OGH 9Ob94/03v

OGH9Ob94/03v21.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Christine S*****, geb 22. 7. 1986, und der mj Jennifer S*****, geb 2. 9. 1993, beide *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Josef S*****, vertreten durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Mai 2003, GZ 42 R 162/03i-105, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 20. Jänner 2003, GZ 6 P 2147/95z-100, infolge Rekurses der Kinder abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Rekursentscheidung, die im Umfang der Abweisung der Erhöhung des Unterhalts ab 1. 5. 2002 für die mj Christine um weitere EUR 15 monatlich und für die mj Jennifer um weitere EUR 14 monatlich und im Umfang der Abweisung der Herabsetzung des Unterhalts ab 1. 7. 2002 für die mj Christine auf unter EUR 287 monatlich und für die mj Jennifer auf unter EUR 207 monatlich als unbekämpft unberührt bleibt, wird aufgehoben.

Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Rekurs aufgetragen.

Text

Begründung

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 17. 1. 2002 wurde der Vater zu monatlichen Unterhaltsleistungen von EUR 302,32 für die mj Christine und EUR 225,29 für die mj Jennifer verpflichtet, die im Haushalt der Mutter und früheren Ehegattin des Vaters leben. Dazu kommen weitere Sorgepflichten des Vaters gegenüber seiner im Karenzurlaub befindlichen nunmehrigen Ehegattin, die ein Kinderbetreuungsgeld von EUR 435,80 monatlich bezieht, und der gemeinsamen Tochter Julia, geb 31. 3. 2002. Beide sind seinem aktuellen Haushalt zugehörig. Sein steuerpflichtiges Bruttojahreseinkommen betrug nach Abzug der Sonderzahlungen und der Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung EUR 22.467,25. Sein Nettojahreseinkommen betrug EUR 20.803,47, das monatliche Nettoeinkommen belief sich sohin auf EUR 1.733,62.

Am 22. 7. 2002 beantragte der Vater im Hinblick auf seine Sorgepflichten gegenüber seiner nunmehrigen Ehegattin und der Tochter Julia ab 1. 7. 2002 die Herabsetzung des monatlichen Unterhalts hinsichtlich der mj Christine auf EUR 271 und hinsichtlich der mj Jennifer auf EUR 191. Das Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, Bezirk 10, sprach sich namens der Kinder am 7. 8. 2002 gegen die begehrte Herabsetzung aus und beantragte seinerseits am 14. 10. 2002 im Hinblick auf das vom Vater bekannt gegebene Einkommen die Erhöhung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung ab 1. 5. 2002, und zwar hinsichtlich der mj Christine auf EUR 345 und hinsichtlich der mj Jennifer auf EUR 254. Der Vater sprach sich gegen eine Erhöhung aus. Das Erstgericht setzte hierauf die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber dem Beschluss vom 17. 1. 2002 herab und verpflichtete ihn ab 1. 7. 2002 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder, hinsichtlich der mj Christine zu einem Unterhaltsbeitrag von EUR 271 monatlich und hinsichtlich der mj Jennifer zu EUR 191 monatlich. Der Unterhaltserhöhungsantrag des Amtes für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, Bezirk 10, wurde hingegen abgewiesen.

Das Rekursgericht änderte infolge des gegen die Herabsetzung des Unterhalts und die Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrages gerichteten Rekurses der Kinder die angefochtene Entscheidung teilweise dahin ab, dass der Vater verpflichtet wurde, ab 1. 5. 2002 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder, der mj Christine EUR 330 monatlich und der mj Jennifer EUR 240 monatlich an Unterhalt zu zahlen. Das Mehrbegehren der mj Christine von EUR 15 monatlich und der mj Jennifer von EUR 14 monatlich, jeweils ab 1. 5. 2002, sowie der Herabsetzungsantrag des Vaters wurden abgewiesen. Nach der Prozentsatzmethode seien vom Unterhaltsanspruch der mj Christine in der Höhe von 22 % des monatlichen Nettoeinkommens des Vaters je 1 % für die mj Jennifer, die Ehegattin des Vaters und die mj Julia abzuziehen, sodass sich 19 % ergeben. Vom Unterhaltsanspruch der mj Jennifer in der Höhe von 18 % seien Abzüge von 2 % für die (bereits über 10 Jahre alte) mj Christine und je 1 % für die Ehegattin des Vaters und die mj Julia vorzunehmen, sodass sich 14 % vom monatlichen Nettoeinkommen des Vaters ergeben. Der Prozentsatz von 1 % hinsichtlich der Ehegattin berücksichtige deren Einkommen (Kinderbetreuungsgeld) angemessen. Der sich auf diese Weise ergebende Unterhalt von EUR 330 für die mj Christine und von EUR 240 für die mj Jennifer sei aber noch im Sinne der Rechtsprechung nach teilweiser Aufhebung des § 12a FLAG auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, steuerlich zu entlasten. Das steuerpflichtige Einkommen des Vaters von EUR 22.467,25 falle mit dem Betrag von EUR 667,25 unter den Grenzsteuersatz von 41 % (abgesenkt auf 33 %) und mit dem Rest unter den Grenzsteuersatz von 31 % (abgesenkt auf 25 %). In Anwendung der von der Rechtsprechung zur steuerlichen Entlastung geprägten Formel sei von jährlichen Unterhaltsverpflichtungen des Vaters von EUR 3.960 für die mj Christine, EUR 2.880 für die mj Jennifer und EUR

2.520 für die mj Julia auszugehen. Davon seien die monatlichen Unterhaltsabsetzbeträge von EUR 25,50 für das erste Kind, EUR 38,20 für das zweite Kind und EUR 50,20 für das dritte Kind in Abzug zu bringen. Da schon der Unterhaltsabsetzbetrag von insgesamt EUR 1.375,20 pro Jahr, den der Vater für seine drei Kinder erhalte, die volle steuerliche Entlastung erbringe, ergebe sich im vorliegenden Fall kein "Kürzungsfaktor". Es bleibe daher bei den monatlichen Beträgen von EUR 330 für die mj Christine und EUR 240 für die mj Jennifer.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Unterhaltsverpflichtung ab 1. 5. 2002 für die mj Christine mit monatlich EUR 287 und für die mj Jennifer mit monatlich EUR 207 festgesetzt werde.

Das Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, Bezirk 10, äußerte sich dahin, dass der Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen, hilfsweise ihm nicht Folge gegeben werden möge.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist wegen fehlerhafter Ermittlung der steuerlichen Entlastung des geschuldeten Geldunterhalts zulässig; er ist auch im Sinne des in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt.

Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; es ist aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen (§ 140 Abs 1 ABGB). Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Unterhaltsbemessung im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle nach der auch von den Vorinstanzen angewendeten Prozentsatzmethode erfolgen kann, die für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe gibt, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen (RIS-Justiz RS0047427 ua). Dabei bildet das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abzüglich gerechtfertigter Abzüge die (Unterhalts-)Bemessungsgrundlage, aus der der dem Kind zu leistende Unterhalt im Wesentlichen durch Anwendung eines nach Altersgruppen bemessenen, allfällige weitere Sorgepflichten des unterhaltspflichtigen Elternteils durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigenden Prozentsatzes zu ermitteln ist (RIS-Justiz RS0047427 ua). Der Unterhalt von Kindern bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln für den Altersbereich von 6 bis 10 Jahren mit rund 18 %, für den Altersbereich von 10 bis 15 Jahren mit rund 20 % und über 15 Jahren mit rund 22 % des Nettoeinkommens (Schwimann/Schwimann, ABGB² I § 140 Rz 39 mwN; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 140 Rz 5c mwN; RIS-Justiz RS0053242 ua). Diese Methode trägt auch den Grundsätzen einer angemessenen Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten Rechnung, indem die in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln für konkurrierende Unterhaltspflichten entsprechende Abzüge vom anzuwendenden Belastungsprozentsatz vornehmen, und zwar in der Höhe von 1 % für jedes Kind unter und von 2 % für jedes Kind über 10 Jahren sowie von 0 % bis 3 % für einen Ehegatten, je nach dessen Eigenverdienst (Schwimann/Schwimann aaO § 140 Rz 40 mwN; Stabentheiner aaO § 140 Rz 5c mwN; 9 Ob 407/97m; 7 Ob 174/02t; RIS-Justiz RS0047427, RS0053242 ua) bzw umgekehrt je nach dem Umfang der für den Unterhaltspflichtigen daraus entstehenden Belastung (1 Ob 641/94; 1 Ob 16/00k ua).

Der Revisionsrekurswerber stellt gar nicht in Frage, dass für seine am 31. 3. 2002 geborene Tochter Julia ein Abzug von bloß 1 % vorgenommen wird und auch das Einkommen seiner nunmehrigen Ehegattin bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Er hält aber an seinem Standpunkt fest, dass seine Ehegattin ungeachtet des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von monatlich EUR 435,80 mit einem Abzug von zumindest 2 % - statt bloß 1 % wie vom Rekursgericht angenommen - zu berücksichtigen sei.

Soweit das Rekursgericht zur Gewichtung der Belastung des Vaters durch seine Sorgepflicht für seine nunmehrige Ehegattin sein Einkommen in Relation zu jenem seiner Ehegattin setzt und hierauf die von der Rechtsprechung zu § 94 ABGB entwickelten Prozentsätze (Unterhaltergänzungsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten in der Höhe von 40 % des Familieneinkommens, gemindert - bei typischen Verhältnissen - um je 4 Prozentpunkte für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Unterhaltsverpflichteten; vgl hiezu etwa 3 Ob 563/90; 10 ObS 64/92; 4 Ob 506/92; RIS-Justiz RS0012492 ua) anwendet, so ist dieser Ansatz als Orientierungshilfe durchaus praktikabel. Der Revisionsrekurswerber beanstandet ihn auch gar nicht, zumal er diesen Ansatz selbst in seiner erstgerichtlichen Eingabe vom 30. 9. 2001 (ON 67) geltend machte. Soweit er in seiner Kontrollrechnung (Pkt 1. des Revisionsrekurses) allerdings zu einem anderen Ergebnis als das Rekursgericht kommt, übersieht er offenbar, dass die Rechtsprechung die 4 Prozentpunkte für die jeweils konkurrierende Sorgepflicht bereits vom Prozentsatz von 40 % für das Familieneinkommen (vgl 3 Ob 563/90 ua) und nicht erst - wie fälschlich der Revisionsrekurswerber - vom Endergebnis in Abzug bringt (richtig hingegen noch in seiner Eingabe ON 67). Es ist daher dem Rekursgericht beizupflichten, dass bei der Unterhaltsbemessung nur eine teilweise Sorgepflicht des Revisionsrekurswerbers für seine nunmehrige Ehegattin zu berücksichtigen ist. Gegen den aus diesem Grund vom Rekursgericht vorgenommenen Abzug von bloß 1 % von der Bemessungsgrundlage bestehen keine Bedenken (vgl 6 Ob 252/97w).

Mit der Frage, wie nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, mit dem ein Teil des § 12a FLAG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die Bemessung des Geldunterhalts von Kindern getrennt lebender Eltern erfolgen muss, hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer Reihe von Entscheidungen auseinandergesetzt (RIS-Justiz RS0117015, RS0117016, RS0117023 ua). Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Diese Entlastung durch Weiterverrechnung eines Teils der (vom betreuenden Elternteil - hier der Mutter - bezogenen) Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) hat sich dabei stets an jenem Unterhaltsbeitrag zu orientieren, der unter Zugrundelegung der schon bisher anerkannten zivilrechtlichen Grundsätze geschuldet wird.

Die steuerliche Entlastung kann nach folgender Formel errechnet werden:

Der - wie bisher - nach rein unterhaltsrechtlichen Aspekten bemessene Geldunterhalt dividiert durch 2, mal (um ca 20 %) verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (also 25 % bei 31 %, 33 % bei 41 % und 40 % bei 50 % Grenzsteuersatz; vgl § 33 Abs 1 EStG 1988), minus Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist (2 Ob 196/02s; 7 Ob 26/03d ua). Bei mehreren Kindern ist der gesamte Unterhaltsabsetzbetrag für alle Kinder pro Kind nach Kopfteilen zu berücksichtigen. Differiert die Höhe der Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder wesentlich, ist die ermittelte Gesamtentlastung jedem der Kinder proportional zuzurechnen (5 Ob 36/02h ua).

Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist, muss bei der Bemessung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächst niedrige Grenzsteuersatz maßgebend ist (5 Ob 36/02h ua). Zur Berechnung der im vorliegenden Fall nach den dargestellten Maßstäben in Betracht kommenden steuerlichen Entlastung ist neben den festgestellten Umständen also auch die Kenntnis des Grenzsteuersatzes des Vaters erforderlich. Dabei ist zu betonen, dass bei der Ausmittlung des Grenzsteuersatzes allein steuerrechtliche Parameter maßgebend und die für die Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage entwickelten Grundsätze nicht von Bedeutung sind (7 Ob 174/02t; 7 Ob 193/02h ua). Der Grenzsteuersatz hängt daher vom steuerpflichtigen Einkommen ab, das sowohl die Sonderbesteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld als auch - wie schon das Rekursgericht - die vom Unterhaltspflichtigen geleisteten Sozialversicherungsbeiträge durch Abzug berücksichtigt (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 337; ders, JBl 2003, 9 [17]; 7 Ob 26/03d; 1 Ob 208/03z ua).

Von einer "Verzerrung" der "gesamten Berechnung" kann entgegen der Befürchtung des Revisionsrekurswerbers keine Rede sein. Soweit er insbesondere die Absenkung des Grenzsteuersatzes von 31 % um 20 % auf 25 % für "überzogen" hält, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Der nach § 33 Abs 1 EStG 1988 jeweils maßgebliche Grenzsteuersatz (50 %, 41 % bzw 31 %) ist pauschal abzusenken, weil ein Geldunterhaltspflichtiger typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte bezieht und auch diese begünstigten Einkünfte für die Unterhaltszahlungen verwenden kann. Auf die individuellen Verhältnisse muss nicht eingegangen werden. Da mit der Weiterverrechnung eines Teils der Transferleistungen eine steuerliche Entlastung verbunden ist, erhöht sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und damit auch dessen Unterhaltspflicht (Zorn, SWK 2001, 799 [803 f]). Deshalb erscheint es sachgerecht, den Grenzsteuersatz von 50 % auf 40 %, jenen von 41 % auf 33 % und schließlich den Grenzsteuersatz von 31 % auf 25 % abzusenken (Gitschthaler, JBl 2003, 9 [17]). Für die lineare Fortschreibung der vom Verfassungsgerichtshof für den Grenzsteuersatz von 50 % vorgezeichneten Absenkung spricht die damit nachvollziehbare Bemessung, aber auch, dass für die Anwendung anderer Sätze überzeugende Argumente fehlen. So kann Zorn (aaO 803 f) seinen Vorschlag, die jeweiligen Grenzsteuersätze auf 40 %, 34 bzw 28 % abzusenken, nur (unzureichend) damit begründen, dass ihm die zur Absenkung führenden Erwägungen (niedrigerer Steuersatz für bestimmte Einkunftsarten und Steigerung der Leistungsfähigkeit durch die steuerliche Entlastung) durch die von ihm vorgeschlagenen Prozentsätze hinreichend berücksichtigt erschienen (1 Ob 79/02b; 7 Ob 174/02t ua).

Bei seiner Bemessung unterliefen dem Rekursgericht allerdings zwei Fehler:

Die steuerliche Entlastung betrifft, wie bereits ausgeführt, die Bemessung des Geldunterhalts von Kindern getrennt lebender Eltern. Folgerichtig ermittelte das Rekursgericht die Geldunterhaltspflicht des Vaters gegenüber der mj Christine und der mj Jennifer. Darüber hinaus nahm es aber in seine Berechnung für die steuerliche Entlastung auch den (fiktiven) Geldunterhaltsanspruch der mj Julia auf, die allerdings dem Haushalt des Vaters zugehört, und wendete auf die Hälfte dieses Anspruchs ebenfalls die hier relevanten, bereits abgesenkten Grenzsteuersätze von 33 % und 25 % an (S 9 der Rekursentscheidung). Dabei ließ das Rekursgericht allerdings außer Acht, dass bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft des berechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils Naturalunterhalt - und nicht Geldunterhalt - zu leisten ist (Schwimann/Schwimann aaO § 140 Rz 102 ff mwN; Stabentheiner aaO § 140 Rz 13 mwN; RIS-Justiz RS0034807 ua). Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der mj Julia wird daher im vorliegenden Fall nur als konkurrierende Unterhaltspflicht bei der Ausmittlung der Unterhaltsansprüche der beiden älteren Töchter durch einen Abzug von jeweils 1 % berücksichtigt. Eine Einbeziehung des Unterhaltsanspruches der mj Julia in die steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflicht des Vaters gegenüber seinen beiden älteren Töchtern hat jedoch nicht zu erfolgen.

Dazu kommt, dass ein Unterhaltsabsetzbetrag einem den gesetzlichen Unterhalt leistenden Steuerpflichtigen nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG 1988 nur für ein Kind zusteht, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs 5 FLAG) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Richtig weist daher der Revisionsrekurswerber darauf hin, dass diese Voraussetzung zwar auf die beiden älteren Töchter zutrifft, die bei ihrer Mutter leben, nicht jedoch auf die mj Julia, die seinem Haushalt zugehört. Das Rekursgericht berücksichtigte daher zutreffend die monatlichen Unterhaltsabsetzbeträge von EUR 25,50 für das erste Kind (Christine) und von EUR 38,20 für das zweite Kind (Jennifer); ein weiterer monatlicher Absetzbetrag von EUR 50,90 für ein drittes Kind (Julia), der mit einem Jahresbetrag von EUR 610,80 in die Bemessung des Rekursgerichtes einfloss (S 9 f der Rekursentscheidung) und diese verfälschte, wäre hingegen nicht zu veranschlagen gewesen. Diesen beiden Punkten wird bei der Neuermittlung der steuerlichen Entlastung des Vaters Rechnung zu tragen sein. Die konkrete Bemessung ist vom Obersten Gerichtshof nicht selbst durchzuführen, weshalb mit Aufhebung der Rekursentscheidung und Zurückverweisung an das Rekursgericht vorzugehen war (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO; 9 Ob 27/03s; 1 Ob 208/03z ua).

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