OGH 7Ob154/03b

OGH7Ob154/03b30.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther M*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Friedrich Oedl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 7.403 sA, über die "außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17. April 2003, GZ 6 R 29/03g-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Dezember 2002, GZ 5 Cg 167/02h-6, (im über die im Berufungsverfahren vorgenommene Klageeinschränkung hinausgehenden Umfang) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verurteilung der beklagten Kaskoversicherung zur Zahlung seines Motorradschadens aus einem Unfall vom 26. 8. 2001 in Höhe von (zunächst) EUR 12.468,98 sA, im Berufungsverfahren eingeschränkt auf restlich EUR 7.403 sA. Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass das Urteil des Erstgerichtes im Umfange der Klageeinschränkung wirkungslos ist und gab im Übrigen der Berufung des Klägers hinsichtlich des restlichen, verbleibenden Klagebegehrens keine Folge. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene "außerordentliche" Revision des Klägers ist nach § 508 ZPO zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig (§ 502 Abs 3 ZPO; 7 Ob 4/03v). Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623).

Erhebt in diesen Fällen eine Partei - wie hier der Kläger - eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird (7 Ob 4/03v). Der Oberste Gerichtshof darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.

Die "außerordentliche" Revision wird daher dem Berufungsgericht vorzulegen sein bzw wird - soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dem stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen - unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (RIS-Justiz RS0010501). Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, so wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501; 7 Ob 131/98k; 7 Ob 4/03v).

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