§ 411 ZPO:
Erhebt der Bekl im Wechselmandatsverfahren keine Einwendungen aus dem durch den Wechsel gesicherten Grundgeschäft, so kann er sich nach Rechtskraft des Wechselzahlungsauftrages für eine bereicherungsrechtliche Rückforderungsklage nicht auf das Nichtbestehen des gesicherten Anspruchs, mithin auf Einwendungen aus dem Grundgeschäft berufen (Abgehen von 2 Ob 600/87).