OGH 10Ob230/02z

OGH10Ob230/02z27.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank Austria AG, 1010 Wien,

Am Hof 2, vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Wienczyslawa S*****, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 36.336,42 (= S 500.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. April 2002, GZ 16 R 107/01z-26, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren wird nur noch bestritten, dass die Beklagte - wie sie entgegen der übereinstimmenden Beurteilung der Tatsacheninstanzen behauptet - (bereits) im Zeitpunkt der Darlehensgewährung im Jahr 1984 einkommens- und vermögenslos gewesen sei. Diesbezüglich gesteht die Rechtsmittelwerberin allerdings selbst zu, dass sie "formell" Hälfteeigentümerin der zur Sicherung des Darlehens verwendeten 1114/6422 Anteile der Liegenschaft EZ *****, GB ***** gewesen sei, auf der immerhin ein Hotel errichtet werden sollte (S 5 f der ao Revision). Schon auf dieser Grundlage muss von Grundbesitz in beträchtlichem Wert ausgegangen werden, der der Annahme der Vermögenslosigkeit auch dann entgegensteht, wenn die Beklagte intern nicht darüber verfügungsberechtigt gewesen sein sollte. Die in der Zulassungsbeschwerde erörterten tatsächlichen Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der anderen Liegenschaften waren demnach nicht mehr streitentscheidend.

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Die Zurückweisung eines Beweisanbotes in offenbarer Verschleppungsabsicht kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Hat das Berufungsgericht - wie hier - einer, wenn auch auf unrichtige Anwendung des § 179 Abs 1 ZPO gestützten, Mängelrüge nicht stattgegeben, so ist damit über die Zurückweisung eines Prozessvorbringens und Beweisanbotes endgültig abgesprochen (RIS-Justiz RS0036890; zuletzt: 6 Ob 38/02k).

Trotz Benennung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO enthält die außerordentliche Revision auch keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge, weil sie einen feststellungsfremden Sachverhalt zugrunde legt (Kodek in Rechberger² Rz 5 zu § 503 ZPO und Rz 2 zu § 506 ZPO).

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