OGH 9ObA218/02b

OGH9ObA218/02b12.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Peter B*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte und widerklagende Partei Johann B*****, *****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Malte Berlin, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 15.716,66 und EUR 7.267,28 sA, über die außerordentliche Revision und den darin enthaltenen Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juli 2002, GZ 15 Ra 50/02v-122, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes gerichtete Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorweg kann entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kein Zweifel daran bestehen, dass, wie unschwer aus dem Spruch der bekämpften Entscheidung des Berufungsgerichtes hervorgeht ("...B. nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt und beschlossen: ..."), das Berufungsgericht den der Klage stattgebenden Teil des Ersturteils einschließlich der Abweisung eines Mehrbegehrens und die Abweisung des Widerklagebegehrens mit Teilurteil bestätigt, hingegen die - nur implizit erfolgte - Entscheidung des Erstgerichtes über die nur compensando erhobenen Einwendungen mit Beschluss aufgehoben hat. Da der Rekurs gegen diesen Aufhebungsbeschluss (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) nicht für zulässig erklärt wurde und die Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt, ist der gegen die Aufhebung gerichtete, als Rekurs aufzufassende Teil des Rechtsmittels der beklagten Partei jedenfalls unzulässig (Kuderna ASGG2 286 f).

Zur behaupteten Nichtigkeit:

Abgesehen davon, dass Verstöße gegen § 405 ZPO nach einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041089) keine Nichtig- sondern nur eine Mangelhaftigkeit darstellen, wurde die diesbezüglich erhobene Nichtigkeitsrüge bereits vom Berufungsgericht verworfen. Dies kann jedoch weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043405).

Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung des - der Prämie zugrunde gelegten - Begriffs des "Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ohne außerordentliche Betriebsergebnisse" zur Auffassung gelangt, dass nach der Absicht der Vertragsparteien damit nicht der enge gesetzliche Begriff gemeint war, sondern der weitere, von der beklagten Partei in Frage gestellte Rahmen gezogen werden sollte. Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin hat sich das Berufungsgericht zur Ermittlung der Parteienabsicht keineswegs nur auf nachfolgendes Verhalten, sondern auch auf die Umstände beim Vertragsschluss gestützt. Die Revisionswerberin vermag daher weder eine gesetzwidrige noch eine unvertretbare Interpretation des Vertrages durch das Berufungsgericht aufzuzeigen.

Letztlich ist auch im Zusammenhang mit der Fällung eines Teilurteils keine erhebliche Rechtsfrage zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0040994 [T3]) besteht zwischen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers und einer eingewendeten Schadenersatzforderung des Arbeitgebers, selbst wenn sie aus einem Verhalten des Arbeitnehmers bei Erbringung seiner Arbeitsleistung resultiert, kein rechtlicher Zusammenhang iSd § 391 Abs 3 ZPO. Selbst wenn man absichtliche Schadenszufügung als Ausnahme von diesem Grundsatz betrachtet (RIS-Justiz RS0040994 [T4]), vermag dies der Revisionswerberin im gegenwärtigen Verfahrensstadium nichts zu nützen. Mit einer noch nicht verifizierten Behauptung der absichtlichen Schadenszufügung kann nämlich die Erlassung eines Teilurteils durch den Arbeitgeber jedenfalls so lange nicht verhindert werden, als noch nicht feststeht, ob überhaupt und mit welcher Schuldform ein Schaden vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zugefügt wurde, weil dies der Prozessökonomie und dem sozialen Zweck des Teilurteils zur raschen Realisierung einer Arbeitnehmerforderung zuwiderliefe (RIS-Justiz RS0040994 [T5], zuletzt 9 ObA 354/98v).

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