OGH 2Ob83/03z

OGH2Ob83/03z8.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Elisabeth J*****, und des mj Georg J*****, dieser vertreten durch die Mutter Mag. Gabriele J*****, diese und Elisabeth J***** vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Wilhelm J*****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky, Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 4. Dezember 2002, GZ 37 R 218/02p-79, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 29. Juli 2002 GZ 1 P 24/02b-73, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der ordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, welche Auswirkungen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 2002, G 7/02, mit welchem im § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" aufgehoben wurde, auf die Unterhaltsbemessung hat, insbesondere wie die Familienbeihilfe auf den Unterhalt anzurechnen ist, wurde vom Obersten Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen mit Angabe konkreter Berechnungsmethoden beantwortet (4 Ob 52/02d; RIS-Justiz RS0117015; RS0117016 mwN). Danach soll nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes die Familienbeihilfe die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken, damit dieser für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werde. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung ist daher nicht die gesamte, von der betreuenden Mutter bezogene Familienbeihilfe auf den Geldunterhalt anzurechnen, sondern jeweils nur insoweit, um die gebotene steuerliche Entlastung zu erreichen. Auch diese im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage ist daher bereits gelöst.

Die Vorinstanzen haben sich bei Berechnung des den unterhaltsberechtigten Kindern zustehenden Geldunterhalts an den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes als auch an der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes orientiert. Insoweit erscheint eine neuerliche Entscheidung zur Klärung einer strittigen Frage nicht mehr geboten.

Im Übrigen wird im Revisionsrekurs eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht aufgezeigt.

Soweit der Revisionsrekurswerber Nichtigkeit des Verfahrens behauptet, weil der erstinstanzlichen Entscheidung durch einen Rechtspfleger keine gerichtliche Entscheidung zugrunde gelegen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach § 11 RPflG Entscheidungen des Rechtspflegers wie die eines Richters angefochten werden können und gemäß § 12 leg cit gegen sonstige nicht oder nur beschränkt anfechtbare Entscheidungen des Rechtspflegers Vorstellung an den Richter erhoben werden kann. Damit ist jedenfalls sichergestellt, dass jede Entscheidung des Rechtspflegers anfechtbar und durch den Richter korrigierbar ist und der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgarantie unterliegt. Dass dem Vater während seiner richterlichen Tätigkeit eine die Entscheidung eines Rechtspflegers korrigierende Entscheidung eines Richters nicht untergekommen ist, vermag an der verfassungsrechtlich gewährleisteten Garantie nichts zu ändern.

Die Ausführungen, dem Vater sei kein "faires Verfahren" gewährt worden, lassen ein zu behandelndes sachliches Substrat nicht erkennen.

Soweit der Revisionsrekurswerber auf die lange Verfahrensdauer hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass diese durch die Ablehnung der Entscheidungsträger und in der Folge durch die Erklärung der Befangenheit weiterer Richter im Sprengel jenes Gerichtes, in welchem der Vater als Richter tätig ist, sowie durch die anschließend notwendige Delegation an das Erstgericht verursacht wurde.

Im Revisionsrekurs wird weiters Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht, weil dem Vater eine Äußerung der Mutter zu seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss nicht zugestellt worden sei. Es hätte dem Revisionsrekurswerber Gelegenheit gegeben werden müssen, zur Äußerung der Gegenseite Stellung zu nehmen.

Dem ist nur allgemein entgegenzuhalten, dass eine Äußerung zu einer Gegenäußerung zu einer Rechtsmittelschrift nicht vorgesehen ist und das rechtliche Gehör des Rechtsmittelwerbers bereits durch Einbringung seiner Rechtsmittelschrift gewahrt wurde. Die Erstattung einer Äußerung durch den Gegner dient nur zur Wahrung dessen rechtlichen Gehörs.

Soweit weiters als Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes behauptet wird, ist dem Revisionsrekurswerber entgegenzuhalten, dass das Rekursgericht weder von den erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen ist, noch - tragende - ergänzende Feststellungen getroffen hat.

Des Weiteren entspricht die vom Revisionsrekurswerber bekämpfte nachträgliche Unterhaltsberechnung der Rechtsprechung. Eine für eine Neubemessung des Unterhalts geforderte Änderung der Verhältnisse liegt bereits dann vor, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt wurden (10 Ob 239/97p; RS0007148). Hier wurde bei Abschluss des Scheidungsvergleiches, in welchem die Unterhaltsvereinbarung für die Kinder getroffen wurde, von einem nicht dem tatsächlichen Einkommen des Vaters entsprechenden Einkommen ausgegangen.

Letztlich kommt der Frage, wann und zu welchen Voraussetzungen ein "Unterhaltsstopp" zur Vermeidung eienr Überalimentierung anzunehmen ist, keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0007138).

Da sohin erhebliche Rechtsfragen nicht releviert werden, war spruchgemäß zu entscheiden.

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