Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).
Bei der am 15. 9. 1950 geborenen Klägerin besteht ein Zustand nach dreimaliger Bandscheibenoperation, Verspannung der Lendenstrecker, Bewegungseinschränkung des Lendenabschnittes und eine Restsymptomatik am linken Bein mit Muskelschwäche, Fußheberschwäche und Empfindungsstörungen. Im Februar und März 2000 unterzog sich die Klägerin Rehabilitationsmaßnahmen im Rehabilitationszentrum Bad Hofgastein. Am 9. 10. 2000 wurde sie wiederum stationär im Landeskrankenhaus Graz aufgenommen, wo am 11. 10. 2000 eine Diskusprolapsoperation L5/S1 links erfolgte. Aus dieser Operation resultierte ein Krankenstand im Ausmaß von 8 Wochen.
Die Klägerin kann leichte Arbeiten und Hebearbeiten ganztägig verrichten, wobei die Tätigkeiten im Sitzen sowie bis zur Hälfte eines Arbeitstages im Stehen und Gehen ausgeführt werden können. Überkopfarbeiten und Arbeiten in häufig gebückter Stellung sind nur fallweise möglich. Arbeiten an exponierten Stellen scheiden aus. Ein Haltungswechsel ist nach ca 2 Stunden zu ermöglichen, wofür 10 bis 15 Minuten ausreichen. Akkord und Fließbandarbeiten scheiden aus. Einem forcierten Arbeitstempo ist die Klägerin zu 2/3 eines Arbeitstages gewachsen. Dieses Leistungskalkül gilt seit 1. 6. 2000.
Die Klägerin hat den Beruf einer Friseurin erlernt, war aber von 1980 bis 1999 als Laborkraft in der chemischen Industrie beschäftigt. Sie wurde (nur) etwa 6 Monate für diese Tätigkeit angelernt und ist aufgrund der bei ihrem Dienstgeber erworbenen - von den Vorinstanzen festgestellten - speziellen Kenntnisse nicht in der Lage, als qualifizierte Chemielabortechnikerin [mit dreieinhalbjähriger Lehrausbildung] bei anderen Dienstgebern beschäftigt zu werden. Sie ist noch den Anforderungen gewachsen, die an eine Parkgaragenkassiererin, Aufseherin, Botengängerin im innerbetrieblichen Bereich sowie Wächterin im Standpostendienst gestellt werden.
Mit rechtskräftigem Bescheid der beklagten Pensionsversicherung vom 28. 12. 1999 wurde der Anspruch der Klägerin auf Berufsunfähigkeitspension für die Zeit vom 1. 10. 1999 bis 30. 11. 2000 anerkannt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Pension nicht anfällt, weil der Klägerin Maßnahmen der (medizinischen) Rehabilitation gewährt werden. Für die Dauer der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation wurde der Klägerin ein Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG gewährt.
Nach Beendigung der eingangs erwähnten Rehabilitationsmaßnahmen sprach die beklagte Partei mit Bescheid vom 17. 5. 2000 aus, dass die mit Bescheid vom 28. 12. 1999 gewährte Berufsunfähigkeitspension weiterhin nicht anfällt, weil durch diese Maßnahmen die Wiedereingliederung der Klägerin in das Berufsleben bewirkt werden konnte.
Mit der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Klage begehrt die Klägerin, die beklagte Partei zur Bezahlung der Berufsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe "ab dem Stichtag" (lt ON 11 berichtigt: "ab 1. 6. 2000, nach Wegfall des Übergangsgeldes") zu verpflichten. Sie sei - entgegen den Ausführungen der Bescheidbegründung - auf Grund ihrer im einzelnen angeführten Beschwerden nicht mehr in der Lage, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen.
Die beklagte Partei beantragt Klagsabweisung. Durch die in der Zeit vom 29. 2. 2000 bis 21. 3. 2000 vorgenommene medizinische Rehabilitation sei eine Konsolidierung des Gesundheitszustandes der Klägerin soweit gelungen, dass ihre Wiedereingliederung in das Berufsleben habe bewirkt werden können.
Das Erstgericht sprach aus, dass der Anspruch der Klägerin auf Berufsunfähigkeitspension ab 1. 6. 2000 dem Grunde nach zu Recht bestehe und verpflichtete die beklagte Partei zu einer vorläufigen Zahlung von EUR 200 bis zur Festsetzung der zuerkannten Leistung durch Bescheid. Im Hinblick auf das Ende der Rehabilitation im März 2000 und die neuerliche Erkrankung im September 2000 sowie die dadurch notwendige Operation, sei aus orthopädischer Sicht davon auszugehen, dass keine "vollkommene Restitution" eingetreten. Durch die Rehabilitationsmaßnahmen sei die Klägerin nicht in die Lage versetzt worden, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben wieder einen ihr angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
Das Berufungsgericht hob über Berufung der beklagten Partei dieses Urteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Feststellungen über den Gesundheitszustand der Klägerin im Jahr 2001 seien unerheblich, weil Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage sei, ob die der Klägerin befristet bis 30. 11. 2000 zuerkannte Berufsunfähigkeitspension wegen erfolgreicher Rehabilitation nicht anfällt.
Das Erstgericht sei bei seiner Entscheidung vom Erfordernis einer "vollständigen Restitution" des Gesundheitszustandes der Versicherten ausgegangen. Dieses Erfordernis bestehe jedoch nicht; vielmehr reiche - auch als Voraussetzung nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG - eine für die Arbeitsfähigkeit wesentliche Besserung (iSd Judikatur zu § 99 Abs 1 ASVG [Leistungsentzug]) aus. Daher seien Feststellungen über den Gesundheitszustand und das Leistungskalkül der Klägerin am 1. 10. 1999 (Pensionsbeginn) und am 1. 6. 2000 (Ende der Rehabilitationsmaßnahmen) erforderlich.
Sollte das festgestellte, am 1. 6. 2000 geltende Leistungskalkül in gleicher Form auch schon am 1. 10. 1999 bestanden haben, werde von einer wesentlichen Besserung und damit von einer Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht gesprochen werden können. Da sich zu erwartende Krankenstände nur insoweit auf den Leistungsanspruch auswirkten, als nach stRsp regelmäßig zu erwartende Krankenstände von jährlich 7 Wochen und mehr einen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt bewirkten, bedeute der vom Erstgericht festgestellte einmalige Krankenstand von 8 Wochen für sich allein noch keinen derartigen Ausschluss.
Zutreffend sei allerdings die Beurteilung, dass es sich bei der von der Klägerin verrichteten Tätigkeit als Laborkraft um Arbeitertätigkeiten handelte, und dass von einem angelernten Beruf nicht gesprochen werden könne. Ihre Berufsunfähigkeit sei daher zu Recht nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 Abs 3 ASVG beurteilt worden.
Die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht seien nötig, weil die erforderlichen Feststellungen (Gesundheitszustand der Klägerin zum 1. 10. 1999 und dessen allfällige Änderung durch die Rehabilitationsmaßnahmen) erst nach einer Ergänzung des orthopädischen und des neurologischen Gutachtens getroffen werden könnten.
Im fortgesetzten Verfahren werde der beklagten Partei auch Gelegenheit zur Einsicht in die von der Klägerin vorgelegten Urkunden (Beilage ./B, ./D, ./E und ./R) zu geben und eine Urkundenerklärung abzuverlangen sein. Eine (neuerlich) klagestattgebende Entscheidung hätte außerdem nur auf befristete Zuerkennung der (mit Bescheid vom 28. 12. 1999 zuerkannten) Berufsunfähigkeitspension ab 1. 6. 2000 bis 30. 11. 2000 zu lauten.
Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil es sich bei der Frage, ob für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG die zu § 99 ASVG aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze anzuwenden sind, um eine "wesentliche" Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung [also um eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO] handle, zu der bisher - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Ersturteil "vollinhaltlich bestätigt" [gemeint: wiederhergestellt], in eventu die beklagte Partei schuldig gesprochen werde, der Klägerin die Berufsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe vom 1. 6. 2000 bis 30. 11. 2000 (dies nach Wegfall des Übergangsgeldes) zu bezahlen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag an das Berufungsgericht gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Gund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Was zunächst die angebliche Aktenwidrigkeit wegen der in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes enthaltenen unrichtigen Anführung des Zeitpunktes "1. 6. 2000" als Ende der (tatsächlich nur bis Ende März dauernden) Rehabilitationsmaßnahmen betrifft, fehlt dem Vorwurf die Grundlage:
Auch die Rekurswerberin zieht nämlich nicht (mehr) in Zweifel, dass "nach dem angefochtenen Bescheid lediglich strittig war, ob die der Klägerin zuerkannte Pension weiterhin, also nach diesem Zeitpunkt [1. 6. 2000], nicht anfällt" (Punkt 3.5 auf Seite 8 des Rekurses). Verfahrensgegenstand ist damit (wie bereits das Berufungsgericht zutreffend festhält, aber auch aus dem Zugeständnis in Punkt 3.5 des Rekurses hervorgeht) ausschließlich die Frage, ob die befristet bis 30. 11. 2000 zuerkannte Berufsunfähigkeitspension (wie der hier angefochtene Bescheid ausspricht) wegen erfolgreicher Rehabilitation (weiterhin) nicht anfällt.
Darauf ist die Klägerin auch mit ihrem im letzten Punkt der Rekusausführungen - ohne nachvollziehbare Begründung - aufrecht erhaltenen Begehren auf Zuerkennung einer unbefristeten Pension (Punkt 3.10. auf Seite 10 des Rekurses) zu verweisen.
Was nun die Voraussetzungen einer erfolgreichen Rehabilitation nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG betrifft, vertritt die Rekurswerberin den Standpunkt, es sei - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - nicht auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes iSd zu § 99 Abs 1 ASVG (Leistungsentzug) abzustellen, sondern darauf, ob die Wiedereingliederung des Versichertenin das Berufsleben dauernd bewirkt werden kann, weil der Erfolg von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 300 Abs 3 ASVG zu beurteilen sei. Auch einer wesentlichen Änderung müsse ein gewisses Element der Dauerhaftigkeit immanent sein. Aus dem festgestellten Sachverhalt sei aber gerade das Gegenteil abzuleiten.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde im Bereich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit aber auch der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" im österreichischen Sozialversicherungsrecht verankert. Danach ist seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten und die Einholung der Zustimmung des Behinderten zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation ist nicht mehr erforderlich (ErlBem zur RV 72 BlgNR 20. GP 248 f; vgl § 361 Abs 1 ASVG; § 194 Abs 1 Z 2 lit a GSVG; § 182 Z 2 lit a BSVG). Dem Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" liegt der Gedanke zugrunde, bevor dem in seiner Arbeitsfähigkeit geminderten Versicherten als Ausgleich der Folgen der Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit die Pension gewährt wird, solle versucht werden, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Rehabilitationsmaßnahmen sind somit auszuschöpfen, bevor wegen verminderter Arbeitsfähigkeit bzw wegen Erwerbsunfähigkeit eine Pension zu leisten ist. Nur wenn Rehabilitationsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg haben, soll als ultima ratio die Pension in Betracht kommen (B. Karl, Rehabilitation und Pension, DRdA 1999, 12 ff [14] mwN). Nach § 300 Abs 3 ASVG umfasst die Rehabilitation medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Behinderte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können (in diesem Sinne auch § 172 Abs 2 ASVG für die gesetzliche Unfallversicherung sowie § 157 Abs 3 GSVG und § 149 Abs 3 BSVG).
Der Versicherte, dem medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt werden, hat gemäß § 306 ASVG Anspruch auf Übergangsgeld. Nach § 307 ASVG besteht für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation kein Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen der Anspruch auf Knappschaftspension. Der Anspruch auf eine solche vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung wird hiedurch nicht berührt.
Werden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.
Für die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es - wie der erkennende Senat bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat - nicht darauf an, dass der Versicherte nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen noch keinen Arbeitsplatz erlangt hat; entscheidend ist vielmehr, ob er nach erfolgreicher Rehabilitation wieder imstande ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen ist, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt (§ 273 Abs 1 ASVG), zu verrichten (SSV-NF 14/2).
Als Voraussetzung für den im angefochtenen Bescheid enthaltenen, im vorliegenden Verfahren bekämpften Ausspruch (dass die rechtskräftig gewährte Berufsunfähigkeitspension weiterhin nicht anfällt) müsste somit eine derartige, im aufgezeigten Sinn wesentliche Verbesserung im Gesundheitszustand der Klägerin eingetreten sein. Hätten die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung hingegen keine wesentliche Änderung erfahren, so könnte der Nichtanfall der Pension nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahmen nicht damit begründet werden, dass Berufsunfähigkeit nicht vorliege.
Es kann daher - der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts folgend - auf die Judikatur zu § 99 Abs 1 ASVG zurückgegriffen werden. Danach steht dann, wenn seit der Gewährungsentscheidung, keine wesentliche Änderung eingetreten ist, die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung (auch) einer Entziehung iSd § 99 Abs 1 ASVG entgegen (RIS-Justiz RS0083876; RS0083927 RS0083941; RS0106704; RS0110119; 10ObS233/01i mwN), wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind (RIS-Justiz RS0083884 [T2, T3, T6, T11, T13, T14, T16]; RS0083819).
Soweit die Rekurswerberin ihren Anspruch auf Anfall der Pension damit zu begründen versucht, dass sich aus den Feststellungen ergebe, dass im Herbst 2000 eine neuerliche Operation erforderlich gewesen sei und eine allfällige Besserung daher nicht als dauerhaft beurteilt werden dürfte, ist ihr entgegenzuhalten, dass für die Beurteilung des Anspruches nur die Verhältnisse in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (1. 6. 2000) maßgeblich sind. Eine mehrere Monate danach erforderliche Operation bedingt für Dauer der in diesem Zusammenhang bestehenden Arbeitsunfähigkeit einen Krankenstand, kann aber kein Argument dafür bilden, dass bereits vom Beginn des strittigen Zeitraum an die Voraussetzungen für den Anfall der Pension gegeben waren, wenn tatsächlich wegen einer seit dem Gewährungszeitpunkt zufolge der durchgeführten Rehabilitation eingetretenen wesentlichen Besserung die Möglichkeit zur Ausübung eines zumutbaren Verweisungsberufes bestand.
Sollte im Leistungkalkül der Klägerin (deren Berufsunfähigkeit die Vorinstanzen zutreffend nach § 255 Abs 3 ASVG beurteilt haben [weil sie keine Angestelltentätigkeit ausgeübt hat und ihr auch kein Berufsschutz als angelernte Chemielaborantin bzw Chemielabortechnikerin zukommt: vgl RIS-Justiz RS0027992; RS0084638; zuletzt: 10 ObS 63/03t mwN]), gegenüber dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung ihrer befristeten Berufsunfähigkeitspension keine wesentliche Verbesserung eingetreten sein, wären die Voraussetzungen nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG nicht erfüllt. Diesfalls hätte eine neuerlich klagestattgebede Entscheidung allerdings nicht - wie das Berufungsgericht meint - auf Zahlung der (mit Bescheid vom 28. 12. 1999 rechtskräftig zuerkannten) Berufsunfähigkeitspension ab 1. 6. 2000 bis 30. 11. 2000 zu lauten, sondern darauf, dass diese mit 1. 6. 2000 anfällt.
Da die vom Gericht zweiter Instanz geäußerte Rechtsansicht zu den Voraussetzungen des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG zutrifft, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der im angefochtenen Beschluss angeordneten Verfahrensergänzung nicht entgegen treten (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 519 Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0042179; zuletzt: 10 ObS 84/03f).
Der angefochtene Aufhebungsbeschluss war daher zu bestätigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)