OGH 1Ob1/62 (RS0045974)

OGH1Ob1/6210.1.1962

Rechtssatz

Unzulässigkeit eines Rekurses in einem Inzidenzverfahren über die Ablehnung eines Richters, der gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz gerichtet ist, mit dem dieses einen Rekurs zurückweist.

Normen

JN §23
JN §24

1 Ob 1/62OGH10.01.1962

Veröff: EvBl 1962/118 S 132

1 Ob 269/67OGH21.12.1967

Gegenteilig

8 Ob 88/69OGH13.05.1969

Gegenteilig; Veröff: RZ 1969,190 = SZ 42/74

5 Ob 226/70OGH18.11.1970

Gegenteilig

1 Ob 167/73OGH17.10.1973

Vgl auch; Beisatz: Die Erwägungen für die Zulassung eines Rechtsmittels in Ablehnungssachen an die dritte Instanz in jenen Fällen, in denen das Gericht zweiter Instanz eine Erledigung des Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (SZ 42/74, 1 Ob 269/67, 5 Ob 226/70 gegenüber EvBl 1962/118), treffen nicht zu, wenn das Gericht zweiter Instanz nicht den erhobenen Rekurs als unzugänglich erachtete, sondern in Erledigung des Rekurses zum Ergebnis kam, daß der Antrag, den das Erstgericht als sachlich nicht gerechtfertigt ansah, wegen Fehlens prozessualer Voraussetzungen unzulässig und daher zurückzuweisen sei. (T1)

4 Ob 57/74OGH15.10.1974

Gegenteilig; Veröff: EvBl 1975/92 S 186

8 Ob 73/75OGH09.04.1975

Gegenteilig

8 Ob 575/76OGH26.01.1977

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 584/82OGH11.01.1983

Gegenteilig

7 Ob 820/82OGH17.02.1983

Gegenteilig

3 Ob 511/84OGH11.04.1984

Gegenteilig

8 Ob 554/86OGH07.05.1986

Beis wie T1

8 Ob 538/87OGH12.03.1987

Vgl; nur: Unzulässigkeit eines Rekurses in einem Indizienverfahren über die Ablehnung eines Richters, der gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz gerichtet ist. (T2); Beisatz: Dies gilt auch für Ablehnungsanträge im Zusammenhang mit Außerstreitverfahren. (T3); Beis wie T1

7 Ob 722/87OGH10.12.1987

Beisatz: Hier: Ablehnung eines Exekutionsrichters. (T4)

8 Ob 536/88OGH24.03.1988

Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Unzulässigkeit des Rekurses, wenn das Erstgericht einen gegen die rekursgerichtliche Bestätigung der erstgerichtlichen Sachentscheidung gerichteten und daher gemäß § 24 Abs 2 JN unzulässigen Rekurs zurückweist und diese Zurückweisung vom Rekursgericht im Hinblick auf § 24 Abs 2 JN bestätigt wird. (T5)

4 Ob 580/88OGH27.09.1988

Beisatz: Hier: Ein gegen die rekursgerichtliche Bestätigung der erstgerichtlichen Sachentscheidung gerichtetes und daher unzulässiges Rechtsmittel vom Rekursgericht zurückgewiesen. (T6)

8 Ob 527/89OGH23.02.1989

Gegenteilig; nur T2; Beis wie T6

8 Ob 52/89OGH19.10.1989

Gegenteilig; Beisatz: Zurückweisung eines Revisionsrekurses bei bestätigender Rekursentscheidung in Ablehnungssachen. (T7)

2 Ob 551/92OGH17.06.1992

Auch

7 Ob 250/97hOGH28.08.1997

Gegenteilig

8 Ob 309/97tOGH12.02.1998

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 71/24

7 Ob 197/02zOGH09.10.2002

Auch; nur T2; Beis wie T3

1 Ob 32/03tOGH25.03.2003
7 Ob 285/05wOGH14.12.2005

Auch

4 Ob 25/12yOGH17.04.2012

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Anfechtung beim Obersten Gerichtshof ist möglich, wenn das Rekursgericht den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückweist. (T8)

3 Ob 154/18wOGH21.09.2018

Vgl auch; Beis wie T8

3 Ob 248/18vOGH23.01.2019

Vgl auch; Beis wie T8

7 Ob 156/21yOGH15.09.2021

Auch; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19620110_OGH0002_0010OB00001_6200000_001

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