VwGH 2001/07/0161

VwGH2001/07/016125.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1.) des FF und 2.) der AF, beide in O, beide vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. Oktober 2001, Zl. 514.322/08-I 5/01, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Kurbad T AG, B), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §5 Abs2;
AVG §1;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 26. Februar 2001 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Projektes Tiefbohrung B Thermal 2 auf Grundstück Nr. 21487 der KG Oberwart (KG O.) unter Auflagen erteilt. Das Vorhaben umfasst:

"§ 5. (1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 2 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des sechsten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

§ 56. (1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.

(2) Im übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.

§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Berufungsverfahren notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt, wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.

(3) ...

(5) Wurde die Bestimmung der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Fristen unterlassen, so kann der Bescheid jederzeit entsprechend ergänzt werden.

§ 117. ...

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Die gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten."

Die Beschwerdeführer bringen als Beschwerdegrund vorerst vor, die belangte Behörde habe in unzulässiger Weise die Bauvollendungsfrist des erstinstanzlichen Bescheides neu festgesetzt. Eine Berechtigung zu dieser Vorgangsweise sei aus den Bestimmungen des WRG 1959 nicht abzuleiten. Das WRG 1959 sehe in seinem § 112 Abs. 2 vielmehr ausdrücklich vor, dass es für eine solche Verlängerung "triftiger Gründe" bedürfe. Auch § 112 Abs. 5 WRG 1959 stelle keine Rechtsgrundlage für diese eigenmächtige Fristverlängerung seitens der belangten Behörde dar.

Mit diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer, dass der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Neufestsetzung des Termines für die Bauvollendung der bewilligten Anlage weder ein Fristverlängerungsantrag der mitbeteiligten Partei noch die Bestimmung des § 112 Abs. 5 WRG 1959 zu Grunde lag. Vielmehr ergibt sich bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Anordnung des § 112 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959, dass Fristverlängerungen, die - wie die vorliegende - durch das Berufungsverfahren notwendig werden, von Amts wegen vorzunehmen sind. Auf diese Bestimmung hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich gestützt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, mit dem angefochtenen Bescheid gehe ein unzulässiger Eigentumseingriff einher. Sie hätten als Grundeigentümer ein uneingeschränktes, verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich garantiertes Ausschließungsrecht an der Nutzung ihres Grundwassers gegenüber jedermann - insbesondere gegenüber der mitbeteiligten Partei - und hätten sich gegen die Nutzung ihres Grundwassers durch die mitbeteiligte Partei ausgesprochen. Insofern die belangte Behörde "am Rande" die Bestimmung des § 12 Abs. 4 WRG 1959 erwähne, sei dem entgegen zu halten, dass diese Bestimmung einen Eingriff nur unter der Voraussetzung einer angemessenen Entschädigung vorsehe. Da eine Entschädigung nicht zuerkannt worden sei, sei klarerweise auch der Grundwasserentzug ("Änderung des Grundwasserspiegels") unzulässig. In Anbetracht des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/07/0072, sei bei der Beurteilung einer Entschädigung auch die entgangene Nutzungsmöglichkeit zu berücksichtigen. In concreto sei dies insbesondere der Entgang einer eigenen Verwertung des vorhandenen Thermalwassers durch die Beschwerdeführer, wodurch diese einen enormen, heute nicht zu beziffernden Schaden erlitten. Die Beurteilung der Nutzung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen beziehe sich bloß auf die Oberfläche des Grundstückes und nicht auf thermalwasserführenden Teile ihres Grundstückes, weshalb von der fehlenden Einschränkung in ihren Nutzungsmöglichkeiten wohl nicht ernsthaft die Rede sein könne.

Ganz im Gegenteil: Würde das derzeit anstehende Thermalprojekt der mitbeteiligten Partei bewilligt werden, sei es für sie aussichtslos und undenkbar, auch nur jemals eine Nutzungsbewilligung für das Thermalwasser ihres eigenen Grundstückes zu erhalten. Es komme dies daher einer vollkommenen Entwertung ihres Grundstückes gleich, aus der lediglich die mitbeteiligte Partei einen einseitigen, höchst profitablen Nutzen ziehen könne, während sie mit Nichts dastünden. Hätten die beigezogenen Sachverständigen auch die Nutzung der Tiefengrundwässer (Thermalwässer) beurteilt, so wären sie zum Ergebnis gelangt, dass der "Bodenschatz" der Beschwerdeführer ausgebeutet und das Grundstück praktisch wertlos werde. Zur Bodenbeschaffenheit im Sinn des § 12 Abs. 4 zweiter Satz WRG 1959 zähle auch der Entzug des Thermalwassers in den tiefer gelegenen Erdschichten. Die Beurteilung der Behörde, dass die Beschwerdeführer keinen Schaden hätten bzw. keine Verschlechterung eintreten würde, sei somit nicht nur falsch sondern auch realitätsfremd. Hinzu komme, dass ein Entschädigungsverfahren gemäß § 117 WRG 1959 weder durchgeführt noch die für die Beurteilung erforderlichen Sachverständigen beigezogen worden seien.

Zu diesem Vorbringen ist vorweg festzustellen, dass die mit dem gegenständlichen Projekt beabsichtigte Niederbringung der Bohrung und die Erschließung der beiden Hilfsbrunnen unbestritten nicht auf dem Grundstück der Beschwerdeführer erfolgen soll. Ebenso unbestritten ist die bisher geübte landwirtschaftliche Nutzung dieses Grundstückes und der Umstand, dass das Grundwasser des Grundstückes bisher nicht genutzt wird. Eine (fachlich belegte) Behauptung des Inhaltes, das Grundstück der Beschwerdeführer sei durch die Veränderung der Grundwasserverhältnisse nicht mehr in der bisherigen Art landwirtschaftlich nutzbar, wird von den Beschwerdeführern nicht aufgestellt.

Die Beschwerdeführer legten zwar ein Privatgutachten (samt Ergänzung) des Dr. M. vor; in diesem Gutachten wird aber den fachlichen Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen nicht substanziiert entgegengetreten. Das Privatgutachten und seine Ergänzung befassen sich vielmehr beinahe ausschließlich mit der rechtlichen Würdigung des (insofern unbestritten bleibenden) Sachverhaltes. Damit überschreitet der Privatgutachter aber sein Aufgabengebiet; die Lösung von Rechtsfragen kommt ihm nämlich nicht zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1993, Zl. 93/15/0094, und vom 7. Oktober 1996, Zl. 95/10/0205). Eine auf gleicher fachlicher Ebene erfolgende Entkräftung der fachkundigen wasserbautechnischen Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen gelingt den Beschwerdeführern mit der Vorlage ihres Privatgutachtens daher nicht.

Ausgehend davon, dass die bisher geübte landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes der Beschwerdeführer unverändert möglich sein und keine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintreten werde, erweist sich aber die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die belangte Behörde als unbedenklich.

In seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/07/0072, VwSlg. 14.756/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter der im § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 leg. cit. die im § 5 WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen ist, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Für die Geltendmachung des Rechtes der Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, dass durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird. Eine mögliche Verschmutzung des Grundwassers durch ein zur Bewilligung beantragtes Projekt verschafft daher dem Grundeigentümer Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.

Für (bloße) Grundwasserentnahmen ist aber § 12 Abs. 4 WRG 1959 maßgeblich. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist.

Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines (quantitativen) Zugriffs auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.

Wenn zwar durch die Grundwasserentnahme das betroffene Grundstück nicht in seiner bisherigen Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Grundeigentümer keine Möglichkeit, das Wasserbauvorhaben zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen.

Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potenziellen) Nutzungsbefugnisse des Grundwassers nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden, noch eine Entschädigung begehren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/07/0248).

In der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer nun vor, zur Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit im § 12 Abs. 4 WRG 1959 zähle auch der Entzug des Thermalwassers in 1.400 m tief gelegenen Grundwasserschichten. Die Beschwerdeführer stellen diese Behauptung im Zusammenhang mit der entgangenen Nutzung von Thermalwasser durch sie bzw. die geplante Nutzung dieses Wassers durch die mitbeteiligte Partei auf. Dem ist allerdings bereits aus den oben dargestellten Gründen nicht zu folgen. Über § 12 Abs. 4 WRG 1959 hinaus kommt den Beschwerdeführern aber auch für den Fall der Nutzung der unter ihrem Grundstück befindlichen Tiefengrundwässer durch Dritte weder ein Recht auf Entschädigung noch die Möglichkeit der Verhinderung dieser Grundwasserentnahme zu (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2001, Zlen. 97/07/0019, 0030, 0154, 0158, 0190 und 0193, sowie vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0169). Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die fehlende Zustimmung der Beschwerdeführer - auch ohne Einräumung eines Zwangsrechtes - der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht entgegenstand.

Die Behörde erster Instanz hat die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen und in der Begründung ihres Bescheides (u.a.) die Ansicht vertreten, mangels Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstückes der Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für Eingriffe durch das gegenständliche Projekt nicht festzusetzen. Sie hat somit die Frage der Entschädigungspflicht inhaltlich beurteilt und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass den Beschwerdeführern keine Entschädigung zustehe. Die gegen diesen Teil des Bescheides erster Instanz gerichtete Berufung der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen. Nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen nach dem Wasserrechtsgesetz eine Berufung nicht zulässig; die belangte Behörde wäre zur Entscheidung über die Entschädigungsfrage, zu der auch die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt gebührt, zählt, nicht zuständig (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 8. April 1997, Zl. 96/07/0206, und vom 10. Juni 1997, Zl. 96/07/0205).

Wenn die Beschwerdeführer ausführen, sie erhielten keine wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzung des Thermalwassers ihres eigenen Grundstückes, wenn das Projekt der mitbeteiligten Partei bewilligt werde, so kann diesem Vorbringen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich beim im vorliegenden Fall bewilligten Projekt lediglich um einen zeitlich eng begrenzten Pumpversuch, nicht jedoch um darauf aufbauende Folgeprojekte handelt. Dieses Argument ist auch dem weiteren Beschwerdevorbringen entgegen zu halten, wonach es sich im vorliegenden Fall um eine "präjudizielle" Entscheidung für das Folgeprojekt handle. Unbestritten ist das vorliegende Verfahren von Relevanz für ein zu erwartendes Folgeverfahren, hängt es doch von den fachlichen Ergebnissen der Pumpversuche ab, ob und in welcher Form es zu einem Folgeverfahren kommt. Die von den Beschwerdeführern genannte "Präjudizialität" in dem Sinn, dass bestimmte Voraussetzungen im Folgeverfahren nicht mehr oder nicht mehr so genau geprüft werden müssten, ist aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass auf die bereits diesem Verfahren zu Grunde liegenden Gutachten oder auf die Ergebnisse des Pumpversuches in einem allfälligen Folgeverfahren zurückgegriffen werden könnte, zeigt aber keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf.

Unter dem Titel "amtswegig wahrzunehmender Privatrechte" verweisen die Beschwerdeführer auf ihre Einwendungen betreffend Staub- oder Lärmbelästigung, welche subjektiv-öffentliche Rechte "aus ihrem Recht als Grundeigentümer" darstellten, die mit öffentlichen Interessen parallel liefen. Es sei daher von der Behörde der Schutz dieser Rechte zwingend wahrzunehmen.

Dazu hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nun zu Recht ausgeführt, dass mit dem Vorbringen von Beeinträchtigungen durch Lärm keine wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer geltend gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1996, Zl. 96/07/0226, mwN). Eine wasserrechtlich relevante Benützung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 setzt nämlich einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der durch bloße Lärmimmissionen nicht bewirkt werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1995, Zl. 95/07/0115, 0116 und vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0138).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich zu erwartender Staubbelästigungen wurde im Verfahren erster Instanz durch einen beigezogenen Amtssachverständigen ausgeführt, dass bei projektsgemäßer Durchführung eine Ausweitung diffuser Staubemissionen nicht zu erwarten sei. Zur Verhinderung einer Beeinträchtigung durch Aufwirbelung von Feinstäuben bei der Zu- und Abfahrt über den geschotterten Zufahrtsweg dient Auflage 27 des erstinstanzlichen Bescheides. Den fachkundigen Ausführungen des Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass davon auszugehen ist, dass die befürchteten Staubemissionen nicht auftreten werden. Schon aus diesem Grund zeigen die Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte auf.

Dies gilt auch für die zuletzt von den Beschwerdeführern geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Befangenheit des Landeshauptmannes von Burgenland als zur Entscheidung in erster Instanz zuständiges Verwaltungsorgan. Ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 AVG kann sich - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - stets nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter) beziehen, nicht jedoch auf eine Behörde als solche (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 94/12/0180 mwN). Eine Befangenheit im Sinne des § 7 AVG eines am Verfahren beteiligten Verwaltungsorgans, insbesondere des den erstinstanzlichen Bescheid genehmigenden Organwalters, wurde nicht behauptet. Die Beschwerdeführer scheinen in ihren diesbezüglichen Beschwerdeausführungen das Verwaltungsorgan (mit Organwalterfunktion) mit dem Organ selbst (Landeshauptmann von Burgenland) zu verwechseln. Inwiefern der Landeshauptmann von Burgenland (persönlich) als angeblich befangenes "Verwaltungsorgan" am Verfahren teilgenommen oder dieses beeinflusst haben solle, bleibt mangels konkreter Angaben im Dunkeln. Ein Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird mit diesem Vorbringen jedenfalls nicht aufgezeigt.

Soweit die Beschwerde der belangten Behörde in weiterer Folge die Tendenz vorwirft, der mitbeteiligten Partei Vorteile einzuräumen, die dieser von Gesetzes wegen nicht zustünden bzw. für die es keine Rechtsgrundlage gebe, bleibt sie dafür jegliche Belege schuldig und verlässt damit den Boden sachlicher Argumentation. Es war daher auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. April 2002

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