kontext mit der Entwicklung des öffentlichen Rechts und des Privatrechts bei Ramsebner, Das Recht am Grundwasser [2003] 19 ff). Das wurde zuletzt vor allem in den Materialien zur Wasserrechtsnovelle 1959 BGBl 54 verdeutlicht, ist doch dort zu lesen:

"Wasser ist die Voraussetzung jeglichen Lebens und Wirtschaftens, jeder menschlichen Kultur; reines Wasser bedeutet Gesundheit, Freude und Kraft. Wasser ist keine Ware, die beliebig vermehrbar ist; seine Menge ist vom natürlichen Kreislauf abhängig; das Wasserdargebot wird durch die Zahl der Einwohner und ihren Bedarf nicht beeinflusst. Die Vielfalt der menschlichen Ansprüche an den Wasserschatz bedarf ebenso wie die Vielfalt ihrer Eingriffe in und an den Gewässern einer Ordnung, die den Zusammenhang und die Großräumigkeit der Wasserwirtschaft erkennt und sichert. Diese Ordnung obliegt der Wasserrechtsgesetzgebung" (RV 594 BlgNR 8. GP, 25).

"Wasser ist die wichtigste Voraussetzung für jedes menschliche, tierische und pflanzliche Leben, für die Erhaltung von Gesundheit und Kultur, für die Fruchtbarkeit des Bodens und für jede wirtschaftliche Produktion. Die rechtliche Ordnung der menschlichen Einwirkungen auf den Wasserhaushalt der Natur, das heißt, auf die ober- und unterirdischen Gewässer, obliegt der Wasserrechtsgesetzgebung.

...

Obwohl Österreich ein wasserreiches Land ist, muss dennoch mit zunehmender Sorge ein immer bedrohlicher werdender Wassermangel festgestellt werden, der mit der erwähnten Verbrauchssteigerung zusammenfällt. So muss man zum Beispiel in Wien - während die Großväter noch mit 15 Liter pro Kopf und Tag ausgekommen sind - heute mit einem Wasserverbrauch von 350 Liter pro Kopf und Tag rechnen. In anderen Städten Europas und Amerikas liegen die Werte noch bedeutend höher und erreichen zum Teil schon 650 Liter.

Die Industrie benötigt beispielsweise für die Erzeugung einer Tonne Papier mindestens 150.000 Liter und einer Tonne Stahl 220.000 Liter Wasser; die industrielle Produktion insgesamt und dementsprechend auch ihr Wasserbedarf sind seit 1937 um das Zweieinhalbfache gestiegen" (AB 618 BlgNR 8. GP 1).

2. 2. 2. Im Licht solcher Motive war es in der jüngeren österreichischen Rechtsentwicklung nie zweifelhaft, dass die für die Ausübung des Eigentumsrechts im öffentlichen Interesse durch § 364 Abs 1 ABGB normierte Schranke insbesondere (auch) beim Grundwasser als Privatgewässer gemäß § 3 Abs 1 lit a WRG 1959 eingreift (Ramsebner aaO 25, 47 ff). Dieser Grundsatz prägt auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats. In der Entscheidung 1 Ob 3/77 (= SZ 50/18) wurde erläutert, dass das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser gemäß § 3 Abs 1 lit a WRG 1959 Privatgewässer seien; sie gehörten, soweit nicht von anderen erworbene Rechte vorlägen, dem Grundeigentümer. Die Dispositionsbefugnis des Eigentümers sei indes nicht unbegrenzt, wie sich bereits aus § 364 Abs 1 ABGB ergebe. Unter die Gesetze zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles im Sinne letzterer Norm fielen insbesondere auch die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959. Dieses enthalte vor allem in den §§ 8, 9, 10 und 15 wichtige Beschränkungen für die Ausübung des Eigentumsrechts an Privatgewässern. Allerdings mache ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren eine Wasserbenutzungsanlage noch nicht zu einer nach dem Wasserrechtsgesetz entstandenen Anlage. Es gelte vielmehr immer noch der Grundsatz, dass das Grundwasser unter der tatsächlichen und rechtlichen Herrschaft des Grundeigentümers stehe, die nur durch die Bedachtnahme auf öffentliche Interessen und eine zweckmäßige Wasserwirtschaft vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung des Grundwassers für die Wasserversorgung und der durch seine uneingeschränkte Entnahme möglichen Veränderungen des Grundwasserstands natürlichen und durch das öffentlich-rechtliche Bewilligungsverfahren auch gesetzlichen Schranken unterworfen sei. Das Wasserrechtsgesetz 1959 und das ABGB schlössen einander nicht aus. Die Frage nach dem Erfordernis einer wasserrechtlichen oder sonstigen behördlichen Bewilligung sei für die Eigenschaft eines Gewässers als Privatgewässer ohne Bedeutung.

Diese Sicht der Rechtslage wurde in der Entscheidung 1 Ob 23/85 (= SZ 58/203) fortgeschrieben und im Begründungsansatz ergänzt: Aus § 3 Abs 1 WRG 1959 folge, dass Privatgewässer Sachen im Sinne des § 285 ABGB und daher Gegenstand des Eigentums und des Besitzes seien. Diese Einstufung bereite keine Schwierigkeiten, soweit es sich um das Wasserbett oder die Wasserwelle stehender Gewässer handle. Anders verhalte es sich bei der Wasserwelle fließender Gewässer. Bei diesen reiche die Verfügungsberechtigung des Eigentümers des Privatgewässers nur soweit, als sie nicht durch Rechte Dritter oder gesetzliche Schranken begrenzt sei. Gemäß § 5 Abs 2 WRG 1959 stehe die Benützung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehörten. Unter die Rechte Dritter, die die Ausübung des Eigentums an einem Gewässer beschränkten, fielen alle Privatrechte. Das betreffe etwa Dienstbarkeiten. Gesetzliche Schranken, die die Befugnis des Eigentümers zur Verfügung über ein Privatgewässer einschränkten, enthalte vor allem das Wasserrechtsgesetz 1959. Danach sei die Nutzung der Privatgewässer insbesondere drei wesentlichen Einschränkungen unterworfen: Der Eigentümer müsse den sogenannten "kleinen" Gemeingebrauch dulden (§ 8 Abs 2 und 3 und § 10 WRG 1959), er bedürfe für gewisse Nutzungen seines Gewässers einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 9 Abs 2 und § 10 Abs 2 und 3 WRG 1959) und es könnten auch Zwangsrechte eingeräumt werden.

Die soeben referierte Rechtsprechung lässt sich kurz dahin zusammenfassen, dass der österreichische Wasserrechtsgesetzgeber das Privateigentum am Grundwasser - im Gegensatz zur deutschen Rechtslage (siehe dazu BVerfG 15. 7. 1981 1 BvL 77/78 = NJW 1982, 745; Baur, Die "Naßauskiesung" - oder wohin treibt der Eigentumsschutz, NJW 1982, 1734; Hildesheim, Zum Umfang des Herrschaftsrechts des Grundstückseigentümers nach §§ 903, 905 BGB - BVerfGE 58, 300; Ramsebner aaO 21 f [auch zur Gesetzgebung seit dem zitierten Erkenntnis des BVerfG]; Rittstieg, Grundgesetz und Eigentum, NJW 1982, 721) - nur den für dessen Nutzung im Interesse des Gemeinwohls erforderlichen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterwarf.

Für das Verständnis der weiteren Erwägungen zur Entschädigungsfrage sind überdies noch Leitlinien der zu 1 Ob 148/97i (= SZ 71/4) ergangenen Entscheidung - die dort die Enteignung von Grundstücken betrafen - von Bedeutung. Danach ist eine Verquickung mehrerer für die Ermittlung der Entschädigung in Betracht kommender Methoden nicht zulässig; die Entschädigung dürfe nur nach dem Ergebnis einer Methode festgesetzt werden. Lägen mehrere abweichende Ergebnisse vor, so sei nach dem Höchstwert zu entscheiden. Dieser sei maßgebend, weil er vom Enteigneten durch Verkauf jederzeit realisierbar gewesen wäre. Dass der Ersatz des Verkehrswerts eine Entschädigung für den entgehenden Ertrag des enteigneten Grundstücks ausschließe, entspreche herrschender Rechtsprechung, seien doch die auf dem enteigneten Grundstück vorhandenen Bodenschätze ebenso wie andere konkrete Verdienstmöglichkeiten ein schon für die Bewertung des Grundstücks relevanter Faktor; die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile nach § 18 Abs 1 BStG 1971 iVm § 4 Abs 1 EisbEG 1954 habe konkret unter Heranziehung eines objektiven Maßstabs bei der Wertermittlung zu erfolgen. Sei der Enteignete nach Erhalt der Entschädigungssumme zumindest fiktiv in die Lage versetzt, eine gleichwertige Liegenschaft zu erwerben, so liege es an ihm, nunmehr aus der neu erworbenen Liegenschaft Erträge zu schöpfen.

2. 2. 3. Zur Reichweite des Privateigentums am Grundwasser unter Bedachtnahme auf seine Beschränkung nach öffentlichem Recht im Fall einer - auch hier maßgebenden - Änderung des Grundwasserstands durch eine geplante Wasserbenutzungsanlage nahm bereits der Verwaltungsgerichtshof Stellung. Im Erkenntnis vom 25. 4. 2002, Zl 2001/07/0161, sprach er unter Berufung auf das Vorerkenntnis vom 2. 10. 1997, Zl 97/07/0072 (= VwSlg 14.756/A) aus, dass unter der im § 12 Abs 2 WRG 1959 angeführten Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG 1959 die im § 5 WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen sei, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht werde oder nicht. Für die Geltendmachung des Rechts der Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG 1959 sei daher ein tatsächlicher Gebrauch dieser Befugnis durch den Berechtigten nicht erforderlich. Es genüge, dass durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt werde. Für Grundwasserentnahmen sei § 12 Abs 4 WRG 1959 einschlägig. Daraus folge, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht kein uneingeschränktes sei. Infolge eines (quantitativen) Zugriffs auf sein Grundwasser habe der Grundeigentümer lediglich dann einen Anspruch auf Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn das betroffene Grundstück dadurch nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibe. Dann komme eine Verwirklichung des Vorhabens nur in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich sei. Werde dagegen das betroffene Grundstück durch die Grundwasserentnahme zwar in seiner bisherigen Nutzung nicht beeinträchtigt, trete jedoch eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit ein, so habe der Grundeigentümer keine Möglichkeit zur Verhinderung des Wasserbauvorhabens; er müsse sich mit einer Entschädigung begnügen. Bleibe das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und komme es ferner auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, so könne der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potenziellen) Nutzungsbefugnisse am Grundwasser nach § 5 Abs 2 WRG 1959 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden, noch eine Entschädigung begehren. Über § 12 Abs 4 WRG 1959 hinaus gebühre Grundeigentümern - auch im Fall der Nutzung der unter ihren Grundstücken vorhandenen Tiefengrundwässer durch Dritte - weder eine Entschädigung, noch bestehe eine Möglichkeit zur Verhinderung dieser Grundwasserentnahme. Insoweit sei es daher nicht rechtswidrig, eine wasserrechtliche Bewilligung mangels einer Zustimmung des Grundeigentümers - auch ohne Einräumung eines Zwangsrechts - zu erteilen (im Kern ebenso: VwGH 28. 6. 2001, Zl 2000/07/0248; siehe ferner auch das im hier relevanten wasserbehördlichen Verfahren ergangene, letztlich an den gleichen Leitlinien orientierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. 9. 2001, Zl 97/07/0019 ua).

Im Erkenntnis vom 28. 6. 2001, Zl 2000/07/0248, hielt der Verwaltungsgerichtshof ferner fest, es bestehe kein "Recht auf Abweisung" eines Antrags "auf Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung" durch eine Wasserbenutzungsanlage "aus dem Grunde der mangelnden Entgeltzahlung für die Grundwasserentnahme", dies im Kontext mit vorangegangenen Ausführungen, wonach sich ein Grundeigentümer mit einer Entschädigung - offenkundig nach § 12 Abs 4 WRG 1959 - begnügen müsse, wenn das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar bleibe, wohl aber eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintrete (kritisch zur Rsp des VwGH Ramsebner, Das Eigentum am Grundwasser, RdU 2003, 44, 46 ff).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sind somit Grundeigentümer, deren Grundstücke infolge einer Grundwasserentnahme durch die Wasserbenutzungsanlage eines Dritten - trotz einer Verschlechterung ihrer Bodenbeschaffenheit - entsprechend ihrer bisherigen Nutzung verwendbar bleiben, kraft öffentlichen Rechts auf den Entschädigungsanspruch gemäß § 12 Abs 4 WRG 1959 beschränkt.

3. Auslegung des § 12 Abs 4 iVm § 117 WRG 1959

3. 1. Die eine Gruppe der Entschädigungswerber strebt eine Maximierung der Entschädigungen durch die Kumulierung der Ergebnisse aller gedanklich in Betracht kommenden Maßstäbe an. Die andere Gruppe der Entschädigungswerber erstrebt hingegen die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts. Danach wäre auch die Minderung des Verkehrswerts der betroffenen Liegenschaften zuzuerkennen. Die erstere Gruppe stützt das Erfordernis einer Entschädigung (auch) des Werts des entzogenen Grundwassers auf Ramsebner (Das Recht am Grundwasser [2003] 27 f) nach deren Ansicht der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz eine Wertgarantie bedeutet, sodass dem Berechtigten "im Fall des Entzuges jedenfalls der Wert des Grundwassers" verbleibe. Diese Autorin hält indes in ihren weiteren Ausführungen (aaO 100) fest, § 12 Abs 4 WRG 1959 schreibe lediglich die Pflicht zur Entschädigung der "'Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit'" vor, nicht hingegen etwa "für 'das Grundwasser', für 'Rechte am Grundwasser' oder wenigstens für 'die Liegenschaft'". Der Entzug des Grundwassers als selbständiger Bestandteil der Liegenschaft sei "jedenfalls etwas anderes als die bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit", umfasse doch das Recht am Grundwasser wesentlich mehr "als nur positive Einflüsse auf den Boden". Ein Eingriff in dieses Recht als "civil right" nach Art 6 EMRK und als vermögenswertes Privatrecht gemäß Art 5 StGG müsse ebenso abgegolten werden. Demnach sei § 12 Abs 4 WRG 1959 dahin auszulegen, dass "die Nutzungsbefugnisse am Grundwasser" im Sinne des § 5 Abs 2 WRG 1959, "also das Eigentum am Grundwasser, von dieser Bestimmung nicht erfasst" seien. Somit beziehe sich die Einschränkung des § 12 Abs 4 WRG 1959 nur "auf die Beachtlichkeit der Nutzbarkeit der Liegenschaft, soweit diese von der Bodenbeschaffenheit" abhänge (aaO 101). Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Abgeltung des Substanzwerts der durch die Wasserbenutzungsanlage eines Dritten abgeleiteten Grundwassermenge oder auch die Entschädigung der Minderung des Verkehrswerts der betroffenen Liegenschaften - entgegen der Ansicht der Entschädigungswerber - jedenfalls nicht Gegenstand eines wasserrechtlichen Entschädigungsverfahrens nach § 12 Abs 4 iVm § 117 WRG 1959 sein kann. Zu diesem Schluss gelangt die Autorin auch in einer weiteren Veröffentlichung (Eigentum am Grundwasser, in RdU 2003, 44 [48]); zu dessen Bekräftigung argumentiert sie, der "Grundwasserberechtigte" habe "ein Recht auf ein faires, gerichtliches Verfahren über sein Recht am Grundwasser"; ein solches sieht sie in einem von der Verwaltungsbehörde abgeführten "öffentlich-rechtlichen Verfahren", in dem die "bisherige Benutzbarkeit der Liegenschaft im Zentrum steht", nicht verwirklicht. Mit den Argumenten Ramsebners kann somit die zutreffende Ansicht des Rekursgerichts, die Entschädigung für eine "Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit" nach § 12 Abs 4 WRG 1959 gleiche die durch die Wasserbenutzungsanlage eines Dritten voraussichtlich eintretende Minderung des - ungeachtet der tatsächlichen Bodennutzung - möglichen Bodenertrags aus, nicht widerlegt werden. Nach dem erörterten ertragsbezogenen Maßstab ist die Entschädigung primär nach dem durch die wahrscheinliche Minderung möglicher Ernteerträge verursachten Gewinnentgang oder, falls sich ein solcher mangels verlässlicher Parameter nicht ermitteln lässt, nach einer äquivalenten Methode - wie etwa durch die Berechnung der Bewässerungskosten zur Erwirtschaftung gleicher Ernteerträge wie vor dem Eingriff in den Grundwasserhaushalt - zu bestimmen.

3. 2. Dieses Ergebnis lässt indes noch offen, ob den Entschädigungswerbern neben der Abgeltung der Minderung der Ernteerträge nach § 12 Abs 4 WRG 1959 zusätzliche Entschädigungen für den Wert des ihnen durch die Wasserbenutzungsanlage der Stadt Wien entzogenen Grundwassers und die durch die Absenkung des Grundwasserspiegels eingetretene Minderung des Verkehrswerts ihrer Liegenschaften gebühren.

Das Rekursgericht begründete im Einzelnen die - von Raschauer (Kommentar zum Wasserrecht § 118 WRG Rz 3) geteilte - Ansicht, im vorliegenden Entschädigungsverfahren seien die materiellrechtlichen Bestimmungen der §§ 4 bis 7 EisbEG 1954 nicht anzuwenden. Diese Gründe überzeugen. Insoweit genügt gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO der Hinweis auf deren Richtigkeit, gegen die die Rechtsmittelwerber nichts Stichhältiges ins Treffen führen. Den Entschädigungswerbern sind ferner Leitlinien der zu 1 Ob 148/97i (= SZ 71/4) ergangenen Entscheidung in Erinnerung zu rufen. Danach ist im Ersatz des Verkehrswerts auch eine Entschädigung für den entgehenden Ertrag des (dort enteigneten) Grundstücks enthalten, weil die auf dem Grundstück vorhandenen Bodenschätze dessen Bewertung - ebenso wie andere konkrete Verdienstmöglichkeiten - mitbestimmen. Demgemäß muss bei Ermittlung der Minderung des Verkehrswerts auch die verringerte Ertragsfähigkeit der Böden der von der Absenkung des Grundwasserspiegels betroffenen Liegenschaften berücksichtigt werden, sodass den Rechtsmittelwerbern nach der auch in diesem Punkt zutreffenden Ansicht des Rekursgerichts neben der Entschädigung für die Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit nicht auch noch zusätzlich eine weitere Entschädigung für die Minderung des Verkehrswerts der betroffenen Liegenschaften zustehen kann. Die Anwendung des in der zitierten Entscheidung erläuterten Höchstwertprinzips, ferner aber auch eine weitere Entschädigung für den Substanzwert der durch das Grundwasserwerk der Stadt Wien entzogenen Wassermenge scheidet aus folgenden Gründen aus:

3. 3. Die Bedeutung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung und der Volkswirtschaft mit Wasser im Interesse des Gemeinwohls wurde bereits erörtert. In diesem Kontext kommt der öffentlich-rechtlichen Wasserbewirtschaftung immer größere Bedeutung zu. Es wurde überdies verdeutlicht, dass Wasser als unentbehrliche Grundlage allen Lebens nicht allein den das Gewinnstreben Einzelner im Rahmen einer freien Marktwirtschaft beherrschenden Regeln unterworfen sein darf. Deshalb unterliegen die Ausübung des Eigentumsrechts und damit auch der aus dem Eigentum am Grundwasser erzielbare Nutzen nach § 364 Abs 1 ABGB Schranken zur "Beförderung des allgemeinen Wohles", die vor allem im Wasserrechtsgesetz 1959 verankert sind.

Die ehrgeizigen Ziele der Gemeinschaft bei Beseitigung bestehender und Vermeidung künftiger Engpässe in der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Trink- und Nutzwasser in hoher Qualität und ausreichender Quantität in Zeiten stets steigenden Bedarfs, ferner aber auch bei der Reinhaltung oder Reinigung bestehender Wasservorräte verdeutlichen, welche - insbesondere auch finanziellen - Anstrengungen in Gegenwart und Zukunft zu unternehmen sind, um den Ansprüchen der Bevölkerung und der Wirtschaft auf eine ausreichende Wasserversorgung im Rahmen der Daseinsvorsorge zu genügen. Diesen Zielen fühlte sich - aus den weiter oben referierten Motiven - letztlich auch der nationale Wasserrechtsgesetzgeber bereits lange vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union verpflichtet.

Eine Gruppe der Entschädigungswerber will an dem von der Stadt Wien ihren Behauptungen zufolge aus der "Wassergebühr" als Entgelt für die Versorgung deren Bevölkerung mit reinem Wasser als "flüssiges Gold" gezogenen Gewinn teilhaben und rechnete im Rekurs (ON 139) penibel, dass "sich im ersten Entnahmejahr eine Wasserentnahmemenge von rund 11,7 Milliarden Liter sowie in jedem Folgejahr eine Wasserentnahmemenge von rund 23,4 Milliarden Liter durch 89 Jahre" ergebe. Sie übergehen dabei jedoch, dass sie das Grundwasser als Grundeigentümer gemäß § 10 Abs 1 und 2 WRG 1959 - ohne eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, die das öffentlich-rechtliche Ziel einer nachhaltigen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Wasser zu gewährleisten hat - lediglich "für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf" nutzen dürfen, während die Stadt Wien als Betreiberin von Wasserbenutzungsanlagen hohe Beträge investieren muss, um Grundwasserwerke zu planen, wasserbehördliche Bewilligungen für deren Errichtung zu erwirken, die erforderlichen Baumaßnahmen für die Gewinnung des Grundwassers und seine Zuleitung an die Endabnehmer - nach einer allfälligen chemischen Behandlung - zu finanzieren, bestehende Wasserversorgungsnetze zu erhalten und zu erneuern sowie vor allem auch das Kapital zu beschaffen, um über jene Mittel zu verfügen, die in absehbarer Zukunft - auf dem Boden ehrgeiziger, jedoch im Interesse des Gemeinwohls notwendiger Ziele der öffentlich-rechtlichen Wasserwirtschaft - erforderlich sein werden, um ständig steigende Mengenanforderungen unter gleichzeitiger Sicherung der gebotenen Wasserqualität befriedigen zu können. Würde der Gesetzgeber den Eigentümern von Liegenschaften im Einzugsbereich von Grundwasserwerken zum Ausgleich für die Absenkung des Grundwasserspiegels den Anspruch auf die im Sinne der voranstehenden Erörterungen kumulierte Entschädigung unter allen denkbaren Gesichtspunkten - und damit auch für den Substanzwert des entzogenen Grundwassers - einräumen, um auf diese Weise reines Wasser in "flüssiges Gold" zu verwandeln, so müsste sich das - in Verbindung mit den von der öffentlich-rechtlichen Wasserwirtschaft in Zukunft zu bewältigenden Aufgaben - erheblich auf die Wasserversorgungspreise zu Lasten der Endverbraucher auswirken; das könnte schließlich sogar dazu führen, dass sich der lebenswichtige Stoff Wasser für viele ohne eine Preisstützung durch die öffentliche Hand bald als unerschwinglich erwiese. Einer solchen Entwicklung baute der Gesetzgeber in weiser Voraussicht bereits durch das Wasserrechtsgesetz 1934 BGBl 316 vor, indem er die im Interesse des Gemeinwohls gebotene Beschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts am Grundwasser (auch) in der Entschädigungsregelung des - bis auf ein Klammerzitat unverändert in die geltende Fassung (WRG 1959) übernommenen - § 12 Abs 4 WRG 1934 zum Ausdruck brachte. Diese Regelung ist abschließend. Der erkennende Senat tritt daher bei Lösung der Frage nach der das Grundwasser im erörterten Punkt betreffenden Eigentumsbeschränkung nach öffentlichem Recht nicht der zuvor referierten Ansicht Ramsebners, sondern auf dem Boden aller bisherigen Erwägungen der unter 2. 2. 3. wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei.

3. 4. Der erkennende Senat vermag in dem unter 3. 3. erzielten Ergebnis keinen Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte der Entschädigungswerber zu erblicken, weil diese Einschränkung für die Ausübung deren Eigentumsrechts am Grundwasser im Interesse des Gemeinwohls notwendig ist. Er sieht sich deshalb auch nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof - in Entsprechung einer Anregung der Entschädigungswerber - die Aufhebung des "§ 12 Abs 4 iVm § 117 WRG 1959" zu beantragen: Eine Norm, die die Abgeltung der durch ein Grundwasserwerk im Interesse des Gemeinwohls ausgelösten Absenkung des Grundwasserspiegels vorsieht, kann Normen, die bei Grundstücksenteignungen die Ermittlung der dafür gebotenen Entschädigungen regeln, schon angesichts des unterschiedlichen Regelungsgegenstands nicht undifferenziert gleichgehalten werden, wenn die betroffenen Liegenschaften - wie hier - auf die bisherige Weise benutzbar bleiben und deren Eigentümern Ertragsminderungen infolge Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit abgegolten werden.

Das Ergebnis aller bisherigen Erwägungen ist daher wie folgt zusammenzufassen:

Die gemäß § 12 Abs 4 WRG 1959 als Ausgleich der "Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit" - ungeachtet der tatsächlichen Bodennutzung - gebührende angemessene Entschädigung ist an Hand eines ertragsbezogenen Maßstabs zu ermitteln: Sie ist primär nach dem durch die wahrscheinliche Minderung möglicher Ernteerträge eintretenden Gewinnentgang oder, falls sich ein solcher mangels verlässlicher Parameter nicht ermitteln lässt, mittels einer äquivalenten Methode - wie etwa durch die Berechnung der Bewässerungskosten zur Erwirtschaftung gleicher Ernteerträge wie vor dem Eingriff in den Grundwasserhaushalt - zu bestimmen. Die Entschädigungsregelung des § 12 Abs 4 WRG 1959 ist abschließend. Neben einer Entschädigung gemäß § 12 Abs 4 WRG 1959 gebühren daher keine weiteren Entschädigungen als Ausgleich für die Minderung des Verkehrswerts von Liegenschaften wegen der mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage voraussichtlich verbundenen Änderung des Grundwasserstands oder als Entgelt für den Substanzwert des durch eine Wasserbenutzungsanlage aus dem Grundwasserstrom abgeleiteten Wassers.

Aus den obigen Leitsätzen folgt, dass jenen Entschädigungswerbern, die Eigentümer von Grundstücken, für die keine Beregnungskosten anfallen, sind, zu Recht keine Entschädigung zugesprochen wurde.

4. Kapitalverzinsung

Einzelne Rechtsmittelwerber sind der Ansicht, ihre Entschädigung sei nicht nach der üblicherweise erzielbaren Kapitalverzinsung, sondern unter Anwendung eines betriebsspezifisch individuellen Kapitalisierungsfaktors zu berechnen. Den Ausführungen im Revisionsrekurs ist zunächst zu entgegnen, dass Gegenstand der Entscheidung - wie aus allen voranstehenden Erwägungen folgt - keine Enteignungsentschädigung nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 oder nach anderen materiellen Entschädigungsnormen außerhalb des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist. Die Rechtsmittelwerber führen ferner keine Gründe dafür ins Treffen, weshalb § 5 Abs 4 LBG zur Ermittlung des Zinssatzes für die Kapitalverzinsung an sich nicht anwendbar sein sollte. Nach dieser Bestimmung richtet sich aber der Zinssatz zur Ermittlung des Ertragswerts "nach der bei Sachen dieser Art üblicherweise erzielbaren Kapitalverzinsung". Wie bereits erläutert wurde, musste sich die Berechnung der Entschädigung an einem ertragsbezogenen Maßstab orientieren. Die Entschädigungswerber übergehen letztlich auch, dass eine Kapitalverzinsung nach den gegenwärtigen betrieblichen Verhältnissen auch deshalb nicht geboten ist, weil die Entschädigungen einen Konsenszeitraum für die Wasserbenutzungsanlage der Stadt Wien von neunzig Jahren abdecken. Innerhalb dieses Zeitraums werden die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe von mehreren Generationen bewirtschaftet. Die Tüchtigkeit einer gerade tätigen Generation muss sich in künftigen Generationen nicht fortsetzen. Künftige Generationen werden vielleicht nicht einmal imstande sein, die üblicherweise erzielbare Kapitalverzinsung zu erwirtschaften. Auch deshalb ist es geboten, einen üblichen Verhältnissen entsprechenden Maßstab für die Kapitalverzinsung anzuwenden.

5. Vorbehalt der Nachprüfung

Bereits im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. 9. 1996 wurde "gem § 117 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 die Nachprüfung der Entschädigung nach Ablauf von 5 Jahren ab Inbetriebnahme des GWW Mitterndorfer Senke vorbehalten". Die Rechtsmittelwerber bringen in dritter Instanz als Neuerung vor, die gerichtlich festgelegten Entschädigungen seien ihnen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zuzuerkennen.

Nach Raschauer, auf den sich die Parteien im erörterten Kontext nicht berufen, kommt dem gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959 angerufenen Gericht die - der Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörde - "korrespondierende Befugnis" zur "Nachtragsfestsetzung" gemäß § 117 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 zu. Doch solle die "vom Geschädigten im maßgeblichen Zeitpunkt angesprochene Erhöhung der Entschädigung ... gemäß § 26 Abs 6 Satz 2 in einem ergänzenden Verfahren (zunächst) vor der Wasserrechtsbehörde ... behandelt werden" (aaO WRG § 26 Rz 9). Nach einem verwaltungsbehördlichen Nachprüfungsvorbehalt könne der "(vorläufig) Entschädigte jederzeit eine Neuüberprüfung durch die Wasserrechtsbehörde ... verlangen" (aaO WRG § 117 Rz 8). Werde dagegen "vom Gericht ... ein Vorbehalt der Nachprüfung verfügt", so seien ... "- nach dem Grundsatz der perpetuatio fori - die Folgeakte (... Antrag auf Nachprüfung ...) beim betreffenden Gericht geltend zu machen bzw von diesem vorzunehmen" (aaO WRG § 117 Rz 12).

Im Anlassfall behielt sich bereits die Wasserrechtsbehörde die Nachprüfung zuerkannter Entschädigungen vor. Dieser Vorbehalt wurde durch die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zur Festlegung der nach den derzeit bekannten Umständen gebotenen Entschädigung nicht außer Kraft gesetzt. Gemäß § 26 Abs 6 zweiter Satz WRG 1959 kann im Fall eines verwaltungsbehördlichen Nachprüfungsvorbehalts "nur eine Erhöhung der Entschädigung bei der Wasserrechtsbehörde" begehrt werden. Nach Inanspruchnahme der sukzessiven Gerichtskompetenz gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959 im Ausgangsverfahren dient dann allerdings die über die Entschädigung ergangene gerichtliche Entscheidung als Nachprüfungsbasis. Insoweit folgt der erkennende Senat somit nicht der Ansicht Raschauers, sollten dessen Ausführungen (auch) dahin zu verstehen sein, dass das Gericht selbst dann originär - demnach nicht erst im Zuge sukzessiver Kompetenz nach § 117 Abs 4 WRG 1959 - für das Nachprüfungsverfahren zuständig sei, wenn im Ausgangsverfahren - wie hier - nicht erst das Gericht, sondern bereits die Verwaltungsbehörde einen Nachprüfungsvorbehalt aussprach. Diese Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen:

Behielt sich in einem Entschädigungsverfahren nach § 12 Abs 4 WRG 1959 bereits die Wasserrechtsbehörde die Nachprüfung zuerkannter Entschädigungen gemäß § 117 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 vor und wird in der Folge gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959 die gerichtliche Entscheidung beantragt, so tritt dadurch der verwaltungsbehördliche Nachprüfungsvorbehalt nicht außer Kraft. Diesfalls kann eine Erhöhung der Entschädigung gemäß § 26 Abs 6 zweiter Satz WRG 1959 nur bei der Wasserrechtsbehörde begehrt werden. Insoweit dient dann die über die Entschädigung im Ausgangsverfahren ergangene Gerichtsentscheidung als Basis der Nachprüfung.

Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses bedarf die Frage, ob die Rechtsmittelwerber die Aufnahme eines Nachprüfungsvorbehalts als eine den Entschädigungsanspruch modifizierende Neuerung - im Einklang mit § 10 AußStrG - erst in dritter Instanz verlangen dürfen, keiner Erörterung, können sie doch eine Erhöhung der Entschädigung nach § 26 Abs 6 zweiter Satz WRG 1959 bei der Wasserrechtsbehörde beantragen. Danach haben sie die Möglichkeit, gegen deren Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959 neuerlich die sukzessive Gerichtskompetenz in Anspruch zu nehmen.

6. Kosten

Die Entschädigungswerber, die bei Beurteilung der Kostenersatzfrage Enteigneten gleichzuhalten sind, haben für ihre erfolglosen Rechtsmittel einerseits keinen Anspruch auf Kostenersatz, andererseits müssen sie der Stadt Wien aber auch nicht die Kosten deren Revisionsrekursbeantwortungen ersetzen (6 Ob 647/84 = SZ 60/17).

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