Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Josef und Stefanie M*****, wider die beklagte Partei Josef P*****, wegen Schadenersatzes - hier: Ablehnung des Richters des Landesgerichtes St. Pölten HR Dr. Gerhard Ott und Verhängung einer Ordnungsstrafe - infolge des Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23. Dezember 2002, GZ 12 R 240/02f-15, womit der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 9. Oktober 2002, GZ 10 Nc 10033/02f-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der als "Eingabe" bezeichnete Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die Verwerfung des Ablehnungsantrags schon deshalb unzulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung § 24 Abs 2 JN den Rechtsmittelzug in Ablehnungssachen abschließend regelt, sodass ungeachtet der Verfahrensbestimmungen in der Hauptsache gegen die Sachentscheidung zweiter Instanz im Ablehnungsverfahren ein weiterer Rechtsmittelzug an das Höchstgericht ausgeschlossen ist (vgl nur RIS-Justiz RS0045974; zuletzt 7 Ob 197/02z).
Des Weiteren sind in Fragen von Ordnungs- und Mutwillensstrafen bestätigende Entscheidungen zufolge § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar (6 Ob 154/00s ua, vgl RIS-Justiz RS0036311, RS0044260).
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