OGH 7Ob4/03v

OGH7Ob4/03v29.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert V*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Hannelore V*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 12.717,75 sA, über die "außerordentliche Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. November 2002, GZ 43 R 618/02d-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 15. April 2002, GZ 2 C 103/01m-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer an die Beklagte geleisteten Anzahlung von S 175.000 = EUR 12.717,75 wegen Nichterreichung des Zwecks der erbrachten Leistung. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene "außerordentliche" Revision des Klägers ist nach § 508 ZPO zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig (§ 502 Abs 3 ZPO). Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (stRspr; RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in diesen Fällen eine Partei - wie hier die Beklagte - eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei (stRsp; RIS-Justiz RS010623 und RS010501). Die außerordentliche Revision wird daher dem Berufungsgericht vorzulegen sein (6 Ob 51/02x) bzw wird - soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dem stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen - unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (stRsp; RIS-Justiz RS010623 [T2, T4, T5 und T8] und RS010501). Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501 [T1]; 7 Ob 76/00b; 7 Ob 58/01g; 7 Ob 206/01x).

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