Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs nach § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG vorliegt, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0107878). In der Verneinung dieses Kündigungsgrundes durch die Vorinstanzen ist auch unter Bedachtnahme auf die - vom Berufungsgericht bereits berücksichtigte - neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (die unter Hinweis auf den in § 354 ABGB normierten Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum und unter Zugrundelegung eines gemäßigteren Verständnisses der Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" eine Erleichterung der Eigenbedarfskündigung für geboten erachtet: RIS-Justiz RS0068227 [T18]; RS0070619 [T3]; JBl 2000, 452 [Hinteregger]; immolex 2001/178) eine zur Korrektur durch den Obersten Gerichtshof Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken (6 Ob 288/01y; 9 Ob 137/02s). Der Frage, in welcher Fassung § 30 Abs 2 Z 8 MRG (Kündigung wegen Eigenbedarfs) anzuwenden ist, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil der über eine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügende Kläger schon die Voraussetzung des dringenden Eigenbedarfs nicht erfüllt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor.
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