Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt bei der beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage nach Ablauf eines mit der beklagten Partei geschlossenen Leasingvertrages die Herausgabe eines PKWs Chrysler Grand Voyager 2,5 TD Zug-um-Zug gegen Bezahlung eines Betrages von EUR 9.677,11. Gleichzeitig verkündete er der A***** Handelsgesellschaft mbH & Co OGH in Wien den Streit und beantragte ebenfalls die Delegation der Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, weil sowohl er als auch zwei beantragte Zeugen und die streitverkündete Handelsgesellschaft ihren Aufenthalt bzw Sitz in Wien hätten.
Die beklagte Partei sprach sich gegen eine Delegation der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aus, weil im (in der Klage vorgelegten) Leasingvertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung für die Stadt Salzburg getroffen worden sei.
Das Landesgericht Salzburg hielt eine Delegation für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegation nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegation, ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046589). Die Delegation an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden. Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Regelmäßig ausgeschlossen ist eine Delegation, wenn die Zuständigkeit des Gerichtes auf einer Vereinbarung der Parteien beruht, es sei denn, dass nachträglich wesentliche Umstände eingetreten sind, auf die die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (RIS-Justiz RS0046198; Ballon in Fasching I2 § 31 JN Rz 4).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen. Zweckmäßigkeitsgründe, auf die nicht Bedacht genommen worden wäre, kamen nicht hervor. Dem Delegierungsantrag war daher nicht stattzugeben.
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