Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG vorliegt, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. In der Verneinung dieses Kündigungsgrundes durch die Vorinstanzen ist im vorliegenden Fall auch bei Bedachtnahme auf die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die eine Erleichterung der Eigenbedarfskündigung für geboten erachtet (vgl JBl 2000, 452), eine zur Korrektur durch den Obersten Gerichtshof Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.
Da die Berufung der Klägerin zu dem weiteren Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG keine Ausführungen enthielt, brauchte das Berufungsgericht darauf nicht einzugehen.
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