OGH 3Ob251/50

OGH3Ob251/5017.5.1950

SZ 23/163

Normen

ABGB §1017
ABGB §1017

 

Spruch:

Erklärt eine Partei bei Abschluß eines Vertrages, daß sie den Vertrag im Auftrag eines andern abschließe, ohne diesen namentlich zu nennen, so kann unter der Voraussetzung, da ein Mandatsverhältnis tatsächlich vorliegt, der Auftraggeber unmittelbar aus dem von seinem Beauftragten geschlossenen Vertrage in Anspruch genommen werden.

Entscheidung vom 17. Mai 1950, 3 Ob 251/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Untergerichte haben das auf Bezahlung von 17.631.96 S samt Anhang als Restpreis für den Bau eines Ringelspieles gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klagebegehren - das Verfahren gegen den auf Solidarzahlung dieses Betrages mit der Zweitbeklagten belangten Erstbeklagten ruht - schon auf Grund des Vorbringens des Klägers abgewiesen, weil sie im Vorbringen des Klägers, der Erstbeklagte habe "im Auftrage seiner Bauherrschaft", ohne daß diese, nämlich die Zweitbeklagte, beim Vertragsabschluß namentlich von ihm genannt worden ist, sondern ihm als solche erst bei der Einmahnung der eingeklagten Restforderung bekannt wurde, keinen ausreichenden Hinweis darauf erblickten, daß der Erstbeklagte nicht im eigenen Namen, sondern im fremden Namen im Sinne des § 1017 ABGB. die Bestellung beim Kläger vorgenommen hat.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rechtsansicht der Vorinstanzen kann nicht ohne weiteres beigepflichtet werden; denn jedenfalls liegt in der Hinweisung des Erstbeklagten auf den Auftrag seiner Bauherrschaft bei der Bestellung der Hinweis auf ein Mandatsverhältnis. Dieses Mandatsverhältnis des Erstbeklagten zur Zweitbeklagten kann aber dem Kläger gegenüber nur dann wirksam sein, wenn es tatsächlich vorhanden war. Hierüber fehlen aber Erörterungen der Untergerichte mit den Parteien und tatsächliche Feststellungen; denn aus dem Vorbringen der Zweitbeklagten in ihrer Klagebeantwortung, sie habe dem Erstbeklagten den Auftrag erteilt, ein Karussell zu bestellen, ist nicht deutlich zu ersehen, ob sie damit den Erstbeklagten beauftragte, in ihrem Namen die Bestellung vorzunehmen oder aber, ob sie bloß mit dem Erstbeklagten als selbständigem Unternehmer ins Geschäft kommen wollte.

Nur wenn zwischen ihr und dem Erstbeklagten ein Mandatsverhältnis vorgelegen wäre, wäre die Berufung des Erstbeklagten gegenüber dem Kläger auf ein solches diesem gegenüber wirksam. Daß der Erstbeklagte hiebei den Namen seiner Auftraggeberin verschwiegen hat, wäre bedeutungslos; genug, daß der Kläger dann das Mandatsverhältnis des Erstbeklagten aus der Bestellung entnehmen mußte und sich um den Namen der Mandantin zu kümmern unterlassen hat.

Aus dieser rechtlichen Beurteilung ergibt sich, daß das von den

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