OGH 7Ob292/01v

OGH7Ob292/01v29.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Herbert M*****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Peter Windhopp, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 9.735,16 = S 133.966,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2001, GZ 3 R 90/01d-13, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 1. März 2001, GZ 40 Cg 23/00h-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird keine Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 665,68 (darin EUR 110,92 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 24. 9. 1998 nach Rückkehr von einem 14-tägigen Urlaub meldete der Kläger bei der Polizei den Diebstahl von zwei ihm gehörigen Fahrrädern, und zwar einem Mountainbike Litespeed mit Titanrahmen Marke OBED 26 und einem Rennfahrrad Marke Trek OCLV 27, welches ein halbes Jahr alt war, aus dem Keller seines Wohnhauses 1160 Wien, Thaliastraße 159. Der Wert dieser Räder beträgt je S 60.000,--. Der von dem Kläger bei der beklagten Versicherung abgeschlosssenen Haushaltsversicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (im Folgenden ABH 1989) zu Grunde. Diese lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Welche Gefahren und Schäden sind versichert?

...

3.2.

Einbruch liegt vor, wenn der Täter in die Versicherungsräumlichkeiten

a) durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht,

b) durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind und ein erschwerendes Hindernis darstellen, einsteigt,

c) heimlich einschleicht und aus den abgeschlossenen Räumlichkeiten Sachen entwendet,

  1. d) mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln eindringt,
  2. e) mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er sich durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat.

    ...

3.5.

Der einfache Diebstahl ist nur bei Entwendung aus der Wohnung und für die im Freien und im Stiegenhaus versicherten Sachen gedeckt. Die Haftung für Bargeld und Valuten ist mit S 5.000,-- und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit S 20.000,-- begrenzt.

...

Artikel 3

Wo gilt die Versicherung?

...

2.

Auch außerhalb der Wohnräume sind folgende Sachen des Wohnungsinhaltes versichert:

2.1.

Auf dem Dachboden, im Keller oder Ersatzraum:

Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, ...

2.2.

Im Freien auf dem Grundstück und im Stiegenhaus:

Gartenmöbel, ... gesicherte Fahrräder

...

Artikel 6

Was wird im Schadenfall entschädigt?

...

1.4.

Wenn der Zeitwert einer Sache unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises liegt, wird nur der Zeitwert ersetzt. Als Zeitwert gilt der Wiederbeschaffungspreis abzüglich Wertminderung durch Alter und Abnützung ..."

Der zitierte Keller im Wohnhaus des Klägers ist durch eine mit einem Zylinderschloss versperrbare Brandschutztüre vom allgemein zugänglichen Wohnbereich abgegrenzt. Jeder Mieter der Stiege 6 besitzt einen Haustorschlüssel, der das Haus und diese Kellertür sperrt. Die Kellertür war gelegentlich nicht verschlossen. Innerhalb des Kellerbereiches befinden sich Gänge und individuell verschließbare Kellerabteile, von denen jeder Mieter eines besitzt. Da das Abteil des Klägers sehr klein und überdies zu einem Viertel wegen durchlaufender Fernwärmerohre unbrauchbar ist, stellte er seine beiden Fahrräder in den für die Mieter der Stiege 6 allgemein zugänglichen Kellerbereich ab. Er band sie mit einem gedrehten, mit eigener Spannung versehenen Drahtseilschloss, welches mit Kunststoff ummantelt ist, zusammen und stellte sie parallel zur Wand ab. Die Fahrräder hatten ein Gewicht von je ca 7-9 kg.

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls bevor der Kläger das Abhandenkommen seiner beiden Räder bemerkte, machte ein Mieter der Stiege 6 den Hausbesorger darauf aufmerksam, dass das Zylinderschloss der Brandschutztür (Trennung Stiegenabgang/Kellerbereich) fehle. Zur selben Zeit teilte eine andere Mieterin dem Hausbesorger mit, dass ihr Fahrrad gestohlen worden sei. Während dieser Vorfälle befand sich der Kläger auf Urlaub.

Nachdem er aus dem Urlaub zurückgekehrt war, stellte er am 24. 9. 1998 fest, dass seine Fahrräder nicht mehr im Keller vorhanden waren. Der Hausbesorger, dem er von diesem Vorfall erzählte, teilte ihm auch von dem weiteren Fahrraddiebstahl mit. Der Kläger suchte daraufhin nach Überresten des Fahrradschlosses, konnte aber nichts finden. Dass es sich dabei um einen Diebstahl durch Einbruch gehandelt habe, konnte nicht festgestellt werden.

Noch am selben Tag ging der Kläger zur Polizei und meldete den Vorfall. Innerhalb einer Woche erstattete er auch bei der Beklagten Meldung und begehrte Ersatz. Er erhielt dort die Auskunft, dass er einen solchen nur dann bekäme, wenn er sich neue Räder kaufe. Der Kläger kaufte daraufhin Ersatzbestandteile für sein gestohlenes Mountainbike bei der Firma Rösner & Temper, die auf seinen Wunsch hin zu einem neuen Fahrrad zusammengebaut wurden. Dafür bezahlte er S 64.800,--. Für das zweite Ersatzrad, ein Trek-Rad 5500, welches er wieder aus Einzelteilen zusammensetzen ließ, bezahlte er S 69.900,--. Weiters kaufte er sich ein günstiges Straßenrand um S 20.000,--. Da die Beklagte im Zuge ihrer Erhebungen keinen Nachweis dafür vorfand, dass die vom Kläger zum Beweis für seine Neuanschaffung vorgelegten Paragons bei der Rösner & Temper in die Buchhaltung eingegangen waren, veranlasste sie gegen den Kläger Ermittlungen wegen Versicherungsbetruges. Diese wurden in weiterer Folge eingestellt. Dem Kläger entstanden im Zuge dieser Ermittlungen Anwaltskosten in Höhe von S 12.000,--.

Im Rahmen der Beweiswürdigung des Erstgerichtes findet sich die Feststellung, dass die Sicherungskette der beiden Räder offensichtlich nicht aufgebrochen worden ist, weil sich keine Reste oder sonstigen Spuren fanden.

Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung die Bezahlung von S 133.966,-- an Kosten für die Anschaffung von den den gestohlenen Rädern gleichwertigen Ersatzfahrrädern. Weiters begehrt er an prozessualen Kosten S 12.000,-- aus dem Titel des Schadenersatzes. Er brachte vor, das Zylinderschloss der Kellertür sei von unbekannten Tätern gewaltsam geöffnet worden und dann die Fahrräder gestohlen worden. Es liege ein Einbruchsdiebstahl vor.

Die beklagte Versicherung beantragte die Klagsabweisung. Sie brachte vor, dass der Kläger trotz intensivster Versuche keinen Nachweis darüber habe erbringen können, welche Fahrräder gestohlen worden seien und ob er sich gleichwertige Räder angeschafft habe. Er habe der Beklagten keine Ankaufsrechnungen der neuen Räder, sondern nur Rechnungen über Fahrradersatzteile vorgelegt.

Die Erhebungen der Polizei hätten ergeben, dass die Brandschutztüren zwischen Stiegenhaus und Keller nicht verschlossen gewesen seien und es daher möglich gewesen wäre, von jedem Stiegenabgang in den gesamten Kellerbereich zu gelangen. Da der Kläger seine Räder nicht in einem verschlossenen Kellerabteil, sondern im offenen Kellergang abgestellt habe, liege kein Einbruchsdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Auch die Existenz der Kette, mit der er seine Fahrräder abgesperrt zu haben behauptet hätte, habe von der Polizei nicht verifiziert werden können. Es komme somit nur ein sogenannter "einfacher Diebstahl" in Betracht, der allerdings versicherungsmäßig nur gedeckt wäre, wenn sich die entwendeten Gegenstände im Freien oder im Stiegenhaus befunden hätten. Außerdem sei in diesem Fall die Deckungssumme mit S 20.000,-- begrenzt. Die vom Kläger vorgelegten Belege über die Ersatzräder seien buchhalterisch bedenklich und als Nachweis einer Ersatzbeschaffung nicht tauglich gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Unter Keller im Sinne der ABH 1989 sei zwar der allen Mietern zugängliche Kellerbereich und nicht nur dem einzelnen Mieter zugewiesenen Kellerabteile zu verstehen, der Kläger habe aber nicht bewiesen, dass ein Einbruchsdiebstahl vorlag, da die Kellertüre nicht immer versperrt worden sei und nicht auszuschließen sei, dass der Dieb ohne Einbruchsabsicht in den Keller gelangen konnte. Weder die Entfernung des Zylinderschlosses der Kellertüre in Diebstahlsabsicht, noch die Zerstörung der Sicherungskette der Fahrräder habe vom Kläger bewiesen werden können. Die Deckung des Schadens wegen "einfachen" Diebstahles scheitere daran, dass auf Grund der Bedingungen nur Gegenstände, die im Freien oder im Stiegenhaus aufgestellt gewesen wären, vom Versicherungsschutz umfasst wären. Der Kellerbereich könne bei verständiger Interpretation der Versicherungsbedingungen nicht unter diese Begriffe subsumiert werden.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung mit dem angefochtenen Urteil in eine Klagsstattgebung ab. Es sprach dem Kläger darüber hinaus die begehrten S 12.000,-- an vorprozessualen Kosten zu. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Unter "Keller" im Sinne von Art 3.2.1 der ABH 1989 sei nicht nur das einzelne versperrbare Kellerabteil des Mieters, sondern auch die (nur) den anderen Mietern des Hauses zugänglichen Teile des (sonst abgesperrten) Kellers zu verstehen. Die gestohlenen Fahrräder hätten sich sohin in einer vom Versicherungsschutz umfassten Räumlichkeit befunden. Dementsprechend sei der Kläger auch nicht dafür beweispflichtig, dass die Diebe die Fahrräder durch Aufbrechen der Kellertür und nachfolgende Zerstörung der Fahrradschlösser gestohlen hätten, es genüge, dass die Fahrräder aus einem ursprünglich versperrbaren Raum abhanden gekommen seien. Dem für den Versicherungsfall prinzipiell beweispflichtigen Versicherungsnehmer stünden im Rahmen der Schadensversicherung wegen der großen Beweisschwierigkeiten Beweiserleichterungen zu. Es genüge daher, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen beweise, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalles bilden. Der Beweis des ersten Anscheins (prima facie) sei im Bereich der Feststellung des Kausalablaufes zulässig. Die festgestellten Umstände, nach denen die Fahrräder des Klägers aus einem vom Versicherungsschutz umfassten Raum entwendet worden seien, reichten für die Annahme der Deckungspflicht der beklagten Versicherung aus, da die Anforderungen an den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Diebstahlsnachweis dem eines prima facie-Beweises entsprächen. Wolle man vom Versicherungsnehmer noch den Nachweis fordern, wie es tatsächlich zum Diebstahl konkret gekommen sei, stelle dies eine Überforderung seiner Beweispflicht dar. Habe der Versicherungsnehmer diesen prima facie-Beweis erbracht, so liege es am Versicherer, diesen durch Nachweis von Umständen, die ernsthaft für die Möglichkeit eines "anderen" Geschehensablaufes sprächen, zu entkräften. Die rein theoretische (d.h. durch kein Beweisergebnis untermauerte) Annahme, einer über einen Schlüssel zum Keller verfügenden Hausbewohner habe die Fahrräder gestohlen, lasse noch nicht die Annahme, es liege ein einfacher Diebstahl vor, für ausreichend erscheinen. Der fachgerechte Ausbau des Zylinderschlosses der Kellertüre spreche ebenso gegen eine solche Variante als auch der überschaubare Täterkreis bei den Hausbewohnern.

Die gegen diese Entscheidung von der beklagten Versicherung erhobene Revision ist zulässig aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren. Risikoeinschränkende Klauseln besitzen daher in dem Maß keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann. Es ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0050063 [T5 und T6]; 7 Ob 192/99g; 7 Ob 340/98w uva zuletzt 7 Ob 103/01 mwN).

Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin, deren Ausführungen wiederholt vom festgestellten Sachverhalt abweichen, ist unter "Keller" in einem von mehreren Parteien bewohnten Haus nicht nur das dem einzelnen Wohnungsmieter zugewiesene und von ihm allein absperrbare Kellerabteil, sondern auch die gesamten allerdings gegenüber dritten Personen versperrt gehaltene Kelleranlage zu verstehen. Da als gerichtsbekannt vorauszusetzen ist, dass in den letzten Jahrzehnten in sehr vielen Wohnhausanlagen im Keller oder ähnlichen Räumlichkeiten "gemeinschaftliche Fahrradabstellräume" geschaffen worden sind, würde eine den Diebstahlsschutz an Fahrrädern umfassende Versicherung keinen Sinn machen, wenn davon das Abstellen in eben solchen Räumlichkeiten nicht umfasst wäre. Um einen solchen geschlossenen Raum im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt es sich daher auch dann, wenn eben noch weitere (berechtigte) Personen einen Schlüssel dazu besitzen (vgl Martin SVR3 D XV Rn 19 zu einer ähnlichen Bedingungslage). Auf einen vom Versicherungsnehmer zu führenden Nachweis, dass keiner der Hausbewohner, der einen Schlüssel zu diesem Raum hatte, den Fahrraddiebstahl begangen habe, kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an (und muss daher dieser Ansicht auch nicht nähergetreten werden), weil der Kläger seine Fahrräder mit versperrbaren Schlössern abgeschlossen hat und es einen Wertungswiderspruch darstellen würde, wenn der an ungesicherten Orten vorgenommene Diebstahl versperrter Fahrräder vom Versicherungsschutz umfasst wäre, nicht jedoch dann, wenn sich ein derartiger Diebstahl in einem versperrten Raum ereignet hat.

Wiewohl der erkennende Senat der Diktion des Berufungsgerichtes (für den Diebstahlsnachweis des Versicherungsnehmers genüge die Anforderung wie beim prima facie-Beweis - zu dessen Entkräftung müsste hingegen die Versicherung die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Ausnahmetatbestandes beweisen) in dieser Schärfe nicht beitreten kann, da eine derartige Beweisregel dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht im Ergebnis diese Rechtsfrage dennoch zutreffend gelöst:

Für den Beweis des Diebstahls eines Fahrrades genügt ebenso wie bei jenem eines Kraftfahrzeuges zunächst der Nachweis durch den Versicherungsnehmer, dass das Fahrrad ordnungsgemäß von ihm abgestellt und nach ununterbrochener Abwesenheit bei seiner Rückkehr nicht mehr aufgefunden worden ist. Hat der Versicherungsnehmer solcherart den Nachweis für das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahles erbracht, kann der Versicherer Umstände beweisen, die gegen das Vorliegen des Versicherungsfalles sprechen. Der bloße Anschein des Diebstahls ist schon dann widerlegt, wenn Umstände nachgewiesen werden, die ernsthaft für die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes sprechen. Die Frage, welche Beweiserleichterungen dem Versicherer beim Nachweis, die gegen den Versicherungsfall sprechen, zustatten kommen, gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung (vgl RIS-Justiz RS0102500 zuletzt 7 Ob 2094/96h mwN). Mit ihren Mutmaßungen, Dieben könnte es beim Ausbau des Zylinderschlosses allein um dieses gegangen sein und irgendwelche Nachtäter hätten dann die Fahrräder gestohlen, die nun nicht mehr durch eine versperrte Türe gesichert gewesen seien, hat die Revisionswerberin jedoch nicht einen derartigen Beweis erbracht, weil derartige nebulose Mutmaßungen nicht geeignet sind, die an sich geschlossenen Angaben des Versicherungsnehmers in Zweifel zu ziehen. Der Revisionswerberin ist auch entgegenzuhalten, dass gerade das Abstellen derartiger Güter wie Fahrräder in geschlossenen Räumen den Eigentümern eine Sicherung vor Diebstählen während der urlaubs- oder berufsbedingter Abwesenheit bieten und daher allein aus diesem Gedankengang mangels anderer Vereinbarung sich der Versicherungsschutz über derartige Abwesenheitszeiträume erstrecken soll.

Der Zuspruch vorprozessualer Kosten war ebenso wie die Höhe des Klagebegehrens nicht Gegenstand der Revision, weshalb auf diese (Kosten-)Frage nicht einzugehen war.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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