OGH 10ObS363/90 (RS0083819)

OGH10ObS363/9020.11.1990

Rechtssatz

Der OGH hat (SSV-NF 1/44) ausgeführt, daß die Frage, ob eine anspruchsvernichtende, also wesentliche (entscheidende) Änderung der Umstände eingetreten ist, durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung - nicht etwa der Weitergewährung - der Leistung gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen ist. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des letzten Vergleiches würde nämlich dazu führen, daß eine nur allmählich eintretende Besserung unberücksichtigt bleiben müßte, weil sie in ihren Teilphasen unwesentlich wäre, obwohl sie in ihrer Gesamtheit als wesentlich zu qualifizieren ist.

Normen

ASVG §99

10 ObS 363/90OGH20.11.1990

Veröff: SSV-NF 4/149

10 ObS 389/90OGH29.01.1991

Auch; Veröff: SSV-NF 5/5

10 ObS 332/91OGH26.11.1991
10 ObS 20/92OGH11.02.1992

nur: Der OGH hat (SSV-NF 1/44) ausgeführt, daß die Frage, ob eine anspruchsvernichtende, also wesentliche (entscheidende) Änderung der Umstände eingetreten ist, durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung - nicht etwa der Weitergewährung - der Leistung gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen ist. (T1) Beisatz: Wobei allerdings bei Weitergewährung auch gegenüber diesem Zeitpunkt eine - wenn auch nicht wesentliche - Änderung eingetreten sein muß (SSV-NF 4/149, 5/5). (T2)

10 ObS 297/92OGH15.12.1992

nur T1

10 ObS 208/93OGH28.10.1993

nur T1

10 ObS 209/94OGH27.09.1994

nur T1

10 ObS 139/98hOGH18.08.1998

Auch; nur T1

10 ObS 218/99bOGH18.04.2000

Vgl auch; nur: Der OGH hat (SSV-NF 1/44) ausgeführt, daß die Frage, ob eine anspruchsvernichtende, also wesentliche (entscheidende) Änderung der Umstände eingetreten ist, durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung - nicht etwa der Weitergewährung - der Leistung gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen ist. (T3)

10 ObS 233/01iOGH04.09.2001

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19901120_OGH0002_010OBS00363_9000000_001

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