OGH 10Ob318/02s

OGH10Ob318/02s26.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr sowie Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Dr. Christian H*****, vertreten durch Dr. Heinrich Keller und Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Michael G*****, vertreten durch Dr. Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Juni 2002, GZ 38 R 62/02b-16, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs nach § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG vorliegt, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0107878). In der Verneinung dieses Kündigungsgrundes durch die Vorinstanzen ist auch unter Bedachtnahme auf die - vom Berufungsgericht bereits berücksichtigte - neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (die unter Hinweis auf den in § 354 ABGB normierten Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum und unter Zugrundelegung eines gemäßigteren Verständnisses der Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" eine Erleichterung der Eigenbedarfskündigung für geboten erachtet: RIS-Justiz RS0068227 [T18]; RS0070619 [T3]; JBl 2000, 452 [Hinteregger]; immolex 2001/178) eine zur Korrektur durch den Obersten Gerichtshof Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken (6 Ob 288/01y; 9 Ob 137/02s). Der Frage, in welcher Fassung § 30 Abs 2 Z 8 MRG (Kündigung wegen Eigenbedarfs) anzuwenden ist, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil der über eine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügende Kläger schon die Voraussetzung des dringenden Eigenbedarfs nicht erfüllt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor.

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